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Eisenschutzarbeiten und Bauwirtschaft – Sozialkassenverfahren – betrieblicher Geltungsbereich – Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen (Urteil des BAG 10. Senat)

BAG 10. Senat, Urteil vom 27.01.2021, AZ 10 AZR 138/19, ECLI:DE:BAG:2021:270121.U.10AZR138.19.0

§ 1 TVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 195 BGB

Leitsatz

1. Eisenschutzarbeiten, die industriell versehen werden, unterfallen auch dann dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn sie nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden.

2. Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 9. Februar 2018, Az: 8 Ca 72/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. März 2019, Az: 12 Sa 525/18 SK, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. März 2019 – 12 Sa 525/18 SK – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf Beiträge für mindestens 45 beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Er verlangt Beiträge iHv. insgesamt 2.000.880,00 Euro für die Zeit von Januar 2012 bis Juli 2017. Der Kläger stützt seine Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf den VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011), für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 auf den VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012), für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 auf den VTV vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 auf den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II), für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 auf den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014) und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2017 auf den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015). Für die erhobenen Beitragsansprüche zieht der Kläger die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne heran.

3

Die im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2011, des VTV 2012, des VTV 2013 I und des VTV 2013 II unwirksam sind
(BAG 25. Januar 2017 – 10 ABR 43/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 – 1 BvR 1104/17 -; BAG 25. Januar 2017 – 10 ABR 34/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 – 1 BvR 1459/17 -; BAG 21. September 2016 – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 – 1 BvR 593/17 -). Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2014 vom 6. Juli 2015 (AVE VTV 2015) und des VTV 2015 vom 4. Mai 2016 (AVE VTV 2016) hat der Senat für wirksam befunden
(BAG 21. März 2018 – 10 ABR 62/16 – BAGE 162, 166; 20. November 2018 – 10 ABR 12/18 -).

4

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in Bremerhaven einen Gewerbebetrieb. In ihm wurden im Streitzeitraum bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit zu weniger als 50 % Korrosionsschutzarbeiten an Spundwänden und Schleusenstoren sowie zu mehr als 50 % Korrosionsschutzarbeiten an und auf Schiffen und Pontons versehen.

5

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, behauptet, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammen mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in diesen Kalenderjahren ausgemacht habe, industriell ausgeführte Bauten- und Eisenschutzarbeiten verrichtet. Dazu gehörten Korrosionsschutzarbeiten an und auf Schiffen ebenso wie das Hochdruckreinigen, Schleifen und Konservieren von Pontons. Die Arbeitnehmer der Beklagten hätten ferner die Tätigkeit des sog. Muschelkratzens ausgeführt. Außerdem hätten sie Beschichtungsarbeiten, Korrosionsschutzarbeiten an Spundwänden und Schleusentoren versehen. Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten hätten keine reinen Hilfs- und Helfertätigkeiten für Drittunternehmen erbracht.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach deren § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2. Die dort genannten Eisenschutzarbeiten seien auch dann baugewerblich, wenn sie an und auf Schiffen ausgeführt würden. Bloße Hilfstätigkeiten für andere Unternehmen seien von den Verfahrenstarifverträgen erfasst. Die Ansprüche seien nicht verjährt. An die Verfahrenstarifverträge sei die Beklagte aufgrund des SokaSiG gebunden, das verfassungsgemäß sei.

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Der Kläger hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000.880,00 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie überlasse ihre Arbeitnehmer anderen Fachunternehmen. Ihr Betriebszweck bestehe darin, dass ihre gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich nur anderen Unternehmen Hilfe leisteten. Sie führten zB Reinigungsarbeiten aus oder unterstützten die Fachunternehmen bei ihren Schleif- oder Korrosionsschutzarbeiten.

9

Die Beklagte hat gemeint, der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sei nicht eröffnet. Tätigkeiten an und auf Schiffen unterfielen nicht § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge. Der von diesen Tarifverträgen vorausgesetzte Bezug zu einem Bauwerk fehle. Selbst wenn Arbeiten an und auf Schiffen erfasst seien, bestehe keine Beitragspflicht. Die von ihren gewerblichen Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten für andere Unternehmen hätten nicht im Zusammenhang mit eigenen baugewerblichen Tätigkeiten der Beklagten gestanden. Die Ansprüche für den Zeitraum von Januar bis November 2012 seien verjährt. Unabhängig davon bestehe keine Rechtsgrundlage, weil das SokaSiG verfassungswidrig sei.

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Der Kläger hat die Ansprüche mit fünf Mahnanträgen geltend gemacht. Der die Ansprüche des Jahres 2012 betreffende Mahnantrag ist am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 20. Januar 2017 zugestellt worden
(- 8 Ba 2880/16 -). Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Verbindung der Verfahren abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sei nicht eröffnet, weil die Arbeiten überwiegend an und auf Schiffen sowie Pontons und damit nicht an einem Bauwerk ausgeführt worden seien. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb verneint werden, weil es sich bei den Arbeiten, die an und auf Schiffen sowie Pontons ausgeführt wurden, nicht um baugewerbliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge handelt. Das Berufungsurteil ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. Eisenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge sind nur gegeben, wenn die Arbeiten industriell versehen werden. Das Landesarbeitsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 ZPO).

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A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger nicht nur seine Argumentation aus dem Berufungsverfahren wiederholt. Er hat sich in der Revisionsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auseinandergesetzt
(vgl. zu den Anforderungen BAG 31. Juli 2018 – 3 AZR 386/17 – Rn. 9 mwN). Der Kläger hat die Argumentation des Landesarbeitsgerichts zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes angegriffen und geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Tarifnorm fehlerhaft ausgelegt. Das Landesarbeitsgericht habe die Systematik der Verfahrenstarifverträge, auch mit Blick auf weitere Tarifverträge der Bauwirtschaft, verkannt und die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge unberücksichtigt gelassen. Mit diesen Argumenten bezieht sich der Kläger auf die Begründung des Landesarbeitsgerichts. Damit setzt er sich hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander, obwohl er im Kern an den schon im zweiten Rechtszug vorgebrachten Argumenten festhält.

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B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts können Eisenschutzarbeiten an und auf Schiffen sowie Pontons dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterfallen.

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I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die geforderten Beiträge sind hinreichend individualisiert. Der Kläger hat die geltend gemachten Beiträge zwar nicht auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt. Er hat jedoch die Zeiträume und die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer genannt, für die er Beiträge fordert. Es handelt sich um sog. Durchschnittsbeiträge. Mithilfe der auf der Rückseite der Mahnanträge genannten „Mindestbeiträge“, die auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne errechnet wurden, erschließt sich, wie sich die Beiträge auf die einzelnen Monate verteilen
(BAG 27. November 2019 – 10 AZR 476/18 – Rn. 28, BAGE 168, 374).

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II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht für unbegründet gehalten. Ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Eisenschutzarbeiten an und auf Schiffen sowie Pontons ausführt, kann dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterfallen, wenn die Arbeiten industriell verrichtet werden.

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1. Eine Pflicht der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, kann für die streitigen Zeiträume aus den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes folgen. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 können sich die Ansprüche aus dem VTV 2011 und dem VTV 2012 ergeben
(§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 und VTV 2012). Die Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 können auf dem VTV 2013 I, dem VTV 2013 II, dem VTV 2014 und dem VTV 2015 beruhen
(§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I, VTV 2013 II, VTV 2014 und VTV 2015).

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2. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der jeweiligen Verfahrenstarifverträge fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihres Abschnitts IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen
(st. Rspr., zB BAG 13. Oktober 2020 – 10 AZR 103/19 – Rn. 14; 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 28 mwN).

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3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen
(st. Rspr., zB BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 29; 22. Januar 2020 – 10 AZR 387/18 – Rn. 32 mwN).

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4. Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sei nicht eröffnet. Die im Betrieb der Beklagten versehenen Arbeiten an und auf Schiffen sowie Pontons können als Eisenschutzarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge ihrem betrieblichen Geltungsbereich unterfallen. Die Annahme, Wasserfahrzeuge seien dieser Bestimmung nicht zuzuordnen, trifft nicht zu. Eine solche Einschränkung lässt sich der auszulegenden Regelung nicht entnehmen.

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a) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes enthält – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt – keine Einschränkung dahin, dass sich die dort genannten Eisenschutzarbeiten ausschließlich auf Bauwerke beziehen müssen.

21

b) Die systematische Auslegung ergibt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass Arbeiten an und auf Schiffen sowie Pontons von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst werden.

22

aa) § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterwirft Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen. Die Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge erfassen unterschiedliche Betriebe. Abschnitt I bezieht Betriebe ein, die – jeweils nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II erfasst Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach Abschnitt III unterfallen Betriebe, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen, dem betrieblichen Geltungsbereich. Solche Bezüge zu erbrachten Leistungen an Bauwerken enthält § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge überwiegend nicht. Betriebe, die Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannten Art ausführen, gehören kraft tariflicher Definition zum Baugewerbe, ohne dass weitere Merkmale zu prüfen sind. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Verfahrenstarifverträge in erster Linie nur Arbeiten erfassen wollen, die Bauwerke betreffen. Abschn. IV des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge enthält nach der Tarifsystematik jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

23

bb) Die Entkopplung von Leistungen an einem Bauwerk wird mit Blick auf § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes deutlich. Danach fallen Betriebe, die Gerüste und Bauaufzüge aufstellen, in den betrieblichen Geltungsbereich. In einer früheren Fassung der Regelung – § 1 des Tarifvertrags vom 12. November 1960 über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe idF vom 15. Dezember 1976 iVm. § 1 Nr. 2 Abs. 2 Fall 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 1. April 1971 idF vom 8. April 1974 – unterfiel noch das „Aufstellen von … Baugerüsten“ dem betrieblichen Geltungsbereich. Auch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge erfasst Betriebe, in denen bestimmte Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbracht werden. Diese Tarifnorm bezieht damit ebenfalls Tätigkeiten ein, die nicht im Zusammenhang mit Bauwerken versehen werden. Daher überzeugt es nicht, wenn die Beklagte den Bauwerksbezug aus dem Eingangssatz von § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge herleitet. Dort heißt es, dass der betriebliche Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes erfasst. Die Beklagte übersieht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff im Folgenden definiert haben. Zu der Definition gehören auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten.

24

cc) Aus Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, die Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausdrücklich nennt, ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zu schließen, Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge erfasse auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge bezogene Eisenschutzarbeiten nicht.

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(1) Das Landesarbeitsgericht führt diese Regelung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1963 zurück, nach der technische Isolierarbeiten an Schiffen nicht von den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes erfasst worden seien
(BAG 27. November 1963 – 4 AZR 286/62 -). Das hätten die Tarifvertragsparteien ändern wollen und klargestellt, dass auch derartige Arbeiten erfasst sein sollten. Die Unterscheidung wäre überflüssig, wenn die Verfahrenstarifverträge bereits generell – oder auch nur deren § 1 Abs. 2 Abschn. IV – Arbeiten an Schiffen erfassten.

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(2) Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt dabei nicht, dass sich die Systematik der damaligen Tarifverträge des Baugewerbes, die ihren fachlichen Geltungsbereich einheitlich regelten, von der Systematik der für den Streitfall maßgeblichen Verfahrenstarifverträge unterscheidet.

27

(a) Nach Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 der Tarifverträge „Das Verfahren über den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 28. Oktober 1957/20. August 1959“ umfasste deren fachlicher Geltungsbereich „alle baugewerblichen Betriebe, in denen Arbeiten nachfolgender Gewerbezweige ausgeführt werden“. In der sich anschließenden Aufzählung waren unter den Buchstaben a bis u verschiedene Gewerbezweige aufgeführt. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 dieser Tarifverträge definierte als baugewerbliche Betriebe „alle gewerblichen, auf die fortgesetzte Erstellung von Bauten aller Art oder auf fortgesetzte sonstige bauliche Leistungen gerichteten Einheiten sachlicher Betriebsmittel, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind“.

28

(b) Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts führte dazu aus, eine solche Erläuterung des in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 verwendeten Begriffs „baugewerblicher Betrieb“ wäre überflüssig gewesen, wenn diese Tarifverträge die in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 im Einzelnen genannten Gewerbezweige uneingeschränkt hätten erfassen wollen. Daher unterfielen Betriebe nicht den Bautarifen, wenn sie zwar bauliche Leistungen erbrächten, aber nicht unter den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 genannten Gewerbezweigen aufgeführt seien (zB Dachdeckerbetriebe, Bautischlereien). Andererseits genüge auch nicht die Zugehörigkeit eines Betriebs zu den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 dieser Tarifverträge bezeichneten Gewerbezweigen, wenn der Betrieb nicht zugleich ein baugewerblicher iSv. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 sei. Deshalb hielt der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts den fachlichen Geltungsbereich in dem von ihm entschiedenen Fall für nicht eröffnet, soweit die Beklagte Isolierarbeiten im Schiff- und Waggonbau verrichte. Die Begriffe „Bauten“ und „bauliche Leistungen“ seien nicht im weitesten Sinn auszulegen, sondern erstreckten sich nur auf den unbeweglichen, mit der Erde (Grund und Boden) verbundenen Bau
(BAG 27. November 1963 – 4 AZR 286/62 -).

29

(3) Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts nahmen die Tarifvertragsparteien danach Dämm-(Isolier-)Arbeiten „auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art“ in den fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge mit einer erläuternden Protokollnotiz auf. Diese Arbeiten unterlägen auch dann den Bautarifen, wenn die Isolierungen nicht auf Bauten, sondern in Fabriken, Kesselräumen, Schiffen usw. durchgeführt würden
(vgl. § 1 Abschn. II Abs. 1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 31. März 1965 idF vom 20. August 1969). Die Formulierung ist bis zu der heutigen Fassung der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erhalten geblieben. Sie findet sich nun – systematisch richtig, weil die Tätigkeiten nicht als solche baulich sind – in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge und nicht unter deren § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, der die baulichen Dämm-(Isolier-)Arbeiten aufführt.

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(4) Daran wird deutlich, dass es den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft bei der Formulierung in Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge nicht darum ging, deren Geltungsbereich im Vergleich zu demjenigen von Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge zu erweitern. Sie wollten die bisherigen Katalogtatbestände lediglich systematisch richtig zuordnen.

31

(5) Hinzu kommt, dass sich § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes auf alle Wasserfahrzeuge bezieht und nicht auf ein bestimmtes zu bearbeitendes Material abstellt. Demgegenüber weisen die Eisenschutzarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge einen Materialbezug auf.

32

dd) Der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben dort mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich unterworfen, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung Oberflächenschutzarbeiten auf Beton sowie Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten an Stahlbauwerken, ua. an Schiffsrümpfen, ausführen. Daraus ist zu schließen, dass dieses Verständnis des betrieblichen Geltungsbereichs auch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zugrunde liegt. Anders als in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts geht es nicht um die Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, der Sonderleistungen auch für nichtbauliche Leistungen vorsieht, herangezogen werden kann, um den betrieblichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags – erweiternd – zu bestimmen
(BAG 27. November 1963 – 4 AZR 286/62 -). Entscheidend ist vielmehr, ob die Tarifvertragsparteien dem in mehreren Tarifverträgen verwendeten Begriffspaar „Bauten- und Eisenschutz“ ein einheitliches inhaltliches Verständnis zugrunde legten. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ein kohärentes Gesamtsystem schaffen und auch Sonderzahlungen als beitragspflichtige Teile der Bruttolohnsummen erfassen wollten. Dafür wollten sie die Begriffe einheitlich verstanden wissen.

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ee) Der Bauwerksbezug ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge
(BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 669/13 – Rn. 15 ff.). Eine Verknüpfung mit Bauwerken fehlt bei Eisenschutzarbeiten bereits begrifflich. Sie kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Eisenschutzarbeiten neben Bautenschutzarbeiten in derselben Nummer des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannt sind.

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ff) Die vom Landesarbeitsgericht angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten von anderen Branchen, vor allem vom Maler- und Lackiererhandwerk, verlangen keine abweichende Beurteilung.

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(1) Das Landesarbeitsgericht führt zutreffend aus, dass Bauten- und Eisenschutzarbeiten auch im Maler- und Lackiererhandwerk auftreten können. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Rahmen-Tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 idF vom 21. Oktober 2011 (RTV Maler-Lackierer), sind dies „Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen“.

36

Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV Maler-Lackierer) vom 23. November 2005 idF vom 30. Juni 2011 umfasst nach seinem § 1 Nr. 2 diejenigen Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler-Lackierer in der jeweils geltenden Fassung fallen.

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(2) Es finden sich mehrere Regelungen, die dazu dienen, die betrieblichen Geltungsbereiche des Baugewerbes und des Maler- und Lackiererhandwerks abzugrenzen. Vom RTV Maler-Lackierer nicht erfasst werden nach dessen § 1 Nr. 2 Abs. 5 Buchst. a Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbands des deutschen Baugewerbes e. V. sind. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sind Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausgenommen, soweit nicht Arbeiten ua. der in Abschn. IV aufgeführten Art ausgeführt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit des VTV 2011, des VTV 2012, des VTV 2013 I, des VTV 2013 II, des VTV 2014 und des VTV 2015 erstreckt sich nicht auf Betriebe, die vom RTV Maler-Lackierer erfasst werden
(vgl. die Bekanntmachungen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Baugewerbe vom 3. Mai 2012 [BAnz. AT 22. Mai 2012 B4], vom 29. Mai 2013 [BAnz. AT 7. Juni 2013 B5], vom 25. Oktober 2013 [BAnz. AT 4. November 2013 B2] in der berichtigten Fassung vom 13. März 2014 [BAnz. AT 14. März 2014 B2], vom 17. März 2014 [BAnz. AT 19. März 2014 B1], vom 6. Juli 2015 [BAnz. AT 14. Juli 2015 B3] und vom 4. Mai 2016 [BAnz. AT 9. Mai 2016 B4]). Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Nr. 1 der Anlage 37 iVm. Nr. 1 des Anhangs 3 SokaSiG, soweit die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in ihrer jeweiligen Fassung über § 7 Abs. 1 bis Abs. 6 SokaSiG zur Anwendung kommen.

38

(3) Die betrieblichen Geltungsbereiche des VTV Maler-Lackierer und des RTV Maler-Lackierer erfassen zudem ausschließlich Handwerksbetriebe des Maler- und Lackierergewerbes. Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen damit nicht unter ihren betrieblichen Geltungsbereich
(BAG 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12 – Rn. 14; 13. November 1991 – 4 AZR 78/91 -). Damit lassen sich beide Geltungsbereiche sachgerecht voneinander abgrenzen. Werden Eisenschutzarbeiten nicht in einer handwerklich, sondern einer industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt, ist der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eröffnet
(BAG 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12 – Rn. 14).

39

(4) Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln
(vgl. – auch zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten – BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 35; 20. September 2017 – 10 AZR 40/16 – Rn. 15; 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12 – Rn. 15).

40

C. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 ZPO).

41

I. Die Klage ist nicht deshalb abzuweisen, weil die anderen vom Kläger angeführten Arbeiten nicht baugewerblich waren. Die Parteien haben zuletzt darin übereingestimmt, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten andere Arbeiten als die auf und an Schiffen sowie Pontons zu weniger als 50 % ihrer Arbeitszeit verrichtet. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die genannten Korrosionsschutzarbeiten an Spundwänden und Schleusentoren vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst werden. Die Arbeiten an Schleusentoren sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 der Verfahrenstarifverträge als Wasserbauarbeiten erfasst. Ob die Korrosionsschutzarbeiten an Spundwänden im Zusammenhang mit Wasserbauarbeiten ausgeführt werden und damit ebenfalls § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 der Verfahrenstarifverträge unterfallen oder als Tiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 der Verfahrenstarifverträge zu qualifizieren sind, ist offen, weil hinreichende Tatsachenfeststellungen fehlen
(vgl. zu Spundwänden BAG 8. März 2006 – 10 AZR 392/05 – Rn. 19 ff.). Werden diese Arbeiten industriell versehen, sind sie jedenfalls als Eisenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge erfasst.

42

II. Die Klage kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Kläger habe keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten, dass der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eröffnet ist. Er hat schlüssig vorgetragen, welche Arbeiten die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet hätten. Ferner hat er behauptet, dass die Arbeiten nicht in handwerklicher, sondern in industrieller Weise ausgeführt worden seien.

43

III. Der betriebliche Geltungsbereich ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeiten nach dem Vortrag des Klägers auch an Pontons verrichtet worden seien. Arbeiten an oder auf Pontons können dem Tarifmerkmal der Eisenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterfallen. Unter einem Ponton ist ein einem breiten, flachen Kahn ähnlicher, offener oder geschlossener schwimmender Hohlkörper zum Bau von (behelfsmäßigen) Brücken oder Ähnlichem zu verstehen
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Ponton, zuletzt abgerufen am 23. Januar 2021). Die Auslegung der Verfahrenstarifverträge ergibt, dass Eisenschutzarbeiten keinen Bauwerksbezug erfordern. Damit können auch Arbeiten an und auf Pontons, die als Hohlkörper aus Stahl Schiffen vergleichbar sind, das tarifliche Merkmal erfüllen.

44

IV. Dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes stünde es nicht entgegen, wenn die von den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten verrichteten Tätigkeiten als sog. Hilfstätigkeiten einzuordnen sein sollten. Die Beklagte hat sich nicht ausreichend dahin eingelassen, dass es sich bei den versehenen Arbeiten um solche Tätigkeiten handelt, die nicht mit den baugewerblichen Haupttätigkeiten Dritter im Zusammenhang betrachtet werden müssen. Nach ihrem Vortrag, sie überlasse ihre Arbeitnehmer an Fachunternehmen, sind der Beklagten die baugewerblichen Tätigkeiten der Fachunternehmen zuzurechnen. Auf die Frage, ob es sich bei den von ihren Arbeitnehmern versehenen Arbeiten um notwendige Vorarbeiten handelt, die Teil der Eisenschutzarbeiten und nicht nur Zusammenhangsarbeiten sind, kommt es nicht an
(vgl. zu Kugelstrahlarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung von Betonflächen BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – zu II 3 d der Gründe).

45

1. Bauliche Leistungen sind neben den baulichen Haupttätigkeiten, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 2 Abschn. IV und Abschn. V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes beispielhaft genannt sind, auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der Verfahrenstarifverträge genannten baugewerblichen Tätigkeiten notwendig sind. Es kommt in Betracht, solche Tätigkeiten zusammenzurechnen, die unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind, dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet sind und deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften verrichtet werden können. Um eine Zusammenhangstätigkeit hinzurechnen zu können, ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich. Daher unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge
(BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 141/18 – Rn. 34 mwN).

46

2. Allerdings können auch Betriebe, die ausschließlich solche Nebenarbeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes fallen. Das kommt in Betracht, wenn dem Arbeitgeber, der die Nebenarbeiten ausführt, die baulichen Hauptleistungen zugerechnet werden müssen.

47

a) Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut, sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert. Werden Nebenleistungen und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, kann durch eine „nur auf dem Papier stehende“, für die Arbeitspraxis folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten nicht vermieden werden, dass die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zur Anwendung kommen. Dabei ist nicht entscheidend, welcher der mehreren zusammenwirkenden Unternehmer als „Subunternehmer“ anzusehen ist, wer wen mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat und welche Abrechnungswege dabei gewählt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit die Voraussetzungen erfüllt, die von der Rechtsprechung daran gestellt werden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) annehmen zu können. Maßgeblich ist, ob die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einer einheitlichen Leitung im Wesentlichen so organisiert werden, wie das in einem Baubetrieb der Fall ist, in dem sie nicht getrennten Unternehmen zugewiesen sind. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Ist das der Fall, spricht alles dafür, dass die sachgerechte Ausführung der baulichen Arbeit die Koordination der Bauleistungen und der Nebenleistungen erfordert
(BAG 14. März 2012 – 10 AZR 610/10 – Rn. 12 f.; 18. Januar 2012 – 10 AZR 722/10 – Rn. 19 f.).

48

b) Um eine entsprechende Fallgestaltung handelt es sich, wenn Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden. Der Entleiher bedient sich der Arbeitnehmer des Verleihers, um Tätigkeiten zu erledigen, für die er sonst eigenes Personal benötigte. Die Leiharbeitnehmer werden in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher übt das Direktionsrecht aus und entscheidet, welcher konkrete Arbeitsplatz zugewiesen wird und in welcher Art und Weise die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen
(BAG 24. April 2018 – 9 AZB 62/17 – Rn. 11). Damit werden Nebenleistungen und Bauleistungen unter der einheitlichen Leitung des Entleihers erbracht. Aus diesem Grund sind die von den Arbeitnehmern der Beklagten verrichteten sog. Hilfstätigkeiten nicht isoliert von den Arbeiten der sog. Fachunternehmen zu betrachten. Die Tätigkeiten der Fachunternehmen sind der Beklagten vielmehr zuzurechnen.

49

V. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Beklagten nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist.

50

1. Nach dieser Regelung werden Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks nicht erfasst, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art versehen werden. Für die Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist es erforderlich, dass ein Betrieb die dem Ausnahmekatalog des Abschnitts VII zuzuordnenden Tätigkeiten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erbringt
. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des Abschnitts VII, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast
(BAG 8. Mai 2019 – 10 AZR 559/17 – Rn. 25; 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 – Rn. 25, 30 mwN).

51

2. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, in ihrem Betrieb seien im streitigen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks verrichtet worden. Sie hat behauptet, dass sie Korrosionsschutzarbeiten an Schleusentoren und Spundwänden sowie diverse Hilfsarbeiten für Drittunternehmen ausschließlich an und auf Schiffen erbracht habe. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 RTV Maler-Lackierer werden auch Betriebe, die Entrostungsarbeiten durchführen, von dessen betrieblichem Geltungsbereich erfasst. Sofern es sich jedoch um Eisenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, dh. um industriell ausgeführte Eisenschutzarbeiten handelt, ist der Ausschlusstatbestand nicht erfüllt.

52

VI. Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb richtig, weil die Ansprüche der Höhe nach nicht bestehen.

53

1. Der Kläger hat seine Forderungen auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kläger berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen
(BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 21; 18. Dezember 2019 – 10 AZR 325/17 – Rn. 16 mwN).

54

2. Die Revision hat die Ermittlung der Beiträge auf der Basis der Durchschnittslöhne und die konkrete Berechnung nicht angegriffen. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht zu erkennen. Den Berechnungen liegen die nicht zu beanstandenden Durchschnittsbeiträge von 643,00 Euro (2012), 629,00 Euro (2013), 663,00 Euro (2014), 681,00 Euro (2015) und 700,00 Euro (2017) zugrunde. Für Beiträge, die das Jahr 2016 betreffen, hat der Kläger den zum Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblichen Beitrag des Vorjahres herangezogen. Er fällt mit 681,00 Euro niedriger aus als der später ermittelte Durchschnittsbeitrag für das Jahr 2016 iHv. 700,00 Euro.

55

VII. Die erhobenen Ansprüche sind nicht verfallen. Ihrer Durchsetzbarkeit steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

56

1. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VTV 2011 und VTV 2012 sowie nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 VTV 2013 I, VTV 2013 II, VTV 2014 und VTV 2015. Die Verfall- und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre. § 199 BGB ist anzuwenden. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam. Für den Beginn der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 BGB fällig ist
(BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 23 mwN).

57

2. Die Beitragsansprüche wurden jeweils innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist anhängig und damit geltend gemacht. Den Ansprüchen, die den Zeitraum von Januar 2012 bis November 2012 betreffen, steht nicht die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der älteste Beitragsanspruch für Januar 2012 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 mit dem 15. Februar 2012 fällig. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen und endete am 31. Dezember 2016. Durch den am 28. Dezember 2016 eingereichten Mahnantrag wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt
(- 8 Ba 2880/16 -). Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 20. Januar 2017 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt.

58

3. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Geltungsgrund des VTV 2011 für die Ansprüche zunächst auf die Allgemeinverbindlicherklärung und erst im Verlauf des Rechtsstreits auf das SokaSiG gestützt hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob ein Verfahrenstarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG anzuwenden ist
(BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 25 mwN).

59

VIII. Die Beklagte ist an die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes gebunden. Entgegen ihrer Auffassung bestehen wirksame Geltungsgründe. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2017 ergibt sich die Bindung an den VTV 2014 und den VTV 2015 nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. den wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE VTV 2015 und AVE VTV 2016). Für den gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2017 ist die Beklagte nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 6 iVm. den Anlagen 26 bis 31 SokaSiG an die Verfahrenstarifverträge gebunden. Die Geltung der Verfahrenstarifverträge ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht aufgrund der Großen Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärungen oder nach § 10 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Nr. 1 der Anlage 37 iVm. Nr. 1 des Anhangs 3 SokaSiG wegen der Zugehörigkeit zum Maler- und Lackiererhandwerk eingeschränkt. Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß
(BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 26 ff. mwN; vgl. inzwischen auch BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; 11. August 2020 – 1 BvR 1115/18 – Rn. 2 f.).

60

1. § 7 SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Etwaige Eingriffe wären jedenfalls gerechtfertigt
(vgl. BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 32 ff.; BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 27 ff. mwN).

61

2. § 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden
(BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 32 ff. mwN). Der Gesetzgeber durfte sich insbesondere einer anderen Rechtsform als der Allgemeinverbindlicherklärung bedienen, um zu erreichen, dass die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes alle Arbeitgeber erfassen
(BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 25; BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 37 mwN).

62

D. Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der Art der konkret verrichteten Tätigkeiten getroffen. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 ZPO). Die im Betrieb der Beklagten versehenen Tätigkeiten könnten nichtindustriell und damit dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes entzogen sein. Es obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen zu beurteilen, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt. Sie haben hierfür einen Beurteilungsspielraum. Revisionsrechtlich ist nur eingeschränkt zu überprüfen, ob er eingehalten ist
(BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 35; 27. März 2019 – 10 AZR 318/17 – Rn. 36 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob der Betrieb der Beklagten industriell oder handwerklich einzuordnen ist, nicht abschließend beantwortet. Das wird es nachzuholen haben, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Tatsachenvortrag gegeben hat.

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