BPatG München 28. Senat, Beschluss vom 23.11.2020, AZ 28 W (pat) 547/20, ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat547.20.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke IR 1 442 643
(hier: Antrag auf Schutzrechtserstreckung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.2 (Internationale Markenregistrierung), vom 15. Mai 2020 wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Inhaberin der schutzsuchenden Marke auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen
.
Gründe
I.
1
Das Zeichen
2
STONE-CATCHER
3
ist am 31. August 2018 in Frankreich als nationale Marke und am 9. November 2018 unter der Nummer 1 442 643 als IR-Marke für nachfolgende Waren eingetragen worden:
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Klasse 10: Récipients à usage médical; récipients pour déchets médicaux; récipients à usage histologique
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(„Behälter für medizinische Zwecke; Behälter für medizinische Abfälle; Behälter für histologische Zwecke“).
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Die Inhaberin der internationalen Registrierung hat die Schutzrechtserstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt. Mit „refus de protection“ vom 20. Mai 2019 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den beantragten Schutz verweigert, da die in Rede stehende Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und an ihr auch ein Freihaltebedürfnis bestehe (§§ 119 Abs. 1, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 PMMA, Art. 6
quinquies B PVÜ). Die Inhaberin der schutzsuchenden Marke ist der Verweigerung der Schutzrechtserstreckung inhaltlich entgegengetreten.
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Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.2 (Internationale Markenregistrierung), der IR-Marke 1 442 643 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei ihr handele es sich um eine für den Wettbewerb freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der zusätzlich auch die markenrechtlich geforderte Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der Ausdruck „STONE-CATCHER“ sei aus zwei zum englischen Grund- und Aufbauwortschatz gehörenden Begriffen zusammengesetzt. Das englische Wort „STONE“ bedeute im Deutschen neben den von der Markeninhaberin angeführten weiteren Übersetzungen hauptsächlich „Stein“, der englische Begriff „CATCHER“ werde mit „Fänger“ übersetzt. Die Zusammensetzung „STONE-CATCHER“ sei daher im Sinne von „Steinfänger“ zu verstehen. Die ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich und sprachregelgerecht verknüpfte Wortfolge „Steinfänger“ vermittele in ihrer Gesamtheit keine Aussage, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgehe. Sie könne damit auch allgemeine Behältnisse medizinischer Art zum Auffangen von Steinen (Gallen-, Blasen-, Nieren-, Harnleitersteine) benennen, die im Rahmen einer medizinisch notwendigen Operation entfernt worden seien. Anders als die Markeninhaberin vorgetragen habe, ließe sich durch eine Vielzahl von Rechercheunterlagen im entsprechenden Warensegment belegen, dass Steinablagerungen in bestimmten menschlichen Körperteilen operativ entfernt und in entsprechenden Behältnissen sinnbildlich aufgefangen würden. Die Entfernung und das Sammeln von Steinen komme einem Auffangprozess gleich. Ein „Catcher“ bzw. ein „Fänger“ beschreibe etwas, was auffange. Insbesondere in der Werbesprache seien Personifizierungen auch für Geräte und Produkte allgemeiner Art absolut üblich.
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In Verbindung mit den beanspruchten Waren, die durchweg Aufbewahrungsbehältnisse zum Auffangen von Steinen darstellen könnten, bringe die schutzsuchende Marke „STONE-CATCHER“ zum Ausdruck, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit für die Aufnahme oder das Auffangen von Steinen – wie auch immer – geeignet und bestimmt seien oder Verwendung fänden. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin lasse sich damit ein eindeutig beschreibender Begriffsgehalt für alle beanspruchten Waren feststellen. Denn zum einen setze eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die beanspruchten Waren nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet habe. Zum anderen könne von einem die Waren beschreibenden Begriff auch dann ausgegangen werden, wenn er verschiedene Bedeutungen habe.
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Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin stehe einer beschreibenden Eignung der sprachüblich gebildeten und ohne weiteres verständlichen Kombination „STONE-CATCHER“ nicht entgegen, dass der eng begrenzte Fachverkehr für die hier beanspruchten Erzeugnisse eventuell anderslautende Fachbegriffe verwende. Angaben zur Ausstattung, Bestimmung oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren enthielten wichtige Sachinformationen und müssten unabhängig davon, ob möglicherweise andere Begriffe zur Benennung dieser Merkmale gebräuchlich seien, den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen. Maßgeblich sei der objektiv beschreibende Charakter und das darauf beruhende Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit als Sachangabe. Insoweit könne bereits das Bedürfnis eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs der Schutzerstreckung entgegenstehen.
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Der international registrierten Marke fehle auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie weise, wie bereits zuvor im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt, für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Bedeutung auf, die der in diesem Bereich besonders gut informierte und angemessen aufmerksame sowie verständige inländische Durchschnittsverbraucher als auch der spezifische Fachverkehr wegen der zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffe sofort erkenne und verstehe. Hierfür müsse er nicht – anders als die Markeninhaberin argumentiere – eine gedankliche Analyse der IR-Marke vornehmen, zumal gedankliche Stolpersteine bei der Erfassung als beschreibende Sachaussage nicht zu erwarten seien. Sie unterstelle der international registrierten Marke ein gewisses Maß an Phantasie, deren beschreibender Sinngehalt sich nur unter Zuhilfenahme gedanklicher Zwischenschritte erschließen würde. Dem sei nicht so. Nahezu alle fremdsprachigen Angaben müssten zuvor übersetzt werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die englische Sprache im Bereich der Medizin als Fachsprache anzusehen sei und zumindest der spezialisierte Fachverkehr über Fremdsprachenkenntnisse verfüge, die eine Übersetzung als nicht erforderlich erscheinen ließen. Werde der allgemeine Verbraucher bzw. Konsument angesprochen, so dürfe dessen Fremdsprachenverständnis einfacher zum englischen Grund- und Aufbauwortschatz gehörender Begriffe nicht unterschätzt werden.
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Angesichts des erkennbar beschreibenden Begriffsgehalts sei nicht zu erwarten, dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Fachverkehr in der IR-Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis und ein Mittel zur Unterscheidung gegenüber entsprechenden Waren anderer Anbieter sehen werde.
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Soweit die Inhaberin der schutzsuchenden Marke auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, würden auch diese die beantragte Schutzrechtserstreckung nicht rechtfertigen.
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Hiergegen wendet sich die Inhaberin der schutzsuchenden Marke mit ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2020, mit der sie sinngemäß beantragt,
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1. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.2 (Internationale Markenregistrierung), vom 15. Mai 2020 aufzuheben, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie
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2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
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Zur Begründung führt sie aus, bei der schutzsuchenden Marke handele es sich entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht um eine glatt beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern vielmehr um einen interpretationsbedürftigen Begriff. Selbst wenn unterstellt werde, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „STONE-CATCHER“ im Sinne von „Steinfänger“ verstehe, so sei doch deren Sinngehalt in Verbindung mit den von ihr beanspruchten Waren nicht ohne weiteres zu erschließen. Unklar sei bereits, was unter einem Steinfänger zu verstehen sei. In Betracht komme hier beispielsweise eine Assoziation dergestalt, dass es sich hierbei um eine Person handele, die Steine fange (etwa wie beim Baseball). Denkbar wäre aber auch, dass hiermit ein Sieb bezeichnet werde, welches zum Reinigen der Wasserqualität eingesetzt werde. Die Inhaberin der schutzsuchenden Marke verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Belege einer von ihr durchgeführten Internetrecherche.
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Es seien mindestens zwei bis drei Denkschritte notwendig, um von dem Begriff „STONE-CATCHER“ zu den von der schutzsuchenden Marke beanspruchten Waren zu gelangen. Zunächst müsse sich der Verkehr überlegen, in welchem Bezug die schutzsuchende Marke zu den beanspruchten Waren stehe. In einem zweiten Schritt habe er sich Gedanken darüber zu machen, um welche Steine es gehe, zumal in der Medizin verschiedene Arten von Steinen existierten. In einem dritten Schritt müsse sich der Verkehr schließlich die Funktion des entsprechenden Behältnisses verdeutlichen. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich, da unter „Catcher“ regelmäßig ein Gerät verstanden werde, welches mit Hilfe eines Netzes oder Siebes etwas aktiv fange, während ein Behältnis im Wesentlichen der Aufbewahrung oder dem Transport diene. Die schutzsuchende Marke sei somit auch in Bezug auf die von ihr beanspruchten Waren interpretationsbedürftig.
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Zudem sei weder feststellbar noch zu erwarten, dass die schutzsuchende Marke von Mitbewerbern benötigt werde, um deren korrespondierenden Waren zu beschreiben.
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Aus vorstehenden Ausführungen folge im Ergebnis weiter, dass der beantragten Schutzrechtserstreckung auch nicht das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
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Abschließend verweist die Inhaberin der schutzsuchenden Marke noch darauf, dass diese bereits in Großbritannien sowie in der Schweiz eingetragen worden sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, weil der Schutzerstreckung der IR-Marke 1 442 643 „STONE-CATCHER“ auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht das Fehlen der Unterscheidungskraft und das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 119 Abs. 1, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 PMMA, Art. 6
quinquies B PVÜ entgegenstehen.
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1. Der Beschluss konnte ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, da insbesondere die Voraussetzungen des § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG nicht vorlagen.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betraf ausweislich der Formulierung in der Beschwerdebegründung vom 13. August 2020 nur den Fall, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.2 (Internationale Markenregistrierung), vom 15. Mai 2020 nicht aufgehoben wird. Dem Antrag wurde jedoch entsprochen, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist. Demgegenüber war der vorliegend zurückgewiesene Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht mit einem hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden.
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Darüber hinaus erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung vorliegend nicht für sachdienlich.
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2. Die schutzsuchende Marke weist die notwendige Unterscheidungskraft auf.
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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Schutzhindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um es zu überwinden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 – grillmeister).
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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; GRUR 2012, 270 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 – OUI; GRUR 2014, 872 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD).
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Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt der schutzsuchenden Marke die für eine Schutzrechtserstreckung erforderliche Unterscheidungskraft zu.
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a) Die schutzsuchende Marke setzt sich aus den beiden – durch einen Bindestrich verbundenen – englischsprachigen Bestandteilen „STONE“ und „CATCHER“ zusammen. Der Begriff „STONE“ hat im Deutschen die Bedeutung „Stein“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „stone“). Das Wort „CATCHER“ wird mit „Fänger“ übersetzt (vgl. unter „www.dict.leo.org“ und „www.pons.com“, Suchbegriff: „catcher“). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen medizinischen Fachkreise sowie die medizinaffinen Durchschnittsverbraucher die schutzsuchende Marke unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „Steinfänger“ auffassen. Dies gilt nicht zuletzt auch und gerade ob des Gesichtspunktes, dass die Verwendung englischer Begriffe im medizinischen Bereich üblich ist.
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Hiervon ist auch das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgegangen. Soweit es jedoch nachfolgend ausgeführt hat, in Verbindung mit den beanspruchten Waren vermittele die schutzsuchende Marke die zur Beschreibung geeignete und naheliegende Sachaussage, dass es sich um Produkte handele, welche – wie auch immer – die Aufnahme oder das Auffangen von Steinen ermöglichten oder hierfür bestimmt seien bzw. Verwendung fänden, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.
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b) Bei den gegenständlichen Waren handelt es sich sämtlich um Behälter für medizinische bzw. histologische Zwecke. Ein Behälter ist „etwas, was zum Aufbewahren und Transportieren beliebiger Gegenstände oder Flüssigkeiten (auch Gase) dient“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchwort: „Behälter“). Unter einem Behälter versteht der angesprochene Verkehr mithin einen unbeweglichen Gegenstand.
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Als Fänger („catcher“) wird jemand bezeichnet, der etwas fängt (vgl. unter „www.duden.de“, Suchwort: „Fänger“). Dem Fangen liegt somit nach dem Sprachverständnis der inländischen Verkehrskreise nichts Statisches, sondern vielmehr etwas Aktives zu Grunde. Deshalb kommt dem Begriff „Catcher“ im Deutschen die – vorliegend nicht einschlägigen – Bedeutungen „Berufsringer, der im Stil des Catch-as-catch-can ringt“ und „Spieler, der einen vom Batter verfehlten Ball abzufangen hat“ zu (vgl. unter „www.duden.de“, Suchwort: „Catcher“). Der angesprochene Verkehr wird daher ausgehend von vorgenanntem Begriffsverständnis des Zeichenbestandteils „CATCHER“ in einem „Steinfänger“ („STONE-CATCHER“) eine Person oder einen Gegenstand erblicken, der durch aktives Tun Steine fängt respektive auffängt. Selbst wenn unter einem „STONE-CATCHER“ ein Sieb verstanden werden sollte, mittels dessen Steine aufgefangen werden, so unterscheidet sich ein solcher „STONE-CATCHER“ signifikant von einem lediglich der Aufbewahrung oder dem Transport dienenden Behältnis.
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c) Um zu dem der schutzsuchenden Marke seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes beigemessenen Bedeutungsgehalt zu gelangen, sind mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig.
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Zunächst muss der angesprochene Verkehr erkennen, dass mit dem ersten Zeichenbestandteil „STONE“ („Stein“) nicht eine „feste mineralische Masse (die einen Teil der Erdkruste ausmacht)“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchwort: „Stein“) gemeint ist, sondern „Steine“, die sich im menschlichen oder tierischen Körper befinden (wie etwa Nierensteine, Gallensteine etc.). In einem zweiten Schritt hat sich der Verkehrsteilnehmer sodann von der gängigen Vorstellung zu lösen, dass mit den Begriffen „Fänger“ („CATCHER“) bzw. „Fangen“ ein aktives Tun verbunden ist. Schließlich muss er die beiden vorstehend angeführten Gedankenschritte dergestalt miteinander in Verbindung setzen, dass es sich bei einem „Steinfänger“ („STONE-CATCHER“) um ein unbewegliches Aufbewahrungs- bzw. Transportbehältnis für in Menschen oder Tieren befindliche Steine handelt, mithin die Funktion des „Steinfängers“ auf die bloße Aufbewahrung und den Transport begrenzt ist. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, dass im Körper vorhandene Steine regelmäßig nicht mit darunter befindlichen Behältnissen aufgefangen werden. Wenn sie dem Körper beispielsweise während einer Operation entnommen werden, kommen sie anschließend in ein Behältnis, so dass dieses nur der Lagerung, nicht jedoch dem Auffangen dient. Verlassen zum Beispiel Nieren- oder Blasensteine auf natürlichem Wege den Körper können sie zwar mit Hilfe von Netzen während des Urinierens aufgefangen werden. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um Behälter.
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Zudem sind allenfalls „Behälter für medizinische Zwecke“ und „Behälter für medizinische Abfälle“ für die Aufnahme von ursprünglich im Körper befindlichen Steinen bestimmt. Demgegenüber dienen „Behälter für histologische Zwecke“ der Lagerung von biologischen Geweben, nicht jedoch von Steinen. Der Begriff „Steinfänger“ weist somit zu letztgenannten Behältern einen noch größeren sachlichen Abstand auf.
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Sind somit – wie im vorliegenden Fall – für die Herstellung eines Sachzusammenhangs zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, kann ihm die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. EuG GRUR-RS 2020, 23622), was die Schutzfähigkeit der in Rede stehenden IR-Marke begründet.
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3. Handelt es sich bei der schutzsuchenden Marke in Bezug auf die von ihr beanspruchten Waren somit nicht um eine beschreibende Angabe, folgt hieraus im Ergebnis weiter, dass der Schutzrechtserstreckung auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
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4. Soweit die Inhaberin der schutzsuchenden Marke weiterhin noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt hat, ist dieses Begehren hingegen unbegründet.
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Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde nach dem PatKostG.Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, d. h. in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten.Hierbei kommt es weder auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch auf die Feststellung eines vorwerfbaren Fehlers der Vorinstanz an (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 71, Rdnr. 50).
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Vorliegend hat die Inhaberin der schutzsuchenden Marke ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr inhaltlich nicht näher substantiiert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte erscheint allein eine Begründung dergestalt naheliegend, dass ihrem Gesuch auf Schutzrechtserstreckung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht stattgegeben worden ist. Der Senat hat die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes zwar aufgehoben – eine fehlerhafte Rechtsanwendung führt jedoch nur dann zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn sie völlig unvertretbar ist (vgl. BeckOK MarkenR, 23. Edition, Stand 01.10.2020, § 71, Rdnr. 114). Eine solche völlig unvertretbare Rechtsanwendung ist vorliegend nicht einmal ansatzweise gegeben, was der Rückzahlung der Beschwerdegebühr entgegensteht.