BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, AZ 2 BvR 2187/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201215.2bvr218720
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 13. November 2020, Az: VG 9 L 527/20 A, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des ‒ allein gerügten ‒ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch den angegriffenen Beschluss vom 13. November 2020 nicht hinreichend deutlich dargelegt.
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Zwar dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angestiegenen Todeszahlen und der Beginn einer zweiten Infektionswelle in Afghanistan stellten keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil der Beschluss vom 21. August 2020 die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bereits berücksichtigt habe, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht genügen. Seinen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag hat der Beschwerdeführer entgegen der dort verwendeten Eingangsformulierung nicht nur auf die Rüge gestützt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2020 habe die zunehmend besorgniserregende Lage in Afghanistan nicht hinreichend berücksichtigt; vielmehr hat er eine Reihe von später – insbesondere im Zeitraum von September bis November 2020 – veröffentlichten Berichten und Judikaten für seine Annahme herangezogen, die Situa-tion in Afghanistan habe sich gerade in jüngster Zeit maßgeblich verschlechtert. Angesichts der sehr dynamischen Entwicklung der Versorgungssituation, der Arbeitsmarktlage und der extrem eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Afghanistan aufgrund der Covid-19-Pandemie muss das Verwaltungsgericht sich mit entscheidungsrelevanten Behauptungen zur Änderung der Sachlage befassen und auch insoweit eine Entscheidung auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse treffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 – 2 BvR 681/17, Rn. 11 f.). Der bloße Verweis darauf, dass sich eine drei Monate zuvor ergangene Entscheidung bereits mit den „Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ beschäftigt habe, sodass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorlägen, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat jedoch selbständig tragend darauf abgestellt, dass sich auch unter Würdigung der aktuellen, vom Beschwerdeführer im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Erkenntnisse zur Pandemie weiterhin nicht feststellen lasse, dass die humanitäre Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für diesen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erwarten lasse. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, macht aber im Wesentlichen geltend, dass die knappen und nicht widerspruchsfreien Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Versorgungslage in Afghanistan die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht nachvollziehbar rechtfertigen könnten. Damit rügt er der Sache nach keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern wendet sich gegen die fachgerichtliche Bewertung der aktuellen Erkenntnisquellen durch das Verwaltungsgericht. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht jedoch nur eingeschränkt überprüfbar. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür zeigt der Beschwerdeführer dagegen nicht auf. Allein der Hinweis, dass ihm bei einer Abschiebung aus der Haft heraus mangels freiwilliger Rückkehr die vom Verwaltungsgericht als für die Lagebeurteilung wichtig hervorgehobene Rückkehrhilfe nicht zur Verfügung stehe und sich das Verwaltungsgericht auf obergerichtliche Rechtsprechung aus Zeiten vor der Covid-19-Pandemie berufen habe, erfüllt die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines Willkürverstoßes nicht. Weder legt der Beschwerdeführer dar, dass er sich um die Organisation einer freiwilligen Rückkehr bemüht habe oder warum eine solche in seinem Fall nicht möglich sei, noch ist seinen diesbezüglich sehr knappen Rügen zu entnehmen, dass alle in Betracht kommenden Rückkehrhilfen – einschließlich der in Kabul nach Ankunft angebotenen Leistungen – an die Freiwilligkeit der Rückkehr gebunden sind. Damit ist der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.