Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 01.12.2020, AZ XI ZB 22/20

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2020, AZ XI ZB 22/20, ECLI:DE:BGH:2020:011220BXIZB22.20.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. August 2020, Az: I-9 W 78/18
vorgehend LG Düsseldorf, 23. Oktober 2018, Az: 8 O 256/18

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde – die wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könnte – gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2020 (9 W 78/18) ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft wäre. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2016 – XI ZB 5/16, juris Rn. 3, und vom 3. März 2020 – XI ZB 24/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist – anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2016 – XI ZB 5/16, juris Rn. 4, und vom 3. März 2020 – XI ZB 24/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • Ellenberger
  • Grüneberg
  • Menges
  • Derstadt
  • Ettl