BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 25.01.2021, AZ 4 BN 57/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:250121B4BN57.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. Juli 2020, Az: 1 S 1584/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
2
Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien in Bezug auf die Satzung vom 13. Juli 2017 erfüllt. Richtigerweise sei ausgeschlossen gewesen, dass der Antragsteller durch diese Satzung in eigenen Rechten verletzt werde, weil sie zusammen mit der Satzung vom 9. Oktober 2019 zu einer einzigen Satzung „verschmolzen“ sei und folglich kein eigenständiger Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein könne. Die Antragsgegnerin habe das für die Satzung vom 13. Juli 2017 begonnene Rechtsetzungsverfahren nur fortgeführt und mit dem Erlass der Satzung vom 9. Oktober 2019 abgeschlossen, aber keine neue (zweite) Satzung erlassen. Das führt auf keinen Verfahrensfehler.
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Verneint das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage oder den Antrag folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Entsprechendes gilt, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung unzutreffend bejaht wird und zu Unrecht ein Sachurteil ergeht. Ein rügefähiger Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde liegenden Maßstäbe; demgegenüber liegt ein materiell-rechtlicher Mangel vor, wenn die Vorinstanz deswegen zu einer unzutreffenden Bewertung der Zulässigkeit gelangt ist, weil sie eine materiell-rechtliche Vorfrage fehlerhaft beantwortet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 7 B 3.15 – juris Rn. 18, vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 – Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11 und vom 19. November 2020 – 4 BN 14.20 – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
4
Ein Verfahrensmangel steht hiernach nicht in Rede. Das Beschwerdevorbringen stützt nicht die Behauptung, dass der Verwaltungsgerichtshof den prozessrechtlichen Maßstab für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verfehlt habe. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht von einer eigenständigen Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgegangen, wird vielmehr eine materiell-rechtliche Bewertung infrage gestellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.