BSG 14. Senat, Beschluss vom 15.12.2020, AZ B 14 AS 87/20 BH, ECLI:DE:BSG:2020:151220BB14AS8720BH0
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 6. August 2019, Az: S 24 AS 663/16
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 26. Juni 2020, Az: L 4 AS 268/19, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2020 – L 4 AS 268/19 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Klägerin selbst hat wegen einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
2
In der Sache ging es der Klägerin um die Einstellung einer Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.5.2011; schon beim SG haben der Beklagte als Gläubiger und die Anordnungsbehörde erklärt, aus diesem Bescheid nicht mehr zu vollstrecken. Das SG hat die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
3
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin, das LSG habe den Anwendungsbereich einer Vollstreckungsabwehrklage verkannt, noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.
4
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(Nr 3).
5
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht ersichtlich. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht überhaupt fähig ist. Dafür, dass es auf die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen ankommen könnte, ergibt sich nichts. Ähnliches gilt für eine Klärungsbedürftigkeit der Frage, wann vom Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ausgegangen werden kann.
6
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, oder dass das LSG einer Nichtzulassungsbeschwerde zugängliche Verfahrensrechte der Klägerin verletzt haben könnte, weshalb weder eine Divergenzrüge
(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch eine Verfahrensrüge
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere steht die Entscheidung des LSG durch Urteil nach Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 5 SGG.
7
Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).