Beschluss des BPatG München 25. Senat vom 10.11.2020, AZ 25 W (pat) 579/19

BPatG München 25. Senat, Beschluss vom 10.11.2020, AZ 25 W (pat) 579/19, ECLI:DE:BPatG:2020:101120B25Wpat579.19.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 032 277.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. November 2020 unter Mitwirkung der Richterin Kriener, des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Bezeichnung

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Donautaler

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ist am 12. Dezember 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

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Klasse 16: Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, insbesondere Geschenkpapier, Packpapier, Papiertaschen, Plastiktüten, Frühstücksbeutel aus Papier;

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Klasse 30: Brot, insbesondere Natursauerteigbrot.

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Mit zwei Beschlüssen vom 14. Juni 2018 und vom 10. Juli 2019 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter dem Aktenzeichen 30 2017 032 277.1 geführte Anmeldung wegen eines entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen ausschließlich die geografische Herkunft der beanspruchten Waren beschreibe. Die Donau sei der zweitlängste Fluss Europas und fließe auf einer Länge von etwa 650 Kilometern durch Deutschland. Der Begriff „Donautal“ sei zur Bezeichnung eines größeren Gebiets am Oberlauf der Donau gebräuchlich. Die angemeldete Bezeichnung sei daher lediglich die adjektivische Form einer geographischen Angabe und werde vom angesprochenen Verkehr in dem Sinne verstanden, dass die so bezeichneten Waren im Donautal hergestellt würden oder von dort herstammten. Die vorliegend beanspruchten Waren stellten im Hinblick auf den Ort ihrer Herstellung keine besonderen Anforderungen an eine bestimmte Infrastruktur, so dass sie ohne Weiteres im Donautal hergestellt werden könnten. Insbesondere die Waren der Klasse 30 „Brot, insbesondere Natursauerteigbrot“ würden regelmäßig von Bäckereien im Donautal hergestellt. Im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 sei zu berücksichtigen, dass sich Papierfabriken häufig an Flüssen angesiedelt hätten, weil Wasser eine wichtige Ressource bei der Herstellung von Papier sei. Soweit die Anmelderin vorbringe, dass dem Begriff „Taler“ eine eigenständige Bedeutung im Sinne von „Silbermünze“ zukomme, gebe dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Ein dahingehendes Verständnis der Bezeichnung „Donautaler“ sei weniger wahrscheinlich als das oben dargelegte Verständnis im Sinne einer geografischen Angabe. Auch die beanspruchten Waren legten ein Verständnis des Zeichenbestandteils „Taler“ im Sinne von „Silbermünze“ nicht nahe. Neben dem Freihaltebedürfnis stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „Donautaler“ werde vom Verkehr lediglich als beschreibender Hinweis auf die geografische Herkunft der so bezeichneten Waren verstanden, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Ob und inwieweit im Raum R… möglicherweise ein bestimmtes Brot mit der Bezeichnung „Donautaler“ eine gewisse Bekanntheit erlangt habe, könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Der dahingehende Vortrag der Anmelderin lege jedenfalls keine Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG nahe.

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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Eintragung der Bezeichnung „Donautaler“ als Marke stehe kein Schutzhindernis entgegen. Sie sei insbesondere keine geografische Herkunftsangabe, da es keinen „Donautaler“ gebe und das Wort „Donautaler“ keine Ortsbezeichnung sei. Auch eine Person, die in R… wohne, werde nicht als „Donautaler“ bezeichnet. Sowohl das Wort „Tal“ als auch das Wort „Taler“ hätten eigenständige Bedeutungen, so dass aus einer Adjektivierung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Eine Verkehrsauffassung, wonach das Wort „Donautaler“ zum Ausdruck bringe, dass es sich um Waren aus dem Donautal handle, sei weder objektiv erkennbar noch ergebe dies sich aus dem Wortsinn. Die adjektivische Form des Wortes „Donautal“ laute dementsprechend „Donautälchen“ und nicht „Donautaler“. Weiterhin weise das Wort „Taler“ einen anderen Sinngehalt auf und bezeichne eine Währung bzw. Silbermünze. Auch sei die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Donautaler“ unzweifelhaft gegeben, da der Verbraucher bereits jetzt das Brot der Anmelderin unter dieser Bezeichnung kenne. Auch in Bezug auf sämtliche anderen Brothersteller wie „W…“ oder „L…“ verfüge die Wortmarke „Donautaler“ über die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „Donautaler“ eigne sich problemlos dazu, die Waren der Anmelderin von dem Brot der Bäckerei E… aus R… zu unterscheiden, das als „M…“ bezeichnet werde. Im Übrigen sei die Bezeichnung „Labertaler“ für die Ware „Mineralwasser“ als deutsche Marke eingetragen worden. Ausgehend von einem vorliegend exakt identischen Sachverhalt entspreche es dem Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. dem Verbot von Willkür, auch die beschwerdegegenständliche Bezeichnung einzutragen. Die Anmelderin verweist weiter auf die Voreintragung der deutschen Marken „Pommern-Taler“ für Fleisch- und Wurstwaren, „Donautaler“ für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“ sowie der Unionsmarke „Donautaler“ für die Waren „Milch und Milchprodukte“.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2018 und vom 10. Juli 2019 aufzuheben.

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Die Anmelderin hat ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 zurückgenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30, den Ladungszusatz des Senats vom 6. Juli 2020 nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Donautaler“ als Marke steht für die beanspruchten Waren der Klassen 16 und 30 ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss). Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der von den angemeldeten Dienstleistungen angesprochen wird, als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee), wobei deren Verständnisfähigkeit nicht zu gering veranschlagt werden darf. Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, ob und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 Rn. 12 – SPA II; GRUR 2012, 276 Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

14

Die Markenstelle hat in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend festgestellt, dass das angemeldete Zeichen „Donautaler“ die adjektivische Form des allgemein gebräuchlichen und im Sinne einer geografischen Bezeichnung verständlichen Wortes „Donautal“ ist. Der angesprochene Verkehr wird das Anmeldezeichen daher ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass eine als „Donautaler“ bezeichnete Person oder Sache aus dem Donautal stammt. Ergänzend zu den Recherchebelegen der Markenstelle wird auf das Anlagenkonvolut 1 Bezug genommen, das der Anmelderin mit dem Ladungszusatz vom 6. Juli 2020 übersandt worden ist. Die Rechercheunterlagen belegen die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Verwendung des Adjektivs „donautaler“ in diesem Sinne („Donautaler Wohlfühloase“, „Donautaler Forellencocktail“, „Donautaler Karpfenherbst“, „Donautaler Musikverein“ etc.). Dagegen liegt es nach Auffassung des Senats fern, in dem Zeichenbestandteil „Taler“ die Bezeichnung einer Währung bzw. einer Silbermünze zu verstehen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 16 und 30 könnte sich ein solches Verständnis allenfalls im Zuge einer analysierenden Betrachtung ergeben, wobei dann jedoch unklar bliebe, welche Bedeutung der Bezeichnung „Donautaler“ in ihrer Gesamtheit zukommen soll. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass das Wort „Donautaler“ weder einen Komparativ noch einen Superlativ kenne, trifft dies zu, gibt jedoch zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die beschwerdegegenständliche Bezeichnung „Donautaler“ wird daher von den relevanten Verkehrskreisen, Endverbrauchern einerseits und Fachkreisen andererseits, als geografische Herkunftsangabe bzw. Angebotsort in Bezug auf die angemeldeten Waren aufgefasst werden.

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Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr die Bezeichnung „Donautaler“ in dem Sinne mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt, dass die betreffende Region für die Herstellung oder den Vertrieb der fraglichen Waren besonders bekannt ist. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt insofern also lediglich auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können. Hiervon sind demzufolge selbst die Namen von Orten umfasst, die den angesprochenen Verkehrskreisen für die betroffene Produktgruppe noch nicht bekannt sind. Es ist aber, insbesondere bei weniger bedeutenden Örtlichkeiten, stets besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob tatsächlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des Begriffs für die begehrten Waren oder Dienstleistungen besteht. Insoweit ist zu prüfen, welche Bedeutung der Örtlichkeit oder Gegend als geografische Herkunftsangabe beizumessen ist. Dabei ist die Eintragung nicht nur zu versagen, wenn die Ortsangabe für die betroffene Produktgruppe bereits bekannt ist, sondern es ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; a. a. O. – STUBENGASSE MÜNSTER). Hierbei sind die Gesamtumstände, insbesondere die zukünftige wirtschaftliche Bedeutung des Ortes und der zugehörigen Infrastruktur zu berücksichtigen. Anhaltspunkt für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft ist daher das Bestehen einschlägiger Herstellungs- und Vertriebsunternehmen am fraglichen Ort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Unternehmen in ihrer Größe hinter dem Betrieb des Markenanmelders zurücktreten. Auch wenn gegenwärtig keine solchen Unternehmen existieren, kann ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegenstehen, wenn angesichts der objektiven Gesamtumstände die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt. Maßgebliche Umstände sind dabei die branchenbezogene wirtschaftliche Bedeutung des Ortes, das allgemeine Handelsvolumen, die Infrastruktur der umliegenden Region, die Vegetation, das Vorhandensein notwendiger Grundstoffe und die jeweiligen Verkehrsanbindungen. Gegen eine Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft kann der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs- Vertriebs- oder Leistungsunternehmen anbietet noch mit einer entsprechenden wirtschaftlichen Entwicklung in der Zukunft ernsthaft zu rechnen ist. Hiergegen können die geografischen Besonderheiten des Ortes sprechen, so dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine solche Entwicklung völlig unwahrscheinlich ist. Als schutzunfähige geografische Angaben kommen dabei auch Ortsnamen im weiteren Sinne in Betracht, wie z.B. Namen von Stadt- bzw. Gemeindeteilen und sogar Gebäuden oder Gebäudekomplexen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 380 f und 440 ff; vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung 25 W (pat) 549/14 – Grevensteiner; die Entscheidungen des BPatG sind über die Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich).

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Ausgehend von diesen Vorgaben eignet sich die angemeldete Bezeichnung „Donautaler“ für die beanspruchten Waren aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als geografischen Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die beanspruchten Waren können im Tal der Donau hergestellt und/oder vertrieben werden. Schon der deutsche Teil des Donautals umfasst eine erhebliche Fläche mit einer Vielzahl an größeren Städten (z.B. Ulm, Ingolstadt, Regensburg oder Passau), so dass sich diese Region offenkundig als Herstellungs- und Vertriebsort für alle beanspruchten Waren eignet. Die Markenstelle hat insoweit zutreffend dargelegt, dass sich selbstverständlich auch im Donautal Bäckereien befinden und dass sich das Donautal wegen des Zugangs zum Wasser der Donau zur Ansiedelung von Papierfabriken und anderen Herstellungsbetrieben der Verpackungsindustrie besonders eignet.

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Soweit die Anmelderin vorträgt, dass ein bestimmtes Brot mit der Bezeichnung „Donautaler“ in der Stadt R… mit der Anmelderin in Verbindung gebracht werde, stellt dies keine schlüssige Darlegung einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG dar, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt. Schon die Markenstelle hat im angegriffenen Erinnerungsbeschluss vom 10. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass seitens der Anmelderin hierzu konkrete Tatsachen vorgetragen und belegt werden müssten, die eine Verkehrsdurchsetzung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei wäre es erforderlich, eine Zuordnung der Bezeichnung als Herkunftshinweis für die Anmelderin nicht nur in der Region R…, sondern im gesamten Bundesgebiet geltend zu machen. Die Anmelderin hat jedoch weder ein auf das gesamte Bundesgebiet bezogenes demoskopisches Gutachten vorgelegt, das in der Regel als aussagekräftigster Nachweis der Verkehrsdurchsetzung angesehen wird, noch sonstige Mittel der Glaubhaftmachung, die den Senat zu einer weiteren Nachprüfung veranlassen könnten. Die Anmelderin ist vom Senat mit dem Ladungszusatz vom 7. Juli 2020 zudem darauf hingewiesen worden, dass von einer allgemein bekannten oder amtsbekannten, nicht zu belegenden Verkehrsdurchsetzung nicht ausgegangen werden könne.

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Auch wenn zu Gunsten der Anmelderin als richtig unterstellt wird, dass sie als erste im Raum R… ein Brot unter der Bezeichnung „Donautaler“ in den Verkehr gebracht hat, führt dieser Umstand zu keiner anderen Beurteilung der Frage der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Denn die Art und Weise einer bereits vor der Anmeldung erfolgten Benutzung der Marke ist grundsätzlich unerheblich, soweit sich nicht die Frage der Verkehrsdurchsetzung stellt. Darüber hinaus setzt das Markenrecht keine schützenswerte Leistung des Markenanmelders voraus, so dass es für die Frage der Eintragungsfähigkeit bedeutungslos ist, ob und inwieweit der Anmelder das angemeldete Zeichen „erfunden“ hat.

19

Soweit die Anmelderin aus ihrer Sicht durchaus verständlich auf vergleichbare Voreintragungen zu ihren Gunsten verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 – Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 und Rn. 73 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des DPMA und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Deutsche Patent- und Markenamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Im Übrigen ist die Marke DE 2057813 „Donautaler“, auf die die Anmelderin Bezug nimmt, als Wort-/Bildmarke eigetragen worden, so dass möglicherweise der grafische Bestandteil der Marke zur Eintragung verholfen hat.

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2. Nachdem der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass andere Hersteller von Brot und Backwaren andere Marken oder Zeichen benutzten, die sich von dem Anmeldezeichen unterschieden, wie beispielsweise „M…“ oder „L…“, gibt dies grundsätzlich zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Der Umstand, dass sich ein Anmeldezeichen von (irgend)einer anderen eingetragenen Marke hinreichend deutlich unterscheidet, lässt nicht den Schluss zu, dass das Anmeldezeichen unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist.

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3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Anmelderin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 3 MarkenG.