BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 23.11.2020, AZ 6 B 33/20, ECLI:DE:BVerwG:2020:231120B6B33.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 23. März 2020, Az: 6 A 556/17, Urteil
vorgehend VG Dresden, 23. Juni 2016, Az: 4 K 286/16, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 750 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.
2
Der Beklagte widerrief die Waffenbesitzkarte des Klägers mit Bescheid vom 25. März 2015 und forderte ihn u.a. auf, die darin eingetragenen Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Denn der Kläger sei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig, da er als Fraktionsmitglied der NPD im Kreistag, als Mitglied im Gemeinderat sowie als Kreisvorstandsmitglied der NPD die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstütze. Der Widerspruch war im Wesentlichen erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016).
3
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte insoweit Erfolg, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019 – BVerwG 6 C 9.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:190619U6C9.18.0] – (BVerwGE 166, 45) die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Daraufhin hat das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung gegeben, dass er sich von Äußerungen und Verhaltensweisen anderer NPD-Mitglieder, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen ließen oder einschüchternde Wirkung hätten, distanziert habe; auf das Vorbringen des Klägers wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 23. März 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederum geändert und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, der der Beklagte entgegentritt.
II
4
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
5
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdebegründung Rechtsfragen betrifft, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsurteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 – (BVerwGE 166, 45) beantwortet hat. Aus § 144 Abs. 6 VwGO folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache daran gehindert ist, seine damalige rechtliche Beurteilung aus Anlass der erneuten Befassung zu überdenken und zu ändern.
6
1.1 Hebt das Bundesverwaltungsgericht ein Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück, hat dieses gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Gelangt die Sache nach Erlass des zweiten Berufungsurteils erneut in die Revisionsinstanz, ist das Bundesverwaltungsgericht an sein erstes Revisionsurteil in gleichem Umfang gebunden wie zuvor das Oberverwaltungsgericht. Diese Selbstbindung wird aus dem Zweck des § 144 Abs. 6 VwGO hergeleitet, den Verfahrensbeteiligten Rechtssicherheit für die weitere Prozessführung zu geben und ein Hin- und Herschieben der Streitsache zwischen den Instanzen zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 B 94.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:201218B6B94.18.0] – Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 10 Rn. 11; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 144 Rn. 25).
7
Die Bindung des Oberverwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO – und damit die Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts in einem zweiten Revisionsverfahren – erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die die erste Revisionsentscheidung tragen. Dies sind zum einen diejenigen entscheidungstragenden Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht abweichend vom Oberverwaltungsgericht beurteilt hat. Zum anderen werden rechtliche Erwägungen erfasst, die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe sind (stRspr, BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1973 – 8 C 159.72 – BVerwGE 42, 243 <246 f.> und vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 [ECLI:DE:BVerwG:2012:281112U8C21.11.0] – BVerwGE 145, 122 Rn. 22; Beschlüsse vom 21. August 1997 – 8 B 151.97 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8 und vom 4. Juli 2013 – 2 B 76.12 [ECLI:DE:BVerwG:2013:040713B2B76.12.0] – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 9). Die Bindung entfällt nur, soweit sich nach Erlass des ersten Revisionsurteils die Sach- und Rechtslage in auch intertemporal entscheidungserheblicher Weise geändert hat. Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsnorm, die Gegenstand der bindenden rechtlichen Beurteilung ist, inhaltlich geändert wird oder außer Kraft tritt, oder sich der entscheidungserhebliche Streitstoff ändert (BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1973 – 8 C 159.72 – BVerwGE 42, 243 <247> und vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 – BVerwGE 145, 122 Rn. 23 ff.; Beschlüsse vom 27. Juli 2017 – 6 B 41.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B41.17.0] – juris Rn. 26 und vom 20. Dezember 2018 – 6 B 94.18 – Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 10 Rn. 13).
8
1.2 Die Beschwerde bezeichnet folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam:
„aa. Die Rechtssache wirft die Frage auf, ob und inwieweit ein Bürger zur Widerlegung einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeitsvermutung gezwungen werden kann, auf sein grundgesetzlich gewährleistetes Recht auf negative Meinungsäußerung zu verzichten, in dem [gemeint: indem] er, um eine Unzuverlässigkeit seiner Person im waffenrechtlichen Sinne zu widerlegen, sich zu Entäußerungen und zu Handlungen Dritter, die Mitglieder oder Anhänger der Partei sind, für die er Parteifunktionen oder Mandate wahrnimmt, vorauseilend beständig öffentlich oder zumindest nach außen wahrnehmbar Stellung beziehen muss.
bb. Die Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Waffenbehörde oder das Instanzgericht trotz der Feststellungen eines Urteils des BVerfG in einem Verbotsverfahren gegen eine Partei, zu den Gründen, warum die Partei Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und weitere Gründe nach Prüfung ausschließt, insbesondere feststellt, dass in der Partei keine Tendenz zum Rechtsbruch zur Erreichung der Ziele feststellbar [ist] den Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis abverlangen kann, als eine Art „Feindzeuge“ sich zu allen Ereignissen des Tagesgeschehens wertend zu äußern, in die vermeintlich Mitglieder oder Anhänger der Partei als handelnde involviert sind und ob diese Entäußerungspflicht mit der ersten Presseveröffentlichung der Verdachtsbestätigung durch Behörden oder erst mit rechtskräftiger Verurteilung oder sonstiger gerichtlicher Bestätigung des Vorfalls eintritt.
cc. Die Rechtssache wirft die Frage auf, ob [durch] die Verwaltungsbehörden und Instanzgerichte, entgegen der ausdrücklichen Feststellungen des BVerfG in einem Verbotsverfahren gegen eine Partei, dass die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung allein in explizit definierten programmatischen Punkten der Partei zu sehen sind und der Partei weder Gewalttätigkeiten Dritter oder Anhänger noch einschüchternde Entäußerungen dieser Personen zurechenbar sind, von den waffenbesitzenden Parteimitgliedern eine Distanzierung von Ereignissen, die der Partei durch das BVerfG nicht zugerechnet werden, zur Widerlegung der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit verlangt werden kann.
dd. Die Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Verwaltungsbehörden und Instanzgerichte nicht bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 II Nr. 3 WaffG in den Fällen (wenn man die Partei in Divergenz zur Rspr. des BVerfG als Unterfall der Vereinigung ansehen will, wozu unten ausgeführt wird) einer Partei, von der das BVerfG positiv festgestellt hat, dass sie keine Tendenzen zu Regel- und Rechtsbrüchen erkennen läßt, bereits in den Feststellungen des BVerfG, dass allein aus der Programmatik der Partei die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung feststellt, per se von einem atypischen Fall auszugehen haben, da in diesem Fall aus der Mitgliedschaft und Förderung dieser Partei durch Funktionärstätigkeit oder Mandatsträgerschaft im Rahmen der Rechtsordnung, keinerlei Grund im polizeirechtlichen Sinne abgeleitet werden kann, der eine Tendenz zum Bruch waffenrechtlicher Regelungen oder sonstiger Regeln durch den Waffenbesitz erkennen läßt und daher bereits bei dem Sachverhalt selbst keine Unzuverlässigkeitsvermutung gerechtfertigt sein kann, da diese Eigenschaften derart zentral mit der Existenz der Partei verbunden sind, dass eine abweichende Betrachtung das Parteienprivileg verletzt. (sachliche Atypik)
ee. Die Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Verwaltungsbehörden und Instanzgerichte, bei einer Amtsermittlung, ob die Regelvermutung des § 5 II Nr. 3 Buchst. a.) a.F.[,] entspricht auch § 5 II Nr. 3 c. WaffG greift oder ein atypischer Fall in der Person des Betroffenen vorliegt, an den Betroffenen vollkommen unbestimmte Fragen formulieren dürfen oder vielmehr der aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsende Bestimmtheitsgrundsatz es erfordert, dass die Behörden und Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung schon wegen der Vorgabe des § 45 IV WaffG nur Fragen zu konkret benannten Lebenssachverhalten und der Einstellung und Reaktion des Bürgers darauf stellen dürfen. (persönliche Atypik)
ff. Die Rechtssache wirft die Frage auf, ob eine staatliche Behörde zur Beurteilung eines Sachverhaltes betreffend einer polizeirechtlichen Prognoseentscheidung, inwieweit der Betroffene zuverlässig ist, seine Entäußerungen zu Verhalten Dritter (Entäußerungen oder Handlungen anderer Personen als dem Betroffenen) anziehen [gemeint: heranziehen] kann und ihm über § 45 IV WaffG hinaus bzw. ohne dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind Meinungsäußerung[en] über diese Personen abverlangt werden können, mit der Folge, dass bei einer Nichtäußerung für den Betroffenen eine Negativprognose getroffen werden kann, unabhängig vom persönlichen Verhalten des Betroffenen und ohne dass die Rechtsbrüche oder sonstigen Verhaltensweisen der Dritten, dem Betroffenen auch selbst über eine Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, die sich als solche diese Verhaltensweisen zurechnen lassen muss (Verletzung der negativen Meinungsfreiheit) zurechenbar sind und ohne dass er zuvor auf diese Folge der Nichtmitwirkung hingewiesen wurde.
gg. Die Rechtssache wirft die Frage auf, welcher Sachgrund im Sinne des Artikel 3 GG es rechtfertigen soll, dass für das einfache Parteimitglied die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 II Nr. 3 Buchst. a. WaffG a.F., entspricht § 5 II Nr. 3 b WaffG n.F. aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 21 GG) eine Regelvermutung nach § 5 II Nr. 3 Buchst. a. WaffG a.F.[,] entspricht § 5 II Nr. 3 Buchst. c. WaffG n.F. der Unzuverlässigkeit entstehen [gemeint: entgegenstehen] soll nicht gegeben sein soll aber für ein Mitglied, dass [gemeint: das] sich sonst regelkonform verhält und Mandate oder Funktionen in der Partei wahrnimmt. Insbesondere die Frage, ob die Differenzierung, da die Partei zur Erreichung seiner [gemeint: ihrer] Ziele auf Mandatsträger und Funktionäre angewiesen ist, kein zulässiges Unterscheidungskriterium sein kann, da es der Mitglieder ebenso zur Existenz der Partei bedarf, da es ohne diese ebenso, wie ohne die organisatorische Struktur einer Partei diese nicht geben kann und auch die Teilnahme an Wahlen durch Wahlvorschläge nach dem Parteiengesetz konstituierendes Wesensmerkmal einer Partei nach dem Parteiengesetz ist.
hh. Die Rechtssache wirft die Frage auf, ob über den Wortlaut des § 45 IV WaffG hinaus bei einer im Verwaltungsverfahren unterlassenen Sachverhaltsaufklärung bezüglich des Vorliegens von atypischen Konstellation[en] der Regelunzuverlässigkeitsgründe auch noch das Gericht eine allein der Verwaltungsbehörde gesetzlich in § 45 IV WaffG zustehende Ermessensentscheidung zu Lasten des betroffenen Bürgers vornehmen darf, wegen der Nichtmitwirkung die Unzuverlässigkeit zu unterstellen, und dabei auch von der gesetzlich vorgesehenen Hinweispflicht auf die Vermutungsregelung zu Ungunsten des Betroffenen entbunden ist und über die Norm des § 45 IV VwGO [gemeint: WaffG] und unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des § 37 I VwVfG i.V.m. § 44 I VwVfG hinaus auch vollkommen unbestimmte Mitwirkungshandlungen abverlangen kann.“
9
Soweit sich der Beschwerde – über bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung hinaus – überhaupt Rechtsfragen entnehmen lassen, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähig sind, führen diese nicht zur Revisionszulassung. Denn die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf alle von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, da diese sachlich von der ratio decidendi des Revisionsurteils vom 19. Juni 2019 – BVerwG 6 C 9.18 – (BVerwGE 166,45) erfasst werden.
10
In dem genannten Urteil hat der Senat den Maßstab für die Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) – WaffG a.F. – konkretisiert. Für Funktions- und Mandatsträger der NPD als einer zwar nicht verbotenen politischen Partei, bei der es sich jedoch zugleich um eine Vereinigung handelt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, hat er insoweit positiv konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld gefordert, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können. Dazu hat er ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 – BVerwGE 166, 45 Rn. 36):
„Atypische Umstände im dargelegten Sinne sind daher bei den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – feststeht, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert haben. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht.“
11
Mit dieser Maßstabsbildung sind u.a. die Fragen bindend mitentschieden, ob zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. für einen Funktions- und Mandatsträger der NPD – anders als für ein einfaches Parteimitglied – ein positives Verhalten durch Distanzierung u.a. von hetzenden Äußerungen von Mitgliedern und Anhängern der Partei erforderlich und mit Blick auf die negative Meinungsfreiheit auch zumutbar ist (Fragen aa. – dd. und ff. – gg.). Demgegenüber kommt eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der unter ee. gestellten Frage schon deshalb nicht in Betracht, da die Beschwerde damit im Gewande einer Grundsatzfrage lediglich die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in dem hier vorliegenden Einzelfall angreift. Die unter hh. aufgeworfene Frage ist mangels Entscheidungserheblichkeit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Denn der Beklagte hat die fakultative Vermutungsregelung in § 45 Abs. 4 WaffG wegen Verweigerung der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren in dem hier vorliegenden Fall nicht angewendet. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung des § 45 Abs. 4 WaffG sich nicht in der Weise als abschließend erweist, dass sie eine zur Spruchreifmachung der Sache durch § 86 Abs. 1 VwGO gebotene gerichtliche Sachverhaltsermittlung sperrt oder die Art und Weise gerichtlicher Aufklärungsbemühungen maßstäblich beeinflusst. Soweit die Beschwerde im Übrigen der Art und Weise der Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht entgegentritt und das Berufungs- und das Revisionsurteil inhaltlich kritisiert, vermag sie damit keine Revisionszulassung zu erreichen.
12
Das Vorbringen, die berufungsgerichtliche Würdigung mangelnder Widerlegung der Regelvermutung begründe einen Verfahrensverstoß, da damit an Umstände angeknüpft werde, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt gewesen sein könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dieses genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge (§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da sie keine prozessrechtliche Bestimmung anführt, die das Berufungsgericht verletzt haben soll. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß des Berufungsgerichts ist insoweit aber auch nicht ersichtlich; grundsätzlicher Klärungsbedarf ist insoweit nicht dargelegt.
13
2. Die Zulassung der Revision kommt nicht wegen einer Abweichung des Berufungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht.
14
2.1 Die Darlegung einer Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtssatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:090414B2B107.13.0] – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 22. Juli 2020 – 6 B 9.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:220720B6B9.20.0] – juris Rn. 11 f. m.w.N.).
15
2.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1957 – 1 BvL 13/54 – (BVerfGE 6, 222) abgewichen. Wenn die Beschwerde dazu ausführt, die Vorinstanz habe im Gegensatz zu den verfassungsgerichtlichen Maßgaben eine eigenständige verfassungsrechtliche Prüfung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. verweigert, verkennt sie den Inhalt der vom Bundesverfassungsgericht zur Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG aufgestellten Rechtssätze. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 1957 – 1 BvL 13/54 – (BVerfGE 6, 222 <242>) die Bindungswirkung von Gerichten an zurückverweisende revisionsgerichtliche Entscheidungen unterstrichen:
„Die Feststellung, daß eine verfassungskonforme Auslegung des § 137 GVG die Anrufung des Großen Senats zur Entscheidung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der unter dem Grundgesetz erlassenen Gesetze ausschließt, berührt nicht die andersartige Bindungswirkung der §§ 539 und 565 Abs. 2 ZPO <BVerfGE 2, 406 ff.>. Das Revisions- oder Berufungsgericht, welches die Sache an die zweite oder erste Instanz zurückverweist, ist hier das zuständige „Gericht“, welches die für seine Entscheidung anzuwendenden Gesetze inzidenter auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verfahren hat. Das Gericht, an welches das Verfahren zurück verwiesen wird, hat insoweit nicht mehr zu entscheiden. Erst auf Grund und im Rahmen der bereits erfolgten Revisions- oder Berufungsentscheidung wird es für das weitere Verfahren erneut zuständig. Da das zurückverweisende Gericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der von ihm für anwendbar erklärten Gesetze bereits entschieden haben muß, ist das Gericht zweiter oder erster Instanz nicht mehr Gericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.“
16
Da von diesem Rechtssatz auch die verwaltungsprozessrechtliche Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO mitumfasst wird, liegt keine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor.
17
2.3 Auch das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des beschließenden Senats u.a. in dem Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:160507U6C24.06.0] – (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 S. 3 <5>) zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgewichen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Berufungsgericht ist in dem ersten Berufungsurteil ausdrücklich davon ausgegangen, dass insoweit maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Erlass des Widerspruchsbescheids ist (SächsOVG, Urteil vom 16. März 2018 – 3 A 556/17 [ECLI:DE:OVGSN:2018:0316.4K286.16.00] – SächsVBl 2018, 171 Rn. 16). Dass es dieser Rechtsansicht auch jetzt noch folgt, ergibt sich schon daraus, dass es auch dem nunmehr angefochtenen Urteil die alte Rechtslage zugrunde gelegt hat. Mit ihrem Vorbringen kritisiert die Beschwerde lediglich im Gewande der Divergenzrüge die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall; damit vermag sie die Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.
18
2.4 Die weiteren Divergenzrügen, die Vorinstanz sei von den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 – 2 BvR 27/60 – (BVerfGE 12, 296); vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 – (BVerfGE 20, 56) und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 [ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113] – (BVerfGE 144, 20) sowie den Beschlüssen vom 18. Juli 1961 – 2 BvE 1/61 – (BVerfGE 13, 123) und vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2299/15 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190619.2bvr229915] – abgewichen, genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung. Die Beschwerde vermag keine für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unmittelbar maßgeblichen Rechtssätze aus den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufzuzeigen, zu denen sich das Berufungsgericht in rechtsgrundsätzlicher Weise in Widerspruch gesetzt hätte. Vielmehr zieht die Beschwerde Schlussfolgerungen aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und entwickelt daraus eigene Annahmen für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. Das reicht zur Darlegung einer Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Das gilt sinngemäß auch für die behaupteten Abweichungen von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1988 – 5 C 35.85 – (BVerwGE 80, 290) und vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 [ECLI:DE:BVerwG:2007:231007U1C10.07.0] – (BVerwGE 129, 367). Grundsatzfragen sind in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dargelegt.
19
3. Die Verfahrensrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
20
3.1 Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Aufklärungsrüge muss gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände, die für das Gericht nach dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung entscheidungserheblich waren, Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dabei müssen die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angegeben werden und es muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Heranziehung beruht oder beruhen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 – 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] – BVerwGE 159, 64 Rn. 31). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerde schon im Ansatz nicht.
21
3.2 Die Rüge, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), greift nicht durch. Dieser absolute Revisionsgrund bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie – jedenfalls in maßgeblichen Teilen – so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f.). Demgegenüber liegt ein Mangel i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2011 – 1 B 19.11 [ECLI:DE:BVerwG:2011:230911B1B19.11.0] – juris Rn. 3 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend für einen Begründungsmangel des Berufungsurteils nichts ersichtlich. Die Beschwerde versucht lediglich, auf diesem Weg die dem Kläger nachteilige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts anzugreifen; damit vermag sie indes nicht durchzudringen.
22
3.3 Die Rüge, das Berufungsgericht hätte mit Blick auf „… die Ermessensentscheidung, welche Mitwirkungshandlungen gefordert werden i.S.d. § 45 WaffG und wie mit der Nichtmitwirkung umzugehen ist …“ dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil richtigerweise „… hätte der Bescheid aufgehoben und durch Bescheidungsurteil entschieden werden müssen.“, lässt keinen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts erkennen. In der Sache verschließt sich die Beschwerde der Einsicht, dass der Beklagte die fakultative Vermutungsregelung in § 45 Abs. 4 WaffG wegen Verweigerung der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren hier überhaupt nicht angewendet hat und diese Vorschrift eine zur Spruchreifmachung der Sache durch § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Sachverhaltsermittlung des Tatrichters nicht sperrt (s.o. 1.2 a.E.).
23
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.