BRAK übt scharfe Kritik am Jahressteuergesetz 2020 (Pressemeldung der BRAK)

Ein Appell an den Bundesrat, die Verlängerung der Verjährungsfristen bei schwerer Steuerhinterziehung nicht zu beschließen

Der Bundesrat wird am 18.12.2020 den Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2020 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beraten, den der Bundestag gestern beschlossen hat. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) setzt sich mit einem
Schreiben nachdrücklich dafür ein, dass das Gesetz vom Bundesrat nicht beschlossen wird. Neben zahlreichen weiteren Änderungen ist durch einen Änderungsantrag des Finanzausschusses des Bundestags die Verlängerung der Verjährungsfristen bei besonders schwerer Steuerhinterziehung Teil der Neuregelung geworden. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird dadurch die Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre verlängert. Zudem erfolgt eine rückwirkende Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages bei vor dem 01.07.2020 bereits durch Verjährung erloschenen Ansprüchen nur in Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung.

„In der jüngeren Vergangenheit schießt der Gesetzgeber bei der im Grunde zu begrüßenden verschärfte Bekämpfung der Steuerhinterziehung immer wieder über das Ziel hinaus. Verschärfungen werden ohne Augenmaß vorgenommen. Das gesamte System der Verjährung wird durcheinandergebracht und die Regelungen sind im Zusammenspiel nicht mehr angemessen“, so Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK.

Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung beispielsweise unterfällt einer normalen Verjährungsfrist von fünf Jahren, während zukünftig die besonders schwere Steuerhinterziehung in 15 Jahren verjährt. „Dies ist nach unserer Auffassung – im Vergleich – unangemessen und bedeutet eine vom Unrechtsgehalt der Taten vollkommen losgelöste, willkürliche Festlegung der Verjährungsfristen, die in dieser Form keinesfalls beschlossen werden sollten“, so Paul weiter.


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