Beschluss des BVerwG 9. Senat vom 19.11.2020, AZ 9 B 55/19

BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 19.11.2020, AZ 9 B 55/19, ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B55.19.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 25. Juli 2019, Az: 9 K 755/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

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1. Die Frage,

ob § 37 FlurbG eine drittschützende Wirkung zukommen kann,

ist entgegen der Beschwerdebegründung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach enthält § 37 FlurbG die Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und gibt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen weitgesteckten Katalog von Befugnissen. Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags ist auch zersplitterter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen. Aus dem Charakter dieser Vorschrift als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ergibt sich vielmehr nur aus § 44 FlurbG, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf – im Ganzen gesehen – wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat (BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 – 4 C 80.66 – Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 6 = juris Rn. 17 und Beschluss vom 3. Juni 1987 – 5 B 74.86 – Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 18 = juris Rn. 4, jew. m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur folgen – soweit ersichtlich einhellig – dieser Auffassung (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 9 C 10741/12 – juris Rn. 20 m.w.N., Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 15. Februar 1982 – 9 G 28/81 – RzF 37 zu § 37 Abs. 1 FlurbG; weitere Nachweise bei Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 37 Rn. 7 und § 44 Rn. 42).

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Die Beschwerde setzt sich mit dieser ständigen Rechtsprechung nicht auseinander. Sie stützt ihre gegenteilige Auffassung vielmehr allein auf den Wortlaut des § 37 Abs. 1 FlurbG, der die „Interessen der Beteiligten“ nennt. Diese sind aber in einem „übergeordneten Sinne“ zu verstehen (Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 37 Rn. 4). Es geht um das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe, also nicht um die subjektive Auffassung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Gesamtheit der Beteiligten (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Juni 2019 – 13 A 17.2155 – juris Rn. 13).

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Die Verneinung einer aus § 37 FlurbG abgeleiteten drittschützenden Wirkung schließt allerdings nicht aus, dass die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der gebotenen Abwägung auf besondere Interessen und persönliche Belange einzelner Teilnehmer Rücksicht nimmt (vgl. im Einzelnen Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 37 Rn. 7 und § 44 Rn. 42, jew. m.w.N.). Hiervon ist auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen, denn es hat geprüft, ob der Kläger einen qualifizierten Planwunsch geäußert hat (vgl. UA S. 6).

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2. Auch die Frage,

ob nach dem Flurbereinigungsgesetz eine isolierte Betrachtung der Ordnungsnummern vorgenommen werden muss oder ob es bei tatsächlichen Verbindungen von Ordnungsnummern untereinander zu einer gemeinsamen Betrachtung kommen kann,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

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Wie sich aus der Beschwerdebegründung erschließt, zielt die Frage auf die Annahme des Gerichts, die Abfindung des Klägers mit einem „für sich genommen“ landwirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbaren Grundstück – hier: ein schmales „Handtuchflurstück“ – hindere dann nicht eine wertgleiche Abfindung, wenn dieses Flurstück mit weiteren Flurstücken „nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitlich bewirtschaftet“ werde. Dies sei hier der Fall; beide Flurstücke würden von der B. B. GbR bewirtschaftet (UA S. 7). Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, zum anderen stellt er in Abrede, dass die Flächen einheitlich bewirtschaftet werden.

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Soweit der Kläger die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts angreift, hat er schon keine entsprechenden Zulassungsrügen erhoben. Hiervon abgesehen überrascht das Vorbringen auch in der Sache, denn die gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Flurstücke war Thema der mündlichen Verhandlung und wurde sogar ausdrücklich in das Sitzungsprotokoll aufgenommen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2019 S. 4 oben). Die für die Beantwortung der Frage maßgeblichen Rechtssätze zu einer „Abfindung in Wirtschaftseinheit“ sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt: Jeder an einer Wirtschaftseinheit beteiligte Eigentümer kann einen seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung verlangen (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Hinsichtlich des Erfordernisses einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ist in diesem Fall die Abfindung der betreffenden Teilnehmer jedoch als einheitlich anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1998 – 11 B 9.98 – juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1974 – 5 C 30.72 – BVerwGE 47, 87 <92> und Beschluss vom 23. Dezember 1991 – 5 B 164.91 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 67).

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Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.