BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 14.04.2021, AZ 8 B 65/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:140421B8B65.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. September 2020, Az: 6 A 10009/20.OVG
vorgehend VG Koblenz, 22. November 2019, Az: 5 K 310/19.KO
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die beklagte Landespflegekammer stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2016 zu ihren Mitgliedern gehört. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er sei als in Rheinland-Pfalz tätiger Altenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) Mitglied der Beklagten. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Betreuer im Gruppendienst einer Tagesstätte könne bei der gebotenen wertenden Betrachtung dem Berufsbild des Altenpflegers zugerechnet werden. Diese Auslegung stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang. Soweit die Tätigkeit des Klägers etwa auch von einem Sozialarbeiter ausgeübt werden könnte, der nicht Pflichtmitglied der Beklagten sei, habe dieser nicht die Befugnis zur Führung einer der in § 1 Abs. 1 HeilBG genannten Berufsbezeichnungen und unterliege nicht der Berufsaufsicht der zuständigen Kammer. Dies rechtfertige seine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem in § 1 Abs. 1 HeilBG genannten Personenkreis.
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Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete, allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der – gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden – höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
4
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
Ist die Ungleichbehandlung einer gesetzlich bestimmten Berufsgruppe im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dadurch gerechtfertigt, dass die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung allein aufgrund besonderer Berufspflichten die Berufsaufsicht öffentlicher Berufsvertretungen begründet, wenn sich die Mitgliedschaft in diesen Berufsvertretungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach der Ausübung eines bestimmten Berufs richtet?,
führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Berufsbild des Altenpflegers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 HeilBG zuzurechnen, beruht auf einer Auslegung des irrevisiblen Landesrechts, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 7 HeilBG stehe mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 – 8 B 22.20 – juris Rn. 12) vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben.
6
Vielmehr übt die Beschwerde lediglich Kritik an der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Ungleichbehandlung des Klägers mit Angehörigen anderer Berufe, die eine gleichartige Tätigkeit ausübten, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Maßstabsnorm legt sie dabei nicht dar. Sie beanstandet nur die Anwendung des Gleichbehandlungsgebots. Zudem stellt die von der Beschwerde für unzutreffend gehaltene Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der in § 1 Abs. 1 HeilBG genannte Personenkreis unterliege wegen der Erlaubnis zum Führen einer bestimmten Berufsbezeichnung und der damit verbundenen besonderen Berufspflichten der Aufsicht der zuständigen Kammer, eine Auslegung des irrevisiblen Landesrechts dar, an die der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.