BVerwG 1. Senat, Urteil vom 26.01.2021, AZ 1 C 42/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C42.20.0
Leitsatz
1. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller zuvor innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Verlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Düsseldorf, 21. Juli 2020, Az: 22 K 8760/18.A, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2020 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen.
2
Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger in dem Revisionsverfahren 1 C 43.20, in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. September 2018 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass der Klägerin und ihrem Ehemann durch das polnische Konsulat in Teheran Schengen-Visa mit Gültigkeit vom 4. September 2018 bis zum 13. September 2018 erteilt worden waren. Am 5. Oktober 2018 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Aufnahmegesuch an die Republik Polen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4).
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Die Klägerin erhob am 30. Oktober 2018 hiergegen Klage. Einen am gleichen Tag gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2019 ab.
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Ab dem 28. Januar 2019 hielt sich die Klägerin nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft in der Zentralen Unterbringungseinrichtung N. auf, ohne zunächst den Behörden ihren neuen Aufenthaltsort mitgeteilt zu haben. Die Zentrale Ausländerbehörde E. meldete die Klägerin am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen.
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Am 19. März 2019 teilte das Bundesamt den polnischen Behörden mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden sei, die aufschiebende Wirkung zum 7. Januar 2019 entfallen sei und das Ende der Überstellungsfrist nunmehr auf den 7. Juli 2019 falle. Mit Schriftsatz vom 1. April 2019 teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass sie sich im Kirchenasyl befinde. Beigefügt war ein Dokument der evangelischen Kirchengemeinde Internationale Freikirche K. vom 28. Januar 2019, ausweislich dessen sich die Klägerin und ihr Ehemann seit dem 28. Januar 2019 im Kirchenasyl befänden.
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Die Beklagte teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Mai 2019 mit, dass die 18-monatige Überstellungsfrist gelte, da die Klägerin flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei; die Überstellungsfrist ende nunmehr mit Ablauf des 7. Juli 2020. Mit elektronischem Schreiben vom gleichen Tag informierte das Bundesamt die polnischen Behörden darüber entsprechend.
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Einen auf Änderung des ablehnenden Eilbeschlusses vom 7. Januar 2019 gerichteten Eilantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. September 2019 ab.
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Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilten die polnischen Behörden dem Bundesamt mit, dass bis auf Weiteres alle Überstellungen von und nach Polen ausgesetzt würden.
10
Das Bundesamt setzte mit Schreiben an die Klägerin vom 15. April 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO bis auf Weiteres aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten.
11
Mit Urteil vom 21. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Zuständigkeit sei nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen, weil diese zunächst durch den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unterbrochen und dann wegen Flüchtigseins der Klägerin wirksam auf 18 Monate bis zum 7. Juli 2020 verlängert worden sei. Die Klägerin sei im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO flüchtig gewesen, weil sie sich seit dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit pflichtgemäß informiert zu haben. Der Verlängerung der Überstellungsfrist stehe nicht entgegen, dass dem Bundesamt zum Zeitpunkt seiner Verlängerungsentscheidung am 6. Mai 2019 die neue Anschrift der Klägerin bekannt gewesen sei. Die vor Ablauf der verlängerten Überstellungsfrist erfolgte Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt habe die Frist erneut unterbrochen, weil sie aus einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt sei.
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Die Klägerin macht mit ihrer Sprungrevision insbesondere geltend, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei rechtswidrig und verstoße gegen Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sowie § 80 Abs. 4, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
14
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist begründet.
16
Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 22. Oktober 2018 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) verletzt. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit unzulässig ist, liegen nicht (mehr) vor (1.). Die (Unzulässigkeits-)Entscheidung verletzt die Klägerin unter den hier gegebenen Umständen in eigenen Rechten (2.). Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für den Erlass der Folgeentscheidungen in Ziff. 2 bis 4 des Bescheides (3.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 3 des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) sowie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) – Dublin III-VO. Da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.
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1. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheids des Bundesamts vom 22. Oktober 2018 richtet, als Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 – BVerwGE 153, 162 Rn. 13 f. und vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 – Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig.
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Die Klage ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall, vielmehr ist die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Klägerin zuständig geworden.
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a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens die Zuständigkeit Polens nach Art. 12 Abs. 2 und 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO begründet war. Die Beklagte hat die Republik Polen fristgerecht um Aufnahme der Klägerin ersucht (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Die Republik Polen hat dem Aufnahmegesuch innerhalb der von Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmten Zwei-Monats-Frist zugestimmt.
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b) Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht dagegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags sei nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs ist vielmehr durch den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist mit Ablauf des 7. Juli 2019 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
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aa) Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Verzögert sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung, ist der zuständige Mitgliedstaat hierüber unverzüglich zu unterrichten (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung dieser Verordnung <ABl. L 39/1 S. 1> – DVO Dublin III-VO). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.
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bb) Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist hier die sechsmonatige Überstellungsfrist erstmals nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die polnischen Behörden vom 18. Oktober 2018 in Lauf gesetzt worden. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die so in Lauf gesetzte Überstellungsfrist durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 30. Oktober 2018 unterbrochen worden ist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO), worüber das Bundesamt die polnischen Behörden auch am 19. März 2019 informierte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Unterrichtung Polens über die Verzögerung der Überstellung mehr als vier Monate nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dazu führte, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 DVO Dublin III-VO ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgte. Art. 9 Abs. 1 DVO Dublin III-VO sieht zwar eine „unverzügliche“ Unterrichtung vor, enthält aber weder eine konkrete Frist noch eine dem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 DVO Dublin III-VO entsprechende Regelung über einen Zuständigkeitsübergang. Zudem folgt aus der Anknüpfung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 DVO Dublin III-VO an Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, dass ein Zuständigkeitsübergang wegen Nichteinhaltung von Informationspflichten die fehlende Mitteilung der Einlegung eines Rechtsbehelfs binnen sechs Monaten voraussetzt; das Bundesamt hatte Polen hier aber binnen sechs Monaten über die Einlegung des Rechtsbehelfs informiert. Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung vom 7. Januar 2019 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. stRspr, BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 83 Rn. 11 und vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – BVerwGE 164, 165 Rn. 17) und endete am 7. Juli 2019.
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cc) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei durch die Mitteilung des Bundesamtes vom 6. Mai 2019 nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO bis zum 7. Juli 2020 wegen Flüchtigseins der Klägerin verlängert worden, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, weshalb die Überstellungsfrist am 7. Juli 2019 abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo – Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 70). Hiernach setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 60). Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 70; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. April 2020 – 5 A 157/20.A – juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 – 14 B 19.50010 – AuAS 2020, 81 <83>). Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 56). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 61 f.).
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Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat sich die Klägerin seit dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft in N. aufgehalten, sondern sich nach K. in ein Kirchenasyl begeben, ohne – trotz Belehrung über eine entsprechende Verpflichtung – das für die Abschiebungsanordnung zuständige Bundesamt (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) über den neuen Aufenthaltsort informiert zu haben. Bis zur Bekanntgabe ihrer neuen Anschrift am 1. April 2019 befand sich die Klägerin im Kirchenasyl, ohne dass ihr Aufenthaltsort dem Bundesamt bekannt war (sog. verdecktes Kirchenasyl; vgl. zur Unterscheidung zwischen verdecktem und offenem Kirchenasyl: Botta, ZAR 2017, 434 <435>). Ein darin etwa zu sehendes Flüchtigsein endete aber jedenfalls am 1. April 2019, als die Klägerin dem Bundesamt ihren neuen Aufenthaltsort bekannt gab, sodass es sich nunmehr um ein offenes Kirchenasyl handelte. Der Staat ist durch das offene Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr aufgrund einer rechtlich nicht verbindlichen Verfahrensabsprache mit den Kirchen darauf, das Recht durchzusetzen (vgl. BT-Drs. 19/2349 S. 1). Die staatliche Respektierung des Kirchenasyls begründet kein Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person nicht „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Die politische Entscheidung, eine Überstellung zu unterlassen, schafft keine Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Überstellungsfrist und führt nicht dazu, dass das offene Kirchenasyl der Überstellung tatsächlich entgegensteht. Vielmehr verzichtet der Staat als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition bewusst darauf, das Recht durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 – 14 B 19.50010 – AuAS 2020, 81 <83>; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 7 A 10885/19 – juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 125/19 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A – juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 – InfAuslR 2019, 400 <401>; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2020, § 29 AsylG Rn. 49a; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 53). Namentlich kann die rechtlich nicht verbindliche Verfahrensabsprache zwischen der Beklagten und den Kirchen zum Vorgehen bei Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, auch nicht die Auslegung des unionsrechtlichen Rechtsbegriffs „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 1 B 19.20 – InfAuslR 2020, 427).
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dd) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die erforderliche Kausalität der Flucht für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung hier nicht schon deswegen zu bejahen, weil im Zeitpunkt des „Wiederauftauchens“ der Klägerin nicht mehr eine ungekürzte Frist von sechs Monaten für die Überstellung zur Verfügung stand. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO entfällt die tatbestandliche Voraussetzung des „Flüchtigseins“ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort offenlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate unzulässig, weil sich der Antragsteller der Überstellung nicht mehr gezielt entzieht und die Durchsetzung der Überstellung möglich ist. Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian – Rn. 43 ff.), um die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt deswegen keine andere Beurteilung, weil es die Beklagte selbst in der Hand hat, bei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Beklagte zurechnen lassen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 1 B 19.20 – InfAuslR 2020, 427). Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO angenommen werden kann, bedarf hier mangels Anhaltspunkten für einen möglichen Ausnahmefall nicht der Entscheidung. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts am 6. Mai 2019 nicht (mehr) flüchtig war und das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis davon hatte, durfte es die Überstellungsfrist nicht verlängern. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs der Klägerin ist mithin infolge des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist bereits am 7. Juli 2019 auf die Beklagte übergegangen. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vom April 2020 konnte daher schon deswegen die bereits abgelaufene Frist nicht (erneut) unterbrechen oder diese neu in Lauf setzen.
28
2. Die Klägerin hat auch einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75.19 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107 Rn. 10). Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 70).
29
3. Hat das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für die Folgeentscheidungen in Ziffer 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids nicht vor.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.