BSG 14. Senat, Beschluss vom 15.12.2020, AZ B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 68/20 BH, B 14 AS 69/20 BH, B 14 AS 70/20 BH, ECLI:DE:BSG:2020:191220BB14AS6720BH0
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 17. Oktober 2011, Az: S 6 AS 2353/11
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 16. Juni 2020, Az: L 4 AS 274/18 WA
Tenor
Die Verfahren der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren vor dem Bundessozialgericht mit den Aktenzeichen B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 68/20 BH, B 14 AS 69/20 BH und B 14 AS 70/20 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 67/20 BH.
Die Anträge der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Frist für die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 – L 4 AS 274/18 WA, L 4 AS 275/18 WA, L 4 AS 276/18 WA und L 4 AS 277/18 WA – zu gewähren, werden abgelehnt.
Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Beschlüssen des Landessozialgerichts Hamburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
1
Die Klägerin selbst hat am 21.7.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten und ihr am 24.6.2020 zugestellten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie hat sich dabei auf die Zulässigkeit der Beantragung von PKH ohne Formular berufen. Ein Erklärungsformular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war einem am 28.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben beigefügt.
2
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form
(§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKHFV) vom 6.1.2014
(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Formerklärung nach der PKHFV innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, 24.7.2020, endete
(§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.
3
Der Klägerin war wegen der versäumten Frist für die Beantragung von PKH keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist verhindert war
(vgl § 67 Abs 1 SGG). Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Beantragung von PKH ohne Formular möglich sei und sie wegen Corona-Maßnahmen keine Unterlagen ausdrucken habe können. Das genügt für eine unverschuldete Fristversäumnis nicht. Bei Rechtsirrtümern trifft einen Beteiligten nur dann ausnahmsweise kein Verschulden, wenn er den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden kann
(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 8a mwN), wofür hier wegen der Vorlage der Formerklärung nichts spricht. Dass die Klägerin – ihren sinngemäßen Vortrag, erst am 27.7.2020 sei es ihr möglich gewesen, die Erklärung und die Unterlagen an einem PC in einer Bibliothek zusammenzustellen als wahr unterstellend – ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist, die Formerklärung bei einem Gericht zu erhalten und mit der Antragsschrift vorzulegen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Auf die Möglichkeit, den Vordruck kostenfrei bei allen Gerichten erhalten zu können, ist die Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
4
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH
(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).