BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.11.2020, AZ 1 BvQ 114/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201102.1bvq011420
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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1. Das als Antrag nach § 19 Abs. 1 BVerfGG auszulegende Begehren des Antragstellers, die Sache dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts wegen der „Befangenheit des Ersten Senats“ zur Entscheidung vorzulegen, ist unzulässig. Eine ‒ wie hier ‒ pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 910/19 -, Rn. 10 m.w.N.) und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der Abgelehnten; diese sind von der Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>). Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der 3. Kammer des Ersten Senats können daher sowohl über das Befangenheitsgesuch als auch in der Sache selbst entscheiden.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt aus dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Oktober 2020 ist ebenfalls unzulässig.
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Das genannte Schreiben, in dem der Antragsteller seinen Antrag in Abweichung vom ursprünglichen Begehren in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2020 „neu fasst“, ist nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass allein der neugefasste Antrag verfolgt wird.
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Einem Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann nicht entsprochen werden, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). So verhält es sich hier. Eine von dem Antragsteller noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie nicht auf einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG gerichtet wäre.
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3. Im Übrigen wäre auch der ursprüngliche Antrag des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 15. Oktober 2020 unzulässig gewesen. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört eine Begründing, auf deren Grundlage das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 – 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 m.w.N.). Dem genügte der zunächst gestellte Antrag nicht. Es mangelte an jeglichen Ausführungen zu den dort angegriffenen Zahlungsaufforderungen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.