Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Untersagung von Langzeitaufenthalten auf einem Campingplatz in Schleswig-Holstein – schwerer Nachteil bzw außergewöhnliche Härten nicht erkennbar (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.04.2021, AZ 1 BvQ 39/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210409.1bvq003921

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 17 CoronaVV SH 19

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 22. März 2021, Az: 1 B 26/21, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 31. März 2021, Az: 3 MB 10/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen die vorübergehende Untersagung von Langzeitaufenthalten auf einem Campingplatz in Schleswig-Holstein, der hier drei Monate dauern soll. Dies hat die zuständige Behörde nach § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 26. März 2021 untersagt. Danach ist nur das Dauercamping erlaubt, wenn die Mietzeit mindestens fünf Monate umfasst. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.

II.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Dabei gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; stRspr). Sind hinreichend schwere Nachteile nicht erkennbar, kommt es auch auf eine Folgenabwägung nicht mehr an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20 -, Rn. 4).

3

2. Danach hat der Antrag keinen Erfolg.

4

Zwar erscheint, vorbehaltlich der aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und dem Subsidiaritätsgrundsatz folgenden Zulässigkeitsanforderungen, eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zumindest nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Es ist jedenfalls nicht evident, inwiefern das Verbot eines mehrmonatigen Aufenthalts auf einem Campingplatz zum Infektionsschutz erforderlich ist, da statt an die formale Mietdauer auch an die Mindestdauer des tatsächlichen Aufenthalts vor Ort angeknüpft werden könnte.

5

Doch ist hier nicht erkennbar, dass den Antragstellerinnen die von § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderten schweren Nachteile entstehen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das derzeit befristete Campingverbot verlängert wird, ist dies keine Härte des Ausmaßes, das ausnahmsweise das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts erforderlich machen würde, bevor die aufgeworfenen Fragen von den Fachgerichten geklärt sind. Die geplante touristische Reise ist zwar verkürzt und bei verlängertem Beherbergungsverbot eventuell so auch nicht möglich. Die Antragstellerinnen haben aber die Möglichkeit, einen Dauercampingplatz zu mieten, der vom Verbot in § 17 Corona-BekämpfVO nicht erfasst wird. Zudem ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ihre Wohn- und Lebenssituation in H… durch deutlich beengte Verhältnisse oder ähnliche außergewöhnliche Härten tatsächlich unzumutbar wäre.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.