BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 15.04.2021, AZ III ZR 139/20, ECLI:DE:BGH:2021:150421UIIIZR139.20.0
§ 26 Abs 1 S 2 BGB vom 30.09.2009, § 26 Abs 1 S 3 BGB vom 30.09.2009, § 86 S 1 BGB, § 158 Abs 1 BGB, § 177 BGB
Leitsatz
1. Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 – II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; vom 7. Mai 1984 – II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 153; vom 13. Januar 1992 – II ZR 63/91, GmbHR 1992, 164 und vom 7. Februar 1996 – IV ZR 335/94, WM 1996, 722, 723).
2. Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht (Aufgabe von BGH, Urteile vom 30. März 1953 – IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446 und vom 16. Januar 1957 – IV ZR 221/56, LM Nr. 1 zu § 85 BGB).
3. Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt. Einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen „Gemeinnützigkeit“ bedarf es dabei grundsätzlich nicht.
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 22. Mai 2020, Az: 15 U 3037/19, Urteil
vorgehend LG München I, 8. Mai 2019, Az: 29 O 3129/14
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts München – 15. Zivilsenat – vom 22. Mai 2020 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I – 29. Zivilkammer – vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Stiftung bürgerlichen Rechts, im Wege einer Teilklage wegen der Nichterfüllung eines Verwertungs- und Vermarktungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte wurde 1992 gegründet und entwickelt gemeinsam mit Partnern Versorgungskonzepte für das Krankheitsbild „Schlaganfall“. Ihre Satzung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„…
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung und der Bildung auf den Gebieten der Verhütung, Früherkennung, Behandlung und Rehabilitation von Gefäßerkrankungen, der Therapiemöglichkeiten im Rahmen der Behandlung von Gefäßerkrankungen sowie die Verbesserung von Reintegrationsmaßnahmen und die Förderung der Aus- und Weiterbildung in diesen Bereichen. Insbesondere zielt die Arbeit der Stiftung auf die Optimierung der ganzheitlichen Versorgung der Patienten ab. Die Stiftung fördert auch mildtätige Zwecke.
3. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a) Aufklärung der Bevölkerung über Risikofaktoren von Gefäßerkrankungen, geeignete Vorbeugungsmaßnahmen und neue Behandlungsmethoden durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit sowie die aktive Unterstützung der Bevölkerung und des Gesundheitswesens bei allen Formen der Prävention des Schlaganfalls,
b) Förderung der regionalen Akutversorgung, wie z. B. die Einrichtung von Schlaganfall-Stationen,
c) Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie innovativen Behandlungsmöglichkeiten in die Praxis,
d) Initiierung und Mitgestaltung neu zu schaffender sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen in der Schlaganfallbehandlung unter Einbeziehung aller Behandlungsstationen,
e) Unterstützung der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches von Ärzten, Therapeuten und Pflegefachkräften und weiterem medizinischem Personal,
f) Förderung der anwendungsnahen Forschung sowie die Ver-gabe eines Förderpreises für die Schlaganfallforschung und die Forschung hinsichtlich anderer Gefäßerkrankungen, insbesondere der Versorgungsforschung,
g) Förderung geeigneter gemeinnütziger Strukturen und Initiativen zur Verbesserung der regionalen und überregionalen Versorgung, z. B. durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
h) Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesem Bereich, u. a. durch Veranstaltung von Seminaren.
4. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Evaluation und Verbreitung der Forschungs- und Projektergebnisse ein.
5. Im Rahmen der genannten Aufgaben können Projekte auch im Ausland gefördert werden.
6. Bei allen geförderten Projekten soll eine konzeptionelle Mitgestaltung bzw. Einflussnahme von Seiten der Stiftung gewährleistet sein.
7. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
8. Die Stiftung kann ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke geeigneten Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden, soweit sie diese Zwecke nicht selbst – ggf. durch eine Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung – erfüllt.
…
§ 10 Grundsatz
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich sind befugt, die Stiftung zu vertreten, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Vorstands, der zur alleinigen Vertretung gemäß § 15 berechtigt ist.
2. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt. Die Vertretungsmacht kann darüber hinaus im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung beschränkt werden.
…
§ 15 Geschäftsführung
1. Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Geschäfte der Stiftung und ist als hauptamtliches Vorstandsmitglied für die Stiftung tätig.
2. Der Vorsitzende des Vorstandes ist befugt, die Stiftung allein zu vertreten. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt. Die Vertretungsmacht kann im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung beschränkt werden.
…“
3
Der Vorstand der Beklagten beschloss im Jahre 2011, zukünftig als „sozialer Unternehmer“ tätig zu werden und hierfür eine Managementgesellschaft – die Klägerin – zu errichten, deren Aufgabe es sein sollte, von der Beklagten entwickelte Produkte zur Schlaganfallbekämpfung und -betreuung zu vermarkten. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 2012 gegründet und am 16. Juli 2012 in das Handelsregister eingetragen; ihre Gründungsgesellschafter sind die damalige Geschäftsleiterin der Beklagten, P. , sowie H. und M. , die beide auch als Berater für die Beklagte tätig waren.
4
Noch vor der Gründung der Klägerin sollte die Übertragung von Nutzungsrechten an den Produkten der Beklagten durch einen „Verwertungs- und Vermarktungsvertrag“ geregelt werden. Dieser Vertrag, der als Vertragspartner der Beklagten die „C. GmbH i. Gr.“ („Unternehmen“) nennt, wurde am 28. Oktober 2011 von der damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und seitens der Gründungsgesellschafter der Klägerin mit Datum vom 14. November 2011 unterzeichnet. Die Einräumung der Nutzungsrechte sollte gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags erst mit der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister wirksam werden. Ein Anhang zu diesem Vertrag sah vor, dass das Unternehmen durch P. , H. und M. sowie den Rechtsanwalt S. gegründet werden sollte; letzterer beteiligte sich dann allerdings nicht als unmittelbarer Gesellschafter, sondern als Treugeber.
5
Nachdem Zweifel darüber aufgekommen waren, ob der Vertrag mit den steuerrechtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff AO) vereinbar sei, und Verhandlungen über eine andere Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu keinem Ergebnis geführt hatten, teilte die Beklagte der Klägerin am 5. März 2013 mit, die Zusammenarbeit zu beenden. Mit Anwaltsschreiben vom 15. März 2013 erklärte sie die Anfechtung des Vertrags und sprach hilfsweise dessen Kündigung aus wichtigem Grund aus. Mit Schreiben vom 21. März 2013 erklärte die Klägerin ihrerseits die fristlose Kündigung des Vertrags.
6
Die Klägerin hat zuletzt die Zahlung von 25 Millionen € (nebst Zinsen) verlangt. Von dieser Summe entfallen 12.000 € auf Finanzvermittlungskosten, 14.488.000 € auf entgangenen Gewinn, 5 Millionen € auf einen Teilbetrag an ausgebliebenen Investorenmitteln und weitere 5,5 Millionen € auf einen Teilbetrag an der Minderung ihres Unternehmenswerts. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Schadensersatzanspruch vorrangig auf die Nichterfüllung des Verwertungs- und Vermarktungsvertrags, hilfsweise für den Fall, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, auf eine Verweigerung der Vertragsanpassung durch die Beklagte gestützt werde.
7
Die Beklagte hat eingewandt, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Da die Klägerin erst am 19. Juni 2012 gegründet worden sei, sei sie nicht Vertragspartei. Es fehle auch am (rechtzeitigen) Zugang der Vertragsannahme der Klägerin. Außerdem habe die Vorstandsvorsitzende der Beklagten ihre Vertretungsmacht überschritten, da der Vertrag mit der Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht zu vereinbaren sei. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf die Anfechtung des Vertrags und den von ihr erklärten Rücktritt berufen.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Klage durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision des Klägers zuständig, weil ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet. Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG unterbliebene Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts durch das Berufungsgericht muss nicht nachgeholt werden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2021 – III ZR 175/19, BeckRS 2021, 6631 Rn. 11 und Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 6). Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
I.
10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zu.
12
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass sie bei Abschluss des Vertrags noch nicht existiert habe. Die darin vorgesehene aufschiebende Bedingung sei mit Eintragung der Klägerin in das Handelsregister am 16. Juli 2012 eingetreten. Dass im Anhang zum Vertrag Rechtsanwalt S. , der sodann nicht (unmittelbarer) Gesellschafter der Beklagten geworden sei, als weiterer Gründungsgesellschafter genannt werde, stehe dem Bedingungseintritt nicht entgegen.
13
Der unstreitig am 28. Oktober 2011 seitens der Beklagten und unter dem Datum des 14. November 2011 seitens der Gründungsgesellschafter der Klägerin unterzeichnete Vertrag sei nach §§ 145 ff BGB zustande gekommen. Soweit die Beklagte den Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin bestreite, sei dies unbeachtlich. Denn aus einer E-Mail des damaligen Geschäftsleiters der Beklagten an deren seinerzeitige Vorstandsvorsitzende vom 25. Januar 2013, in der jener darauf gedrängt habe, den im Original vorliegenden Vertrag zu vernichten, ergebe sich, dass der von beiden Parteien unterschriebene Vertrag bei der Beklagten vorgelegen habe und ihr mithin auch die unter dem 14. November 2011 abgegebene Annahmeerklärung zugegangen sei.
14
Die Beklagte sei bei Abschluss des Vertrags durch ihre Vorstandsvorsitzende wirksam vertreten worden. Diese habe im Rahmen der ihr zustehenden Vertretungsmacht gehandelt. Zwar sei der Vertrag mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 51 ff AO nicht zu vereinbaren und widerspreche damit der Vorgabe in § 2 Abs. 1 der Satzung, wonach die Beklagte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Gleichwohl habe die Vorstandsvorsitzende ihre nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung durch den Zweck der Stiftung beschränkte Vertretungsmacht nicht überschritten. Diese Regelungen bezögen sich nämlich allein auf den konkreten Stiftungszweck im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung, nicht hingegen auch auf die in § 2 Abs. 1 geregelte Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Dass die Gemeinnützigkeit für die Beklagte eine so hohe Bedeutung habe, dass sie eine Dritten gegenüber wirksame Grenze für die Vertretungsmacht des Vorstands bilden solle, sei der Satzung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Rechtsunsicherheit, die einträte, wenn die Vertretungsmacht des Vorstands von der im Einzelfall schwierigen Beurteilung der Gemeinnützigkeit abhinge, dem Willen der Stifterin entspreche. Eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht sei im Übrigen nur dann wirksam, wenn sich der Umfang der Beschränkung klar und eindeutig aus der Satzungsbestimmung ergebe und ohne vertiefte rechtliche Prüfung feststellen lasse. Dies verlange insbesondere der Schutz des Rechtsverkehrs. Da sich der Abschluss des Vertrags mit dem konkreten Stiftungszweck im Sinne von § 2 Abs. 2 der Satzung in Einklang bringen lasse, liege keine Überschreitung der Vertretungsmacht auf Seiten der Beklagten vor.
15
Der Vertrag sei nicht infolge der Anfechtung der Beklagten nichtig. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung sei nicht erfüllt, weil die damalige Vorstandsvorsitzende den Vertrag unterzeichnet habe, obwohl ihr keine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit vorgelegen habe. Allein die Vermittlung des Eindrucks, der Vertrag sei unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden, vermöge eine arglistige Täuschung nicht zu begründen.
16
Die Beklagte sei von dem Vertrag auch nicht wirksam zurückgetreten, weil sie nicht nach § 275 Abs. 4, § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen sei.
17
Mit ihrer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Ein Schaden sei der Klägerin jedenfalls in Gestalt entgangenen Gewinns entstanden.
II.
18
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand.
19
1. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Ansicht der Klägerin uneingeschränkt zugelassen.
20
a) Die Zulassung der Revision kann allerdings auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich bei – wie hier – uneingeschränkter Zulassung im Tenor auch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (s. zB Senat, Urteile vom 18. Oktober 2018 – III ZR 497/16, NJW 2019, 215 Rn. 11; vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696 Rn. 7 und vom 13. August 2020 – III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13, jeweils mwN). Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszulegen, dass die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden ist (zB Senat, Urteile vom 18. Oktober 2018 aaO; vom 16. Mai 2019 – III ZR 176/18, WM 2019, 1203 Rn. 7 und vom 13. August 2020 aaO, jeweils mwN). Demgegenüber ist eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente nicht zulässig (zB Senat, Urteile vom 18. Oktober 2018 aaO; vom 27. Juni 2019 aaO und vom 13. August 2020 aaO, jeweils mwN).
21
b) Das Berufungsgericht hat die Zulassungsentscheidung mit höchstrichterlich bislang nicht geklärten Fragen zur Auslegung der Satzungsbestimmungen und zum Umfang der Beschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands begründet. Hieraus ergibt sich keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung. Bei der Vertretungsmacht der Vorsitzenden des Stiftungsvorstands handelt es sich um ein Anspruchselement, das nicht lediglich einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs betrifft, sondern für die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand von Bedeutung ist.
22
2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Prozessparteien sei ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen.
23
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht freilich angenommen, dass die Klägerin – im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses – mit ihrer Eintragung im Handelsregister selbst Vertragspartei geworden und somit aktivlegitimiert wäre.
24
aa) Nach § 11 Abs. 1 GmbHG entsteht die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Zwischen der Gründung durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Handelsregister besteht eine Vorgesellschaft, die bereits weitgehend dem GmbH-Recht untersteht und mit der Eintragung im Handelsregister ohne Weiteres mit allen Rechten und Pflichten in der dann rechtlich entstehenden GmbH aufgeht (s. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 1984 – II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 151). Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags bildet die eine spätere GmbH-Tätigkeit vorbereitende Personenvereinigung hingegen eine eigenständige (Vorgründungs-) Gesellschaft, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder, wenn bereits ein Handelsgeschäft betrieben wird, eine offene Handelsgesellschaft ist. Diese Vorgründungsgesellschaft ist weder mit der späteren GmbH noch mit der Vor-GmbH identisch. Dementsprechend werden im Allgemeinen weder die künftige GmbH noch die Vor-GmbH Vertragspartnerin, wenn die Gründer vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags für eine „GmbH“ oder „GmbH in Gründung/i. Gr.“ handeln; vielmehr wird hierdurch nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts die Vorgründungsgesellschaft als wahrer Rechtsträger berechtigt und verpflichtet (s. zB BGH, Urteile vom 7. Mai 1984 aaO S. 151 f; vom 13. Januar 1992 – II ZR 63/91, GmbHR 1992, 164 und vom 9. März 1998 – II ZR 366/96, NJW 1998, 1645). Rechte und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht automatisch mit der Gründung der GmbH auf die Vorgesellschaft oder mit der Handelsregistereintragung auf die GmbH über, sondern müssen, wenn sie in die GmbH eingebracht werden sollen, durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1981 – II ZR 31/81, NJW 1982, 932, 933; vom 7. Mai 1984 aaO S. 151 mwN; vom 9. März 1998 aaO und vom 25. Oktober 2000 – VIII ZR 306/99, NJW-RR 2001, 1042, 1043). Jedoch kann die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 – II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; vom 7. Mai 1984 aaO S. 153; vom 13. Januar 1992 aaO und vom 7. Februar 1996 – IV ZR 335/94, WM 1996, 722, 723). In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht (vgl. OLG Zweibrücken, DNotZ 2012, 449, 451; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 11 Rn. 37; MüKoGmbHG/Merkt, 3. Aufl., § 11 Rn. 106; Schmidt, GmbHR 1998, 613, 615; vgl. ferner OLG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 17 U 87/14, juris Rn. 45). Ein solches Rechtsgeschäft ist, da die GmbH und auch die Vor-GmbH noch nicht entstanden sind und deshalb auch noch kein Vertretungsorgan haben, nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (OLG Stuttgart, OLGR 2001, 46, 48; Fastrich aaO; Merkt aaO; Schmidt aaO; vgl. ferner Staudinger/Schilken, BGB [2019], § 177 Rn. 20 mwN).
25
bb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Vertragspartei des – vor der Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags geschlossenen – Verwertungs- und Vermarktungsvertrags nicht die Vorgründungsgesellschaft sein sollte, sondern, aufschiebend bedingt durch ihre Eintragung in das Handelsregister, die (damals noch nicht existierende) Klägerin. Dies hat es geschlossen aus der Benennung der „C. GmbH i. Gr.“ als Vertragspartei, der Einräumung der Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister und dem Umstand, dass allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass die GmbH damals noch nicht existiert habe. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und beruht auch nicht auf einer lückenhaften Würdigung des Sachverhalts. Die aufschiebende Bedingung wäre mit der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister eingetreten. Die gemäß § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung hätte die Klägerin spätestens – konkludent – durch die Erhebung der Klage erteilt.
26
b) Die Beklagte ist jedoch nicht Vertragspartei geworden, weil sie von der damaligen Vorsitzenden ihres Vorstands nicht wirksam vertreten worden ist. Der Vertragsschluss war mit dem gemeinnützigen Zweck der Beklagten nicht zu vereinbaren und demzufolge auch nicht von der Vertretungsmacht der Vorstandsvorsitzenden umfasst. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Stiftungszweck als solchem, aber aus der dahingehenden, hinreichend klaren und eindeutigen Bestimmung in der Satzung der Beklagten.
27
aa) Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht.
28
(1) Allerdings hat die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche allgemeine Beschränkung durch den Zweck sowohl für den rechtsfähigen Verein als auch für die Stiftung angenommen. Die Vertretungsmacht des Vorstands eines rechtsfähigen Vereins werde, auch wenn sie nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB (beziehungsweise § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 29. September 2009 geltenden – inhaltlich identischen und nahezu wortgleichen – Fassung) durch die Satzung beschränkt sei, durch die Eigenart des Vereinszwecks begrenzt. Der Vorstand könne den Verein nicht verpflichten, soweit das abgeschlossene Geschäft erkennbar außerhalb des Rahmens des Vereinszwecks liege (BGH, Urteil vom 30. März 1953 – IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446). Dasselbe müsse für rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen der Verwalter einer Stiftung gelten, die die Grenzen der Stiftungssatzung überschritten (BGH, Urteil vom 16. Januar 1957 – IV ZR 221/56, LM Nr. 1 zu § 85 BGB, insoweit in NJW 1957, 708 nicht abgedruckt). Diese Rechtsprechung knüpfte an ein Urteil des Reichsgerichts an, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ein Rechtsgeschäft, das außerhalb ihrer Zweckbestimmung liegt, jedenfalls dann nicht wirksam verpflichtet werden kann, wenn der Geschäftsgegner die Zweckwidrigkeit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen musste (RGZ 145, 311, 314; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1956 – I ZR 84/54, BGHZ 20, 119, 123). In einer späteren Entscheidung hat der für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs offengelassen, ob Rechtshandlungen des Vorstands, die außerhalb des Vereinszwecks liegen, unwirksam sind (BGH, Urteil vom 28. April 1980 – II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, 2800).
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(2) Im Schrifttum zum Stiftungs- und Vereinsrecht wird diese Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
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(a) Ein Teil der Literatur hält mit der älteren Rechtsprechung an einer generellen Beschränkung der Vertretungsmacht durch den Stiftungs- bzw. Vereinszweck fest (zum Stiftungsrecht: Ebersbach, Handbuch des deutschen Stiftungsrechts, 1972, S. 108; Luth, Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts, 2005, S. 80 ff, 113; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 86 Rn. 1; Stengel, Stiftung und Personengesellschaft, 1993, S. 123 f; wohl auch Jakob/Picht in BeckOGK/BGB § 86 Rn. 20 [Stand: 1. Februar 2021]; zum Vereinsrecht: Heidel/Lochner in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl., § 26 Rn. 4; John, Die organisierte Rechtsperson, 1977, S. 118; Schöpflin, Der nichtrechtsfähige Verein, 2003, S. 251; ders. in BeckOK/BGB § 26 Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2021]). Dafür wird angeführt, dass eine vollständige Unterwerfung der Stiftungsorgane unter die Zweckbindung des Vermögens erst dann gegeben sei, wenn abweichende Handlungsweisen des Vorstands rechtlich unmöglich seien. Andernfalls sei ein umfassender Schutz der Stiftung vor eigenmächtig handelnden Organen nicht gewährleistet (Stengel aaO S. 124). Darüber hinaus wird eine Parallele zur gewillkürten Stellvertretung gezogen (Luth aaO S. 96 ff) und hervorgehoben, dass der Wille des Stifters am besten geschützt werde, wenn der Zweck die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung nach außen verbindlich begrenze (Luth aaO S. 106 aE). Für das Vereinsrecht wird vertreten, die Beschränkung der Vertretungsmacht durch den Zweck sei einfacher als die Anwendung der Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht und insofern sachgerechter, als sie die besondere Bedeutung des Vereinszwecks stärker hervorhebe; dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers (Schöpflin, Der nichtrechtsfähige Verein aaO). Andere Autoren meinen, aus der Eigenart des Vereinszwecks folge, dass der Vorstand den Verein nicht verpflichten könne, wenn ein Geschäft erkennbar ganz außerhalb des Vereinszwecks liege, wobei dahinstehen könne, ob es sich dogmatisch um eine Beschränkung der Vertretungsmacht handele oder um einen offensichtlichen Missbrauch derselben (Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 448; ähnlich Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rn. 233).
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(b) Der wohl überwiegende Teil des Schrifttums lehnt demgegenüber eine allgemeine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch den Stiftungszweck ab. Eine derartige Beschränkung gefährde die Rechtssicherheit, vernachlässige den Schutz des Rechtsverkehrs und entspreche der dem anglo-amerikanischen Recht entstammenden Ultra-vires-Lehre, nach der juristische Personen außerhalb ihres Zwecks nicht rechts- und handlungsfähig seien und die dem deutschen Privatrecht fremd sei (so Backert in BeckOK/BGB § 86 Rn. 3 [Stand: 1. Februar 2021]; Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 2006, S. 238; Dylla, Die Weisungsfunktion des Stiftungszwecks, 2015, S. 191; Erman/Wiese, BGB, 16. Aufl., § 86 Rn. 2; Geibel, ZJS 2009, 339, 340 f; Kohnke, Die Pflichten des Stiftungsvorstands aus Bundes- und Landesrecht, 2009, S. 227; MüKoBGB/Weitemeyer, 8. Aufl., § 86 Rn. 16; Schwarz van Berk/Fischer in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl., § 99 Rn. 35 f; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 181 f; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB [2017], § 86 Rn. 18; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl., § 86 BGB Rn. 13; Godron in Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 6 Rn. 31; Hof in von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 8 Rn. 36; zum Vereinsrecht: MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl., § 26 Rn. 25; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 26 Rn. 20; Staudinger/Schwennicke, BGB [2019], § 26 Rn. 111 f). Die abgelehnte Ansicht sei auch mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, nach der die Vertretungsmacht des Vorstands vorbehaltlich einschränkender Bestimmungen in der Satzung unbeschränkt sei (vgl. Kohnke aaO).
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(3) Der erkennende Senat tritt der letzterwähnten Ansicht bei. Die Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB ergibt, dass die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung unbeschränkt ist, solange die Satzung nicht im Einzelfall einschränkende Regelungen enthält, und keine generelle Beschränkung durch den Stiftungszweck erfährt. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16. Januar 1957 aaO; ebenso zum Vereinsrecht: Urteil vom 30. März 1953 aaO) gibt der nunmehr für das Stiftungsrecht allein zuständige erkennende Senat auf.
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(a) Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB spricht gegen eine allgemeine Beschränkung der Vertretungsmacht durch den Zweck der Körperschaft. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Umfang der Vertretungsmacht durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Hieraus ergibt sich, dass die Vertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt und ihre Beschränkung nur eine Möglichkeit, also nicht zwingend ist. Eine generell geltende Begrenzung der Vertretungsmacht durch den Zweck hätte, wenn sie vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gebracht werden können, was jedoch nicht geschehen ist.
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(b) In systematischer Hinsicht ist § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB der Ausnahmecharakter der Beschränkbarkeit der Vertretungsmacht zu entnehmen, der insoweit für eine enge Auslegung spricht. Jenseits der idealen Zwecken dienenden Vereine und Stiftungen gilt die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht bei der Vertretung juristischer Personen als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der für die Handelsgesellschaften gesetzlich geregelt ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 82 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 2 Satz 1 GenG, ebenso § 126 Abs. 2 HGB für die Personenhandelsgesellschaften; s. dazu auch BGH, Urteil vom 20. September 1962 – II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 33) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften gilt (zB Senat, Urteil vom 17. April 1997 – III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411 f; BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 266/14, BGHZ 213, 30 Rn. 7, 12; jeweils mwN). Dem entspricht es, auch bei § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer grundsätzlich unbeschränkten Vertretungsmacht auszugehen, die nur im Einzelfall durch Bestimmungen in der Satzung beschränkt werden kann.
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(c) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen eine allgemeine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf den Vereins- oder Stiftungszweck. Eine Anregung, den Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands genauer zu bestimmen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit (Prot. I, S. 1031 = Mugdan I, S. 612). Ein Vorschlag, die juristische Person solle (nur) durch Rechtsgeschäfte, welche der Vorstand „innerhalb seiner verfassungsmäßigen Befugnisse“ vornehme, unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden (Antrag Achilles Nr. 13, 1; s. Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, AT I, 1985, S. 224), wurde ebenfalls nicht Gesetz. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Motive, die Vertretungsmacht des Vorstands erstrecke sich auf alle „innerhalb des Rechtskreises der Körperschaft liegenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen“ (Mot. I, S. 97 = Mugdan I, S. 405). Dieser Satz ist dahin zu verstehen, dass die Vertretungsmacht in ihrer Reichweite der Rechtsfähigkeit der Körperschaft entspreche. Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch ging zunächst von einer auf die Vermögensfähigkeit beschränkten Rechtsfähigkeit der juristischen Person aus (§ 41 BGB-E I = Mugdan I, S. LIX; Mot. I, S. 78 = Mugdan I, S. 395). Diese Einschränkung fand keinen Eingang in den endgültigen Gesetzestext. Vielmehr sollten juristische Personen, soweit nicht natürliche Schranken entgegenstünden, dieselbe Rechtsfähigkeit haben wie natürliche Personen (Prot RJA 23 = Jakobs/Schubert aaO S. 237). Aus dieser Entscheidung des Gesetzgebers folgt, dass die Rechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts umfassend und, im Gegensatz zu der dem anglo-amerikanischen Rechtskreis entstammenden Ultra-vires-Lehre, insbesondere nicht durch ihren Zweck beschränkt ist (s. dazu bspw. MüKoBGB/Leuschner aaO Vor § 21 Rn. 39 f; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 214; ders., Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, 1984, S. 40 f; Segna in BeckOGK/BGB § 21 Rn. 26 f [Stand: 1. April 2021]; Soergel/Hadding aaO Vor § 21 Rn. 22 ff; Staudinger/Schwennicke aaO Einleitung zu §§ 21 ff Rn. 71 f).
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(d) Schließlich ist auch der mit der Vertretungsmacht des Vorstands verbundene Zweck mit einer generellen Einschränkung durch den Verbandszweck nicht zu vereinbaren. Die juristische Person bedarf der Vertretung, um im Rechtsverkehr handlungsfähig zu sein. Ist ihre Rechtsfähigkeit umfassend, muss damit korrespondierend auch die Vertretungsmacht ihres Vorstands im Grundsatz unbeschränkt sein. Ihr Schutz erfordert keine generelle Beschränkung der Vertretungsmacht durch den Zweck, sondern lässt sich durch klar und eindeutig gefasste Satzungsregelungen über Vertretungsbeschränkungen sowie durch das Rechtsinstitut des Missbrauchs der Vertretungsmacht (vgl. dazu zB BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, NZG 2021, 239 Rn. 9 mwN) erreichen.
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bb) Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten war indes auf Grund der Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wirksam auf den gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt.
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(1) Für eine wirksame Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB ist es erforderlich, dass die Satzungsregelung klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass sie nicht bloß vereinsinterne Bedeutung haben, sondern (auch) die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränken soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1980 aaO; vom 22. April 1996 – II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866 und vom 29. Juli 2014 – II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 15). Diese Anforderungen gelten auch für den Umfang der Einschränkung der Vertretungsmacht; dieser muss im Interesse der Handlungsfähigkeit des Vereins und – vor allem – des Schutzes des Rechtsverkehrs klar und eindeutig bestimmt sein (so auch BayObLG, NJW-RR 2000, 41; OLG Nürnberg, MDR 2015, 961; BAG, NZA 2007, 526, 527 Rn. 15; Palandt/Ellenberger aaO § 26 Rn. 6).
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(2) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Vertretungsmacht der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten in § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wirksam auf den – das Kriterium der Gemeinnützigkeit einschließenden – Zweck der Stiftung beschränkt worden.
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(a) Die Satzung, die der Senat im Revisionsverfahren frei nachprüfen und auslegen kann (st. Rspr.; s. nur Senat, Urteil vom 14. Oktober 1993 – III ZR 157/91, NJW 1994, 184, 185 mwN), lässt in § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 eindeutig erkennen, dass nicht lediglich die Befugnisse im Innenverhältnis, sondern die Vertretungsmacht nach außen beschränkt werden soll. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen sowie – im Umkehrschluss – aus der Möglichkeit einer weitergehenden Beschränkung im Innenverhältnis nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung.
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(b) Die Beschränkung auf den „Zweck der Stiftung“ ist auch ihrem Inhalt und Umfang nach hinreichend klar und eindeutig. Sie umfasst die Zweckbeschreibung in § 2 Abs. 2 unter Mitberücksichtigung der Bestimmungen zur Zweckverwirklichung in § 2 Abs. 3 bis 8 und unter Einschluss der in § 2 Abs. 1 der Satzung ebenfalls als Zweck bezeichneten steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.
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(aa) Zwar beginnt § 2 Abs. 2 der Satzung mit den Worten „Zweck der Stiftung ist …“. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass allein dieser Absatz maßgeblich ist. § 2 der Satzung ist im Ganzen mit den Worten „Zweck und Aufgaben der Stiftung“ überschrieben, und sämtliche darin enthaltenen Absätze befassen sich mit dem „Zweck“ (beziehungsweise: „den Zwecken“) der beklagten Stiftung. Eine Differenzierung zwischen einem „engen“ und einem „weiten“ (das Kriterium der Gemeinnützigkeit einschließenden) Zweck, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist darin nicht ersichtlich. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf den „Zweck der Stiftung“ – für den Rechtsverkehr hinreichend deutlich erkennbar – insbesondere dazu dienen soll, die Stiftung vor dem Abschluss gemeinnützigkeitsschädlicher Rechtsgeschäfte und einem hiernach drohenden Verlust der Anerkennung als gemeinnützig zu bewahren. Dass der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit beim „Zweck der Stiftung“ eine besondere Bedeutung zukommt, wird nicht nur in der hervorgehobenen Erwähnung gleich zu Anfang des § 2 der Satzung deutlich, sondern auch darin, dass Aufbau und Struktur dieser Satzungsnorm erkennbar auf die Vorgaben der Abgabenordnung (AO) zugeschnitten sind: Nach § 59 AO setzt die Steuervergünstigung voraus, dass sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Maßgebend für gemeinnützige Zwecke ist § 52 AO, der – ähnlich wie § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung – eine allgemeine Beschreibung der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke enthält (Absatz 1) und sodann einzelne Gebiete und Betätigungen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aufführt (Absatz 2). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen gegeben sind, was gemäß § 60a AO amtlich gesondert festzustellen ist. Diesen Anforderungen soll § 2 Abs. 2 bis 8 der Satzung im Einzelnen Rechnung tragen (s. dazu auch § 1 der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO).
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(bb) Richtig ist, dass es im Einzelfall – wie auch hier – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, zu beurteilen, ob ein Vertrag mit den Erfordernissen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit konform ist oder nicht. Eine genauere Regelung als die vorliegende ist gemeinnützigen Stiftungen aber angesichts der unübersehbaren Vielfalt denkbarer rechtsgeschäftlicher Konstellationen regelmäßig nicht möglich. Die Gemeinnützigkeitsregeln gehen von der Erfüllung bestimmter steuerlich begünstigter Zwecke aus, die inhaltlich definiert werden und nicht formal nach bestimmten Rechtsgeschäften. Derjenige, der mit einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung einen Vertrag schließen will, muss allgemein damit rechnen, dass gemeinnützigkeitsschädliche Rechtsgeschäfte nicht von der Vertretungsmacht des Vorstands mit umfasst sind. Sein Vertrauen und der Schutz des Rechtsverkehrs rechtfertigen es daher nicht, die Wirksamkeit einer satzungsmäßigen Beschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands deswegen abzulehnen, weil die Beantwortung der Frage der Gemeinnützigkeitskonformität eines Vertrags im Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die Regelungen des § 179 BGB bieten für Fälle, in denen ein Vertrag an der mangelnden Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands scheitert, einen angemessenen Schutz.
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cc) Wie beide Vordergerichte des Näheren dargelegt haben, ist der umstrittene Verwertungs- und Vermarktungsvertrag mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 51 ff AO nicht zu vereinbaren. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden; hiergegen bringt auch die Revisionserwiderung nichts vor. Der Vertrag widersprach daher der Vorgabe in § 2 Abs. 1 der Satzung und somit auch dem „Zweck der Stiftung“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Dies hat zur Folge, dass die damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten nicht die erforderliche Vertretungsmacht für den Abschluss des Vertrags besaß und die Beklagte nicht Vertragspartei geworden ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht für eine Genehmigung nach § 177 BGB kein genügender Anhalt und rechtlich auch kein Raum, weil die Erteilung einer solchen Genehmigung wiederum außerhalb der Vertretungsmacht des hierzu allein befugten Stiftungsvorstands läge.
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c) Da es für das Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Prozessparteien an der hierzu nötigen Vertretungsmacht der damaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen hat, ob diese den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt hat oder ob der Vertrag gemäß § 138 BGB nichtig ist.
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3. Außer- oder vorvertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat hiergegen in der Revisionsinstanz auch keine Einwände erhoben.
- Herrmann
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