BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 08.12.2020, AZ VIII ZR 71/20, ECLI:DE:BGH:2020:081220BVIIIZR71.20.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 13. Februar 2020, Az: 67 S 369/18, Urteil
vorgehend AG Berlin-Mitte, 5. November 2018, Az: 123 C 108/15
Tenor
Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr eingelegten Rechtsmittel (Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des Urteils des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2020) wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wendet, dass die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 13. Februar 2020 die Berufung der Beklagten zu 1 bezüglich der Widerklage abgewiesen und die Revision insoweit nicht zugelassen hat, fehlt es deshalb an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Zulassung der Revision erfordert.
3
Für die von der Beklagten (wegen der Abweisung der auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerichteten Widerklage) eingelegte und insoweit vom Berufungsgericht auch zugelassene Revision besteht ebenfalls keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar darf die Klärung schwieriger, bisher ungeklärter Rechtsfragen nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden (vgl. BVerfG NJW 2015, 2173 Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn im Zusammenhang mit dem von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Entschädigungsanspruch stellen sich derartige schwierige und bisher ungeklärte Fragen nicht. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommt, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt, wie sich unter anderem aus den vom Berufungsgericht selbst zitierten Entscheidungen ergibt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 mwN). Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass der Entscheidung über den von der Beklagten zu 1 erhobenen Entschädigungsanspruch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern es lediglich um eine konkrete Rechtsanwendung geht, der keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. In der Sache hat die diesbezügliche Widerklage unter Berücksichtigung der von der in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestellten Anforderungen keine Aussicht auf Erfolg.
Selbst wenn ein rechtswidriger Eingriff zu bejahen wäre, würde dieser nicht so schwer wiegen, dass er eine Entschädigung in Geld rechtfertigte.
- Dr. Milger
- Dr. Schneider
- Kosziol
- Dr. Schmidt
- Wiegand