BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 21.01.2021, AZ 4 B 15/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:210121B4B15.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Oktober 2019, Az: OVG 10 B 2.15, Urteil
vorgehend VG Cottbus, 27. Juni 2013, Az: 3 K 164/12
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4).
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Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam,
ob für die Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem der Widerspruchsführer von der ihm nicht bekanntgegebenen Baugenehmigung seines Nachbarn zuverlässige Kenntnis nehmen konnte und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen, auch solche sichtbaren Umstände des Beginns des Baugeschehens zu berücksichtigen sind, die zeitlich vor der Erteilung der Baugenehmigung liegen.
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Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist.
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Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, ob das von ihm als Widerspruch gewürdigte Schreiben vom 6. September 2000 nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei der Behörde eingegangen ist (UA S. 19 ff.). Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zum Fristbeginn zugrunde gelegt: Ist dem Nachbarn eine Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – 4 C 2.72 – BVerwGE 44, 294 <296>). Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass die Baugenehmigung ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Genehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – 4 C 2.72 – BVerwGE 44, 294 <300 f.>). Der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis nehmen konnte, tritt ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste – beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung – und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 – Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9).
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Die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO kann erst beginnen, wenn die Baugenehmigung erteilt ist. Nach Auffassung der Beschwerde können jedoch Umstände vor Erteilung der Baugenehmigung Bedeutung erlangen für die Frage, ob sich dem Nachbarn die spätere Erteilung der Baugenehmigung aufdrängen musste. Das Oberverwaltungsgericht habe daher auch solche Umstände einbeziehen müssen.
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Es bleibt offen, ob die Vorinstanz die Einbeziehung solcher Umstände als Rechtssatz ausgeschlossen hat. Dafür spricht die Formulierung, die Jahresfrist gemäß § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO könne nur an Umstände anknüpfen, die der Baugenehmigung zeitlich nachfolgen (UA S. 24 f. unter Berufung auf OVG Weimar, Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 KO 305/99 -); auch der Senatsbeschluss vom 17. Februar 1989 (- 4 B 28.89 – juris Rn. 5) mag so verstanden werden. Ungeachtet dessen hat das Oberverwaltungsgericht sich mit Umständen vor Erteilung der Baugenehmigung befasst und diese ausführlich gewürdigt, so insbesondere die im April 1998 zwischen dem Kläger und dem damaligen Eigentümer geführten Gespräche (UA S. 22 ff.) sowie die Schließung der Fenster in der zum Grundstück des Klägers weisenden Seite des Anbaus. In Bezug auf diese Maßnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, sie seien zeitlich unmittelbar im Anschluss an die im April 1998 geschlossene Vereinbarung und damit weit vor Erteilung der Baugenehmigung durchgeführt worden (UA S. 24 f.).
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Dies bedarf keiner Vertiefung, denn die Beschwerde legt die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dar. Es mag zu erwägen sein, ob Umstände vor Erteilung der Baugenehmigung geeignet sein können, tatsächliche Umstände nach Erteilung der Genehmigung in ein anderes Licht zu rücken, so dass sich in der Gesamtschau dem jeweiligen Nachbarn das Vorliegen einer Baugenehmigung aufdrängen musste. Nicht dargelegt ist, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erkennbarkeit der Erteilung der Baugenehmigung anhand einer Reihe von tatsächlichen Umständen geprüft (Arbeiten am Dach, Verlegung der Wasserleitungen, Einbau Fenster Straßenseite, Innenputzarbeiten, vgl. UA S. 25 f.), ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass sich diese Umstände zeitlich nicht fixieren lassen. Vor diesem Hintergrund genügt die Behauptung der Beschwerde, angesichts „der im Sommer 1998 einsetzenden weiteren Bauarbeiten bereits Ende 1998, spätestens aber im Sommer 1999“ hätten hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Genehmigung für eine Nutzungsänderung vorgelegen, nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde führt weder aus, aufgrund welcher konkreten Umstände zwischen Erteilung der Baugenehmigung und dem Sommer 1999 sich dem Kläger das Vorliegen einer Baugenehmigung aufdrängen musste, noch, warum für die Bewertung dieser Umstände Geschehnisse vor Erteilung der Baugenehmigung Bedeutung erlangt haben könnten.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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a) Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO. Gemäß dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der Freiheit des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder von objektiver Willkür geprägt sind. Solche Verstöße können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 8 C 5.11 – Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 Rn. 24 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 30. August 2018 – 7 B 5.18 – juris Rn. 6 und vom 19. Dezember 2018 – 8 B 12.18 – juris Rn. 23 m.w.N.). Hierzu muss die Beschwerde darlegen, welche Schlussfolgerungen sich dem Berufungsgericht auf Grund der zutreffenden Tatsachenlage hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 6 B 75.06 – juris Rn. 8).
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Die Beschwerde ist der Auffassung, das Gericht habe entscheidungserheblichen Tatsachenstoff außer Acht gelassen, weil es auch Umstände vor Erteilung der Baugenehmigung in seine Beurteilung hätte einbeziehen müssen. Insofern fehlt es ebenso wie im Rahmen der Grundsatzrüge an der Darlegung, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher nach Erteilung der Baugenehmigung aufgetretenen, gegebenenfalls im Lichte einer Gesamtschau zu bewertenden Umstände sich dem Kläger die Erteilung der Baugenehmigung hätte aufdrängen müssen.
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Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes wird auch nicht durch die Rüge dargelegt, das Oberverwaltungsgericht habe nur die Wahrnehmungen des Klägers in Zusammenhang mit der Umnutzung des streitgegenständlichen Anbaus zu einer Küche berücksichtigt, obwohl Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung die Umnutzung des gesamten Gebäudes sei. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass andere als im Anbau stattfindende Bauarbeiten mit dem Ziel einer Nutzungsänderung dem Kläger im vorliegenden Einzelfall (UA S. 20) keinen Anlass bieten mussten, sich nach der Erteilung einer Genehmigung zu erkundigen, weil er von der beabsichtigten Umgestaltung des Anbaus zu Wohnzwecken und der Absicht des Bauherrn, hierfür eine Baugenehmigung zu erhalten, wusste (UA S. 22) und diesbezüglich im April 1998 eine Vereinbarung geschlossen worden sei (UA S. 24). Dies ist nicht zu beanstanden.
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Schließlich führen die Rügen, die Vorinstanz habe die zeitlichen Angaben des Klägers nicht als wahr unterstellen dürfen und die persönliche Nähe seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau nicht ausreichend gewürdigt, schon mangels Substantiierung nicht auf einen Verfahrensfehler.
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b) Die Beschwerde rügt die Auslegung des Schriftstücks vom 6. September 2000 als Widerspruch im Sinne des § 70 VwGO als fehlerhaft. Der Kläger sei nicht davon ausgegangen, dass bereits eine ihn betreffende Baugenehmigung erteilt worden sei, so dass ihm ersichtlich der Wille gefehlt habe, ein Rechtsmittel einzulegen. Er habe nur seine Beteiligung am Verfahren erzwingen wollen. Damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan.
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Da es sich bei der Einlegung des Widerspruchs nicht um eine Prozesshandlung, sondern um einen vorprozessualen Rechtsbehelf handelt, ist diese empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht selbst auszulegen. Jedoch ist die Auslegung der Tatsacheninstanz vom Revisionsgericht auf einen Verstoß gegen Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze hin zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 – BVerwGE 115, 302 <307> und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – BVerwGE 148, 217 Rn. 14).
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Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Nach § 133 BGB, der auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Norm gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – BVerwGE 148, 217 Rn. 15 f.).
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Gemessen daran ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Schreiben drücke mit noch hinreichender Deutlichkeit aus, dass der Kläger mit der Baugenehmigung nicht einverstanden ist und zumindest deren Änderung begehrt, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In tatsächlicher Hinsicht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, der Kläger habe in dem am 5. September 2000 mit Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Gespräch von der Baugenehmigung erfahren (UA S. 13). Warum diese Würdigung fehlerhaft sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Inhaltlich ergibt sich aus dem Schreiben vom 6. September 2000, dass der Kläger das Genehmigungsverfahren beanstandet und Nachbesserungen zumindest im Hinblick auf den Brandschutz sowie gegebenenfalls weitere Auflagen zu Lasten des Bauherrn für notwendig hält. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass die Genehmigung aus seiner Sicht ohne Änderungen keinen Bestand haben kann. Das Oberverwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Widerspruch die einzige Möglichkeit war, diese Änderung zu erreichen (UA S. 15). Ein – bei Nichtbeachtung durch den Beklagten folgenloser – Hinweis auf einen Beteiligungsmangel wäre seinem Ansinnen nicht gerecht geworden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.