Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 12.01.2021, AZ 4 B 29/20

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 12.01.2021, AZ 4 B 29/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:120121B4B29.20.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 16. Juni 2020, Az: 1 LB 8/16
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 22. Oktober 2015, Az: 8 A 25/14

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91>, vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 – juris Rn. 3).

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits errichtete Balkonanlage abgewiesen. Die Anlage verstoße gegen Bauordnungsrecht, weil sie entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) nicht die notwendige Abstandfläche von oberirdischen Gebäude einhalte (UA S. 15). § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO komme der Klägerin nicht zugute (UA S. 17 f.). Danach ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Die Beschwerde möchte insoweit Rechtsfragen zur offenen Bauweise klären lassen, namentlich, ob eine sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende geschlossenen Bauweise für das gesamte Baugrundstück maßgeblich sei (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2020, § 22 BauNVO Rn. 37; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 24; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 22 Rn. 9). Die aufgeworfenen Fragen wären indes nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO aufgeworfene Frage, in welcher Tiefe das klägerische Grundstück entlang der Grenze bebaut werden darf, nicht nach dem Kriterium der Bauweise, sondern nach dem davon zu unterscheidenden Kriterium der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, beantwortet (UA S. 18; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – juris Rn. 42).

3

Hinsichtlich der Streitgegenstände auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung (UA S. 9 ff.) und die Zulassung einer Abweichung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO (UA S. 19 ff.) macht die Beschwerde Revisionszulassungsgründe nicht geltend.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.