BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 01.12.2020, AZ 6 ARs 15/20, ECLI:DE:BGH:2020:011220B6ARS15.20.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 11. Juli 2019, Az: 1 StR 467/18
Tenor
Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen sowie des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht.
Gründe
1
Der Senat folgt der durch den 1. Strafsenat im Anfragebeschluss (vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18) vertretenen Ansicht nicht, dass Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73c StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts stehen. Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020– 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261; vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 – 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.
- Schneider
- König
- Feilcke
- Tiemann
- Fritsche