Eilantrag in einer Klageerzwingungssache (§§ 171ff StPO) erfolglos – Unzulässigkeit wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 BVerfGG) bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde gem § 172 Abs 1 S 1 StPO (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.12.2020, AZ 2 BvQ 94/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201204.2bvq009420

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 171ff StPO, § 171 StPO, § 172 Abs 1 S 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 20. Oktober 2020, mit dem das gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von Privatgeheimnissen geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

II.

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 – 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 – 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 – 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 – 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 – 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

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2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre; diese würde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung – keine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) eingelegt hat.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.