Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensfehler – Verletzung des rechtlichen Gehörs – mündliche Verhandlung – Terminverlegungsantrag – Pflicht zur Verlegung bei ordnungsgemäß gestelltem Antrag – bei Zweifeln Aufforderung zur Glaubhaftmachung oder eigenes Tätigwerden des Gerichts – Verlegungsantrag am Tag der mündlichen Verhandlung – Entscheidung noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung (Beschluss des BSG 1. Senat)

BSG 1. Senat, Beschluss vom 27.10.2020, AZ B 1 KR 42/20 B, ECLI:DE:BSG:2020:271020BB1KR4220B0

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG

Verfahrensgang

vorgehend SG Bremen, 8. November 2017, Az: S 8 KR 134/11
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. Dezember 2018, Az: L 16 KR 573/17, Urteil

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2018 – L 16 KR 573/17 – gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Gründe

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I. Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für eine Mitgliedschaft bzw für verschiedene Trainingsmaßnahmen in einem Fitnessstudio, für eine Rezeptur wegen einer Neurodermitiserkrankung und für ein Magnesiumpräparat sowie über die Bescheidung von Anträgen für ein sequenzielles Gerätetraining und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Das SG hat die hierauf gerichteten Klagen abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 8.11.2017).

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Im Berufungsverfahren hat das LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 13.11.2018 abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin am 21.11.2018 erneut PKH beantragt und diesen Antrag in weiteren Schriftsätzen wiederholt. Mit Verfügung vom 13.11.2018 hat das LSG Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 11.12.2018, per Fax beim Gericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger aus gesundheitlichen Gründen Terminaufhebung beantragt und dazu ein Attest des Facharztes für Anästhesie S. vom 10.12.2018 vorgelegt, das ausführt, der Kläger leide seit mehreren Wochen unter verschlimmerten neuropathischen Schmerzen, gravierender Schlafstörung, Kopfschmerzen, Benommenheit und eingeschränktem Konzentrationsvermögen. Die Teilnahme an einer ihn betreffenden mündlichen Verhandlung sei ihm „wegen seiner während Anreise und Anwesenheit im Gericht voraussehbar bestehenden o.g. Beeinträchtigungen bis Jahresende 2018 gesundheitlich nicht zumutbar. Es drohen aufgrund seiner Beeinträchtigung in einer mündlichen Verhandlung auch Rechtsverluste“. Dies betreffe aktuell den Termin am 18.12.2018. Mit Verfügung vom 13.12.2018 hat das LSG dem Kläger mitgeteilt, es bleibe beim Termin. Der Kläger hat daraufhin weitere Schriftsätze unter „Eilt!“ und „Zum Antrag vom 11.12.2018 auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Berufungsverhandlung“ zugefaxt
(Faxe vom 14. und 17.12.2018). Am 18.12.2018 hat er um 4.57 Uhr morgens dem Gericht nochmals einen Schriftsatz unter „Eilt! Bitte sofort vorlegen! (Termin … 8.30 Uhr)“ zugefaxt, und nochmals beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Er könne aufgrund der bereits nachgewiesenen Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen, habe auch jetzt an Schlafstörungen gelitten, habe keine „hinreichende gedankliche Klarheit“ und schaffe es ohnehin nicht, von seinem Wohnsitz aus an einer Verhandlung um 8.30 Uhr teilzunehmen.

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Das LSG hat, ohne diesen letzten Antrag noch zu bescheiden, am 18.12.2018 von 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr unter Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und im Anschluss die Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 18.12.2018). Das Gericht sei trotz der diversen Anträge, Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträge (Ablehnungsketten), Eingaben, Beschwerden, Terminverlegungsanträge sowie Bekundungen des Klägers nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert gewesen und habe die Anträge auch nicht prozessual selbstständig bescheiden müssen, da diese offensichtlich unzulässig seien. Der Kläger verfolge damit allein verfahrensfremde Zwecke, indem er in materieller Weise Obstruktion betreibe. Zudem sei hinsichtlich des Verlegungsantrags auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in seiner Fähigkeit zur Prozessführung beeinträchtigt sei. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung hat das LSG gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Ausführungen des Gerichtsbescheids verwiesen.

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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.

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II. 1. Dem Kläger war gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil er fristgerecht einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nach der Bewilligung von PKH fristgerecht eingelegt und begründet hat.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs
(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) infolge der Verletzung seines Rechts auf mündliche Verhandlung zulässig. Ihre Begründung genügt insoweit den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

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Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Das LSG-Urteil ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das LSG den Antrag des Klägers auf Terminverlegung vom 11.12.2018 nicht ordnungsgemäß
(dazu a) und den weiteren Verlegungsantrag vom 18.12.2018 um 4.57 Uhr gar nicht beschieden hat
(dazu b). Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die weitere geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlender Entscheidung über den PKH-Antrag vorliegt.

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a) Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Dieser Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung
(Art 103 Abs 1 GG, § 162 SGG) umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist
(§ 227 Abs 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG). Ein iS von § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung
(BSG vom 13.11.2008 – B 13 R 277/08 B – juris RdNr 15). Die Behandlung von Anträgen auf Terminverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen
(BSG vom 16.11.2000 – SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58).

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Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 11.12.2018, den er mehrfach an das LSG gefaxt hat, Terminverlegung beantragt und darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne. Zugleich hat er ein Attest seines behandelnden Arztes vorgelegt, welcher ausgeführt hat, dass der Kläger infolge konkret benannter Erkrankungen derzeit und voraussichtlich bis Ende des Jahres weder anreisen noch verhandeln könne
(zur Anerkennung von Krankheit als erheblicher Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO schon BSG vom 28.4.1999 – B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 – B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 – B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 – B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in juris; vgl auch BSG vom 6.12.1983 – 11 RA 30/83 – SozR 1750 § 227 Nr 2). Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat damit aus seiner Sicht alles getan, um das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen. Angesichts der mehrfachen erneuten Zusendungen des Verlegungsantrags, von Schriftsätzen mit Bezugnahmen darauf und des erneuten Verlegungsantrags in den frühen Morgenstunden des 18.12.2018 bestanden auch keine Zweifel daran, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte.

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Sofern dennoch Zweifel bestehen konnten, ob dem Kläger eine Teilnahme am Verhandlungstermin tatsächlich infolge seiner Erkrankungen unmöglich war, hätte das LSG entweder den Kläger zur (weiteren) Glaubhaftmachung seines Vortrages auffordern
(vgl § 202 Abs 1 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO) oder ggf selbst – durch Einholung einer näheren Stellungnahme des behandelnden Arztes über Ausmaß und Umstände der Erkrankungen, ggf nach Einholung einer Entbindungserklärung des Klägers, oder durch Einschaltung eines Amtsarztes – tätig werden müssen. Von entsprechenden Möglichkeiten hat das LSG keinen Gebrauch gemacht, obwohl noch genug Zeit gegeben war. Bei dieser Sachlage war die nicht weiter begründete Mitteilung des Senatsvorsitzenden mit Schreiben vom 13.12.2018, dass es „bei dem Termin bleibe“, unzureichend. Das LSG hat keine Umstände festgestellt, die darauf hindeuten könnten, dass der Antrag des Klägers auf Terminverlegung durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen sein könnte
(vgl hierzu BSG vom 28.4.1999 – B 6 KA 40/98 R – juris RdNr 18; BFH vom 17.5.2000 – IV B 86/99 – juris RdNr 6; BVerwG vom 22.5.2001 – 8 B 69/01 – juris RdNr 5). Insoweit genügt insbesondere nicht die pauschale Ausführung im Urteil selbst, auch dieser Antrag sei offensichtlich unzulässig und von Obstruktion getragen. Eine entsprechende Absicht ergibt sich aber auch aus den Akten selbst nicht. Allein die Tatsache, dass das Verfahren bereits lange andauerte und die Akten durch zahlreiche Eingaben des Klägers inzwischen einen beträchtlichen Umfang angenommen haben, genügt in Bezug auf die erste anberaumte Terminierung nicht. Die Nichtverlegung des Termins verstößt deshalb gegen die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

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b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs stellt aber auch dar, dass das LSG den weiteren Terminverlegungsantrag vom 18.12.2018, in welchem der Kläger erneut akute gesundheitliche Gründe vorgebracht hat, nicht mehr beschieden hat. Über einen Terminverlegungsantrag muss auch dann noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden werden, wenn er erst am Tag der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht; anderes gilt nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen wäre, dass das Verlegungsgesuch den Richter noch erreichte
(vgl BSG vom 12.5.2017
B 8 SO 69/16 B – juris; BSG vom 16.11.2000 – B 4 RA 122/99 B – SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 59; BSG vom 24.10.2013 – B 13 R 230/13 B – juris). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antrag ist per Telefax noch vor 5.00 Uhr morgens und folglich deutlich vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt und eine Stunde später nochmals wiederholt worden. Zu dieser Zeit war seine Bescheidung noch möglich. Der Kläger hätte über seinen dem Gericht bekannten Telefaxanschluss erreicht werden können. Auch wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung mit einem Termin schon um 8.30 Uhr früh begann, war damit zu rechnen, dass vor Sitzungsbeginn der mit „Eilt!“ überschriebene Schriftsatz noch vorgelegt werden konnte
(vgl BSG vom 6.10.1999 – B 1 KR 7/99 R – SozR 3-1500 § 62 Nr 20). Die Gerichtsverwaltung hat durch organisatorische Maßnahmen für die ordnungsgemäße interne Weiterleitung von Schriftsätzen und die Gewährleistung einer rechtzeitigen Zuleitung an den Vorsitzenden zu sorgen
(vgl BSG vom 16.11.2000 – B 4 RA 122/99 B – SozR 3-1500 § 160 Nr 33). Kommt der Vorsitzende
(oder in Fällen des § 153 Abs 5 SGG der Berichterstatter) seiner Pflicht zur Bescheidung eines Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, leidet das Verfahren wegen der Versagung rechtlichen Gehörs schon deshalb an einem wesentlichen Mangel
(stRspr; vgl BSG vom 12.5.2017
B 8 SO 69/16 B; BSG vom 3.7.2013 – B 12 R 38/12 B; BSG vom 12.9.2019 – B 9 V 53/18 B; alle veröffentlicht in juris).

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Strengere Voraussetzungen bei der Prüfung kurzfristig gestellter Terminverlegungsgesuche hat die höchstrichterliche Rechtsprechung stets auf die Fälle beschränkt, in denen der Kläger anwaltlich vertreten war. Ist dies nicht der Fall, ist das Gericht auch bei kurzfristig gestellten Anträgen zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet
(vgl zB BSG vom 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B – SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 13; BSG vom 13.11.2008 – B 13 R 277/08 B – juris RdNr 17 und vom 21.7.2009 – B 7 AL 9/09 B – juris RdNr 5). Andernfalls hat das Gericht dem Vertagungsantrag, auch wenn er kurz vor dem Termin gestellt worden ist, nachzukommen.

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c) Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; eine Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, ist nicht erforderlich
(vgl BVerfG <Kammer> vom 1.7.2020 – 2 BvR 1907/18 – RdNr 11 mwN; BSG vom 13.11.2008 – B 13 R 277/08 B; BSG vom 13.12.2018 – B 5 R 192/18 B; alle veröffentlicht in juris).

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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was – wie ausgeführt – hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

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4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.