Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren – Gegenstandswertfestsetzung (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 2. Senat)

BVerfG 2. Senat, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2020, AZ 2 BvR 739/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr073917

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 13. Februar 2020, Az: 2 BvR 739/17, Beschluss

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).