Allein durch den Nachweis von Deutschkenntnissen kann ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG… (Urteil des BVerwG 1. Senat)

BVerwG 1. Senat, Urteil vom 26.01.2021, AZ 1 C 5/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C5.20.0

Leitsatz

Allein durch den Nachweis von Deutschkenntnissen kann ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur erbracht werden, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. November 2019, Az: 11 A 1665/17, Urteil
vorgehend VG Köln, 21. Juni 2017, Az: 10 K 6530/15

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

2

Die 1961 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 wurde sie in den ihrer Mutter bzw. Großmutter im Februar 1995 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. Im August 2014 reiste sie mit ihrer Familie in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Bescheinigung als Abkömmling nach § 15 Abs. 2 BVFG.

3

Noch zuvor im November 2013 beantragte die Klägerin von der Russischen Föderation aus die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Der Antrag wurde im März 2014 auf ihre Anerkennung als Spätaussiedlerin erweitert. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens legte sie nach ihrer Einreise ein ärztliches Attest über die Erkrankung ihrer Mutter sowie B 1-Sprachzertifikate des Goethe-Instituts vom 22. Juli 2014 (Module „Sprechen“, „Lesen“ und „Schreiben“), ausgestellt in St. Petersburg, und vom 19. Januar 2015 (Modul „Hören“), ausgestellt in Moskau, vor.

4

Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 21. Mai 2015 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben und für die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG keine besondere Härte glaubhaft gemacht. Der Anerkennung als Spätaussiedlerin stehe das fehlende Bekenntnis zur deutschen Nationalität entgegen. Sie sei in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer 1983 und 1987 geborenen Söhne mit russischer Nationalität eingetragen und habe vor ihrer Ausreise keine Änderung der Nationalitätsangaben veranlasst.

5

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 zurückgewiesen. Der Klägerin könne keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt werden, weil sie mangels Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keine deutsche Volkszugehörige und damit keine Spätaussiedlerin sei. Die durch die B 1-Zertifikate belegten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin seien nicht geeignet, das notwendige Bekenntnis glaubhaft zu machen.

6

Im Klageverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, Bemühungen, im Jahr 1987 anlässlich der Geburt ihres Sohnes ihre Nationalität in der Geburtsurkunde eintragen zu lassen, seien fehlgeschlagen. Sie legte zudem eine Bescheinigung des Standesamtes des Bezirks K. vom Mai 2016 vor, wonach eine Änderung ihrer Nationalität im Heiratsregister abgelehnt worden sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Juni 2017 abgewiesen.

8

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, das Nichtbestehen des Moduls „Hören“ der Sprachprüfung vor der Ausreise sei ihrer Hörbehinderung geschuldet gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit sie auf die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides gerichtet gewesen ist.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. November 2019 das Berufungsverfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG verpflichtet. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland im August 2014 die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach der seit September 2013 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes erfüllt. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Ihre Mutter sei Spätaussiedlerin. Die Klägerin habe auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Dieses liege allerdings nicht durch Nationalitätenerklärung vor, weil sie in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit russischer Nationalität eingetragen sei und bis zu ihrer Ausreise keine Änderung ihrer Personenstandsurkunden durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung herbeigeführt habe. Das begründe kein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis (mehr), weil sie sich inzwischen durch Erlernen der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Darin liege ein die frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig machendes positives Verhalten. Auch ein derartiges Bekenntnis auf andere Weise müsse grundsätzlich bereits im Aussiedlungsgebiet erbracht werden, ohne dass der Gesetzgeber den Nachweis zwingend an die Vorlage eines bestimmten Zertifikates geknüpft habe. Der Aufnahmebewerber müsse nur den Nachweis erbringen, die Anforderungen entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erfüllen. Es dürfte zwar regelmäßig die Annahme gerechtfertigt sein, dass ein Antragsteller, der ein oder mehrere der vier Module des Goethezertifikats nicht bestanden habe, den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht geführt habe. Im Einzelfall könne aber aus dem Verfehlen eines positiven Ergebnisses beim Ablegen einzelner Modulprüfungen dann nicht auf unzureichende Deutschkenntnisse geschlossen werden, wenn das Nichtbestehen nicht mangelnden Sprachkenntnissen, sondern gesundheitlichen Gründen geschuldet sei. Die Klägerin habe zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass sie das Modul „Hören“ vor der Ausreise nicht wegen mangelhafter Deutschkenntnisse, sondern wegen einer krankhaften Veränderung ihrer Hörfähigkeit nicht bestanden habe. Dass sie seinerzeit keinen spezifischen Bedarf angemeldet oder wenigstens auf die schlechte Tonqualität des Übertragungsgeräts hingewiesen habe, rechtfertige nicht die Annahme nicht ausreichender Sprachkenntnisse. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass sie die Prüfung „Hören“ innerhalb eines Zeitraums von (nur) viereinhalb Monaten nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes erfolgreich abgelegt habe.

10

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 6 Abs. 2 BVFG. Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des GER stellten zwar ein gegenüber dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung gleichwertiges Bekenntnis auf andere Weise dar, könnten aber nicht wie eine Nationalitätenerklärung frühere Bekenntnisse zu einem anderen Volkstum ersetzen. Der Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin stehe ihr Bekenntnis zum russischen Volkstum durch Wahl der Nationalitäteneintragung russisch in ihrem ersten Inlandspass und die daraus folgende und bis heute fortbestehende entsprechende Nationalitäteneintragung in den Geburtsurkunden ihrer 1983 und 1987 geborenen Kinder entgegen. Dieses Gegenbekenntnis sei durch den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen nicht unbeachtlich geworden.

11

Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil und macht insbesondere geltend, dass sich aus § 6 Abs. 2 BVFG nicht die Notwendigkeit einer vorherigen Änderung der Nationalitätenerklärung ergebe. Entsprechende Bemühungen hätten außerdem keinen Erfolg gehabt. Auch darin liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), indem es für ein frühere Erklärungen zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig machendes positives Verhalten der Klägerin ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG durch Spracherwerb genügen lässt (1.) und hinsichtlich der für die Zuerkennung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 und § 6 Abs. 2 BVFG erforderlichen deutschen Abstammung der Klägerin allein auf die Mutter und deren Spätaussiedlereigenschaft abstellt (2.). Da es für die Annahme der beiden genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts fehlt, ist das Verfahren gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

14

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht – entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts – sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung beurteilt sich somit grundsätzlich nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646). Ein abweichender Beurteilungszeitpunkt ist nur zugrunde zu legen, wenn und soweit das materielle Recht dies ausnahmsweise gebietet. Das ist hier der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob die Klägerin Spätaussiedlerin ist (s.u.).

15

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Personen, die – wie die Klägerin – bei ihrer Einreise lediglich in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren (vgl. § 27 Abs. 2 BVFG), kann nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 – BVerwGE 160, 128 Rn. 14).

16

Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich – auch im Bescheinigungsverfahren – grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 – BVerwGE 116, 119 <121 f.> und vom 28. Mai 2015 – 1 C 24.14 – BVerwGE 152, 164 Rn. 20). Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29.14 – BVerwGE 152, 283 Rn. 38). Da die Übersiedlung der Klägerin im August 2014 erfolgte, beurteilt sich ihre Spätaussiedlereigenschaft mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2013.

17

Die Spätaussiedlereigenschaft setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BVFG die deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG 2013, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Nach dem 31. Dezember 1923 Geborene sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 (inzwischen: § 27 Abs. 1 Satz 2) im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen (Satz 3). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 4).

18

1. Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Klägerin nur ein Bekenntnis auf andere Weise durch Spracherwerb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG in Betracht kommt (a). Der bloße Erwerb deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) reicht aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken (b).

19

a) Die Klägerin gehörte schon wegen der russischen Nationalität ihres Vaters nach dem Recht ihres Herkunftsstaats nicht zur deutschen Nationalität. Hierzu zählten nach der sowjetischen Passverordnung von 1974 nur Abkömmlinge, bei denen beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <140>). Dies belegt auch der russische Nationalitäteneintrag in den von ihr vorgelegten amtlichen Dokumenten. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Ausreise gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben und damit von einem bei gemischtnationalen Eltern eröffneten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat. Nach eigenen Angaben war sie in ihrem ersten – mit Vollendung des 16. Lebensjahrs im Jahr 1977 ausgestellten – Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Soweit sie vorgetragen hat, sie habe sich 1987 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde für ihren Sohn A. erfolglos um einen deutschen Nationalitäteneintrag bemüht, hat das Berufungsgericht dies ausdrücklich offengelassen. Etwaige weitere Bemühungen um eine Änderung des Nationalitäteneintrags in amtlichen Dokumenten nach ihrer Übersiedlung sind schon deshalb unbeachtlich, weil ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben werden muss.

20

Damit kommt nur ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des GER in Betracht. Entsprechende Sprachkenntnisse hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf das von der Klägerin nach der Einreise vorgelegte B 1-Sprachzertifikat angenommen. Dabei ist es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Modul „Hören“ nur wegen einer krankhaften Veränderung der Hörfähigkeit nicht schon vor der Übersiedlung bestanden habe. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht nicht auf den Nachweis, sondern auf das tatsächliche Vorhandensein der für ein Bekenntnis auf sonstige Weise erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bei Ausreise abgestellt hat. Zwar muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG das Bekenntnis auf andere Weise durch den „Nachweis“ entsprechender Sprachkenntnisse erbracht werden. Die Intention des Gesetzgebers spricht aber dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich vorliegende Sprachkenntnisse ausreichen. Letztlich ging es ihm bei der Gesetzesänderung darum, unbillige Ablehnungsentscheidungen durch das 2001 eingefügte Merkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit zu vermeiden. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte eine Chance erhalten, weil sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne (BT-Drs. 17/13937 S. 6).

21

b) Diese Sprachkenntnisse genügen allein für ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum hier jedoch deshalb nicht, weil sie bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben hat. Zwar kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden. Dies gilt aber nur, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Hierfür genügt der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen nicht.

22

aa) In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 BVFG 1993).

23

bb) Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 bedarf es – anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage – keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit ist es – in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum – möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993).

24

Auf diese zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung von § 6 BVFG 2013, der das zwischenzeitliche Erfordernis eines durchgängigen (positiven) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr enthält, wieder zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit zwar abgesenkt, hält im Grundsatz aber weiterhin daran fest, dass der Bewerber vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben und dieses im Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse eine Bestätigung gefunden haben muss. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Zuwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen.

25

Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 – 5 C 25.99 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis – wie hier – noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten – bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen – Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.

26

2. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der deutschen Abstammung der Klägerin überdies einen mit Bundesrecht unvereinbaren Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Denn es hat nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder – angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 – BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff. und vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 – BVerwGE 167, 9 Rn. 11 ff.) – ein sonstiger Vorfahre im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit war. Stattdessen hat es die deutsche Abstammung der Klägerin allein damit begründet, dass ihre Mutter Spätaussiedlerin sei. Die Spätaussiedlereigenschaft der Mutter hänge allein davon ab, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer eigenen Übersiedlung Anfang 1996 die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG in der seinerzeit gültigen Fassung (BVFG 1993) erfüllte. Für die Frage, ob die Klägerin deutscher Abstammung ist, kommt es hingegen auf die deutsche Volkszugehörigkeit einer Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahre 1961 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 – BVerwGE 167, 9 Rn. 25). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht auf § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 – BVerwGE 167, 9 Rn. 26). Das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <136 f.>).

27

Zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in der früheren Sowjetunion am 22. Juni 1941) war die 1937 geborene Mutter der Klägerin noch nicht bekenntnisfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankam. Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie mit gemischtem Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 – 8 C 97.73 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 – BVerwGE 79, 73 <75 f.> und vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 – BVerwGE 92, 70 <73>).

28

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auch wenn die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorliegen (a), fehlt es für eine abschließende Entscheidung durch den Senat an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Abstammungs- (b) und zum Bekenntniserfordernis (c), sodass das Berufungsurteil im stattgebenden Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

29

a) Nach den – nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat grundsätzlich bindenden – tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verfügte die Klägerin bei Ausreise über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des GER, sodass das Bestätigungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt ist. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist auch nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausgeschlossen. Für die Frage, ob ein Aufnahmebescheid beantragt, aber nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist, ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 – BVerwGE 160, 128 Rn. 15). Die Klägerin hat noch von der Russischen Föderation aus – mit Antrag vom November 2013, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen im April 2014 – und damit vor ihrer Übersiedlung im August 2014 einen Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht gestellt, der von der Behörde erst nach der Übersiedlung abgelehnt worden ist.

30

b) Das Oberverwaltungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder – angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs – ein sonstiger Vorfahre, insbesondere die Großeltern mütterlicherseits, im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit war und hierzu keine ausdrücklich Feststellungen getroffen. Mit Blick auf die Anerkennung der Mutter als Spätaussiedlerin spricht allerdings viel dafür, dass deren Vater und/oder Mutter in dem für diese maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutsche Volkszugehörige waren.

31

c) Hinsichtlich des Bekenntniserfordernisses wird das Oberverwaltungsgericht nach Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin in der Vergangenheit eine Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität abgegeben hat. Dafür spricht der russische Nationalitäteneintrag in ihrem ersten sowjetischen Inlandspass. Denn nach sowjetischen Recht hatten Kinder aus gemischtnationalen Ehen ein Wahlrecht und konnten sich bei Vollendung des 16. Lebensjahrs und Ausstellung des ersten Inlandspasses selbst wirksam für die Nationalität des einen oder des anderen Elternteils entscheiden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <140 f.>). Es ist weder geltend gemacht noch tatrichterlich festgestellt, dass der Klägerin seinerzeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht möglich oder zumindest nicht zuzumuten war, weil es mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG).

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Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin – etwa bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses – ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, reicht allein der spätere Erwerb von Deutschkenntnissen nicht für ein ernsthaftes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sondern bedarf es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass tatsächlich ein Abrücken von diesem Gegenbekenntnis und eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. Das für eine Abkehr von einem Gegenbekenntnis erforderliche positive Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146 ff.> zu § 6 BVFG 1993), kann in der Regel auch durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden.

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In diesem Zusammenhang wird etwa zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – schon 1987 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Sohnes ausdrücklich und ernsthaft zur deutschen Nationalität erklärt hat, ohne dass dies von den Behörden seinerzeit in die Geburtsurkunde aufgenommen worden ist, und warum sie dies nicht auch bei anderen Anlässen – etwa anlässlich ihrer Heirat oder der Geburt des anderen Sohnes – versucht hat. Weiter dürfte zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Umfang eine – vom Oberverwaltungsgericht offengelassene – innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden hat, wann und aus welchen Gründen die Klägerin angefangen hat, Deutsch zu lernen bzw. ihre innerfamiliär vermittelten Sprachkenntnisse zu vertiefen, und ob und ggf. welche sonstigen objektiven Umstände für eine ernsthafte und erkennbare Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen.

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4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.