BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 20.10.2020, AZ 2 B 47/20, ECLI:DE:BVerwG:2020:201020B2B47.20.0
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 11. März 2020, Az: 5 LB 63/18, Urteil
vorgehend VG Osnabrück, 10. Februar 2017, Az: 3 A 25/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2020 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 105,83 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerden der Beteiligten sind zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Der Kläger begehrt (noch) einen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich für den im Zeitraum von Anfang September 2013 bis Ende Dezember 2014 bei der Feuerwehr der Beklagten außerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeiten geleisteten Dienst.
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Der im Jahr 1965 geborene Kläger steht im Amt eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er leistete über seine reguläre Wochenarbeitszeit hinaus Dienst als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ (im Folgenden: OrgL-Dienst).
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Bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten waren bis Ende Mai 2015 drei Dienstformen eingerichtet: der OrgL-Dienst, der sog. B-Dienst und der sog. C-Dienst. Der C-Dienst war so ausgestaltet, dass eine Abteilung mit Leitungspersonal 24 Stunden lang auf der Feuerwache vor Ort einsatzbereit war. Der OrgL-Dienst und der B-Dienst (Führungsdienste) wurden während der regulären Arbeitszeit auf der Feuerwache geleistet, darüber hinaus nach Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Folgetag sowie an den Wochenenden außerhalb der Feuerwache. Der OrgL-Dienst betraf den Bereich des Rettungsdienstes und wurde alarmiert, wenn eine umfangreiche Menschenrettung nicht ausgeschlossen werden konnte. Während des OrgL-Dienstes waren die betreffenden Beamten mit einem Funkalarmempfänger, einem dienstlichen Mobiltelefon und einem Dienstkraftfahrzeug ausgestattet. Seit Januar 2012 wurden die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten OrgL-Dienste mit einem pauschalen Satz in Höhe von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden finanziell abgegolten, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten als Dienstzeit angerechnet wurden. Mit Wirkung vom Juni 2015 organisierte die Beklagte ihr Dienstsystem um. Seither werden OrgL-Dienste stets auf der Feuerwache geleistet.
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Im August 2013 beantragte der Kläger, die außerhalb der regulären Wochenarbeitszeit wahrgenommenen OrgL-Dienste als Arbeitszeit anzuerkennen und die Zeiten durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung auszugleichen. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren für den Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2014 weiterverfolgte, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die nur bezogen auf den Zeitraum von September 2013 bis Dezember 2014 zugelassene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten OrgL-Dienste binnen eines Jahres Freizeitausgleich in vollem Umfang zu gewähren. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger könne für die im vorbezeichneten Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste auf der Grundlage des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 verlangen. Zwar stelle der vom Kläger geleistete OrgL-Dienst nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben keinen Bereitschaftsdienst und damit keine Arbeitszeit dar. Der Kläger habe sich während des OrgL-Dienstes nicht – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert – an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs, sondern gerade in seinem Privatbereich für eine etwaige Dienstaufnahme bereitgehalten. Auch die weitere, vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Voraussetzung, dass erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sein müsse, liege nicht vor. Während des OrgL-Dienstes sei es nicht typischerweise oder regelmäßig zu Einsätzen gekommen. Allerdings sei diese Rechtsprechung nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 – C-518/15, Matzak – NJW 2018, 1073) nicht mehr heranzuziehen. Es komme vielmehr für die Einstufung von Dienst als Arbeitszeit maßgeblich darauf an, ob sich der Beamte während des Dienstes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müsse, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Daran gemessen seien die vom Kläger außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten OrgL-Dienste als Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst zu qualifizieren. Die den Dienst ausgestaltenden (dienst-)rechtlichen Vorgaben hätten in der Zeit von September 2013 bis September 2014 bei typisierender Betrachtung eine faktische Aufenthaltsbeschränkung des OrgL-Dienst leistenden Beamten auf seinen privaten häuslichen Bereich bewirkt. Der Beamte sei während dieses Dienstes mit einem Dienstfahrzeug ausgestattet gewesen, das er nach den bis Ende September 2014 geltenden dienstrechtlichen Vorgaben nicht zu privaten Zwecken habe nutzen dürfen und mit dem er im Falle der Alarmierung sofort, innerhalb von 30 Minuten, am Einsatzort habe eintreffen müssen. Aus dem Verbot, das zu Beginn des Dienstes zu übernehmende Einsatzfahrzeug privat nutzen zu dürfen, habe sich eine Aufenthaltsbeschränkung für die mit dem Dienstfahrzeug eine „Einheit“ bildenden diensthabenden Beamten ergeben. Erst mit einer ab Oktober 2014 geltenden Dienstanweisung habe die Beklagte die Nutzung der Einsatzfahrzeuge für Fahrten zu Privatterminen und die Mitnahme von Angehörigen gestattet. Bis dahin habe unstreitig keine abweichende schriftliche Dienstanweisung von dem beamtenrechtlichen Grundsatz bestanden, dass Sachmittel des Dienstherrn nicht zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch keine davon abweichende mündliche Gestattung oder allgemeine Praxis festzustellen.
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2. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 – NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 6).
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Die Beschwerde wirft eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage nicht auf. Die Frage,
„ob zur Abgrenzung der Rechtsbegriffe ‚Arbeitszeit‘ und ‚Ruhezeit‘ die Art und Weise der Dienstfahrzeugnutzung entscheidende Bedeutung haben kann“,
ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam. Denn sie bezieht sich lediglich auf die Würdigung der konkreten Umstände des Falls des Klägers durch das Berufungsgericht, nämlich, dass die Beklagte genaue Vorgaben für die Verwendung des von ihr zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs gemacht hat, die gemeinsam mit der Vorgabe, innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort zu sein, dazu geführt haben, dass der Kläger in seinem Aufenthalt beschränkt sei.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf den Rechtssatz gestützt, dass die Frage, ob Dienst als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) einzustufen sei, maßgeblich davon abhänge, ob sich der Beamte während dieses Dienstes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müsse, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Weiter hat es den Rechtssatz aufgestellt, dass sich die Bindung des Beamten an einen bestimmten Ort, bei dem es sich auch um den Wohnsitz handeln könne, aus einer ausdrücklichen Anweisung des Dienstherrn oder den Umständen nach aus sonstigen (dienst-)rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung des Dienstes in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ergeben könne. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht im Rahmen der Einzelfallwürdigung angenommen, dass der Aufenthalt des Klägers aufgrund der konkreten (dienst-)rechtlichen Vorgaben für die Nutzung des Dienstfahrzeugs und für den Alarmfall auf seinen Wohnsitz beschränkt gewesen sei.
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Die Kritik der Beschwerde an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des konkreten Einzelfalls und der Versuch, diese in allgemeine Frageform zu kleiden, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
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3. Weiter ist die Revision nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Die Beschwerde genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht – im Bereich des Beamtenrechts auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) – in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 – 1 B 44.88 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f., vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 84 Rn. 6 und vom 27. Juni 2019 – 2 B 7.18 – Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 44).
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Eine solche Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Entscheidung der Vorinstanz zur Frage des Maßes der Gestaltungsfreiheit des Beamten während des Bereitschaftsdienstes von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 – 2 A 10719/18 – (DÖD 2019, 151) abgewichen sei, ohne divergenzfähige Rechtssätze gegenüberzustellen.
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Soweit die Beschwerde der Sache nach auf die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz vorgenommene Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst abzielt, liegt im Übrigen auch keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz vor. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 – C-518/15, Matzak – NJW 2018, 1073 Rn. 59 ff.) folgend und damit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht angenommen, dass es für die Zuordnung der Rufbereitschaft zur Ruhezeit in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit vor allem darauf ankomme, dass sich der Beamte während der Rufbereitschaft frei bewegen könne und nicht – wie im Bereitschaftsdienst – an einem vom Dienstherrn zuvor festgelegten Ort aufzuhalten habe (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019 – 2 A 10719/18 – DÖD 2019, 151 Rn. 56 bis 58). Dass es im Rahmen der Einzelfallwürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dort streitgegenständliche sog. Führungsdienstbereitschaft der Feuerwehr Rufbereitschaftsdienstzeit sei, begründet keine rechtssatzmäßige Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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4. Die von der Beschwerde der Beklagten bezeichnete Frage,
„ob es die unionsrechtskonforme Anwendung des bundesdeutschen Rechts, insbesondere die Richtlinie 2003/88/EG gebietet, bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs für ‚Zuvielarbeit‘ entsprechend § 242 BGB von der Anordnung von ‚Bereitschaftsdienst‘ und damit von Arbeitszeit auszugehen, wenn der Dienstherr den Beamten nicht ausdrücklich angewiesen hat, sich an einem ganz bestimmten Ort, bei dem es sich auch um die Wohnung des Beamten handeln kann, aufzuhalten, sondern in einem Bereich des häuslichen Umfelds, der es ihm ermöglicht, innerhalb weniger Minuten sein Dienstfahrzeug zu erreichen, um sich damit auf den Weg zum Einsatzort zu begeben“,
führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage lässt sich auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 – C-518/15, Matzak – (NJW 2018, 1073) und der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils eindeutig beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Einordnung als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 – C-151/02, Jaeger – Slg. 2003, I-8415 Rn. 63 sowie Beschluss vom 4. März 2011 – C-258/10, Grigore – n. v., Rn. 53 m.w.N.). Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer einen Dienst nach dem System der Rufbereitschaft erbringt, die seine ständige Erreichbarkeit, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert. Selbst wenn er seinem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, kann er in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen. Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 – C-151/02, Jaeger – NJW 2003, 2971 Rn. 63).
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Weiter hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2018 – C-518/15, Matzak – (NJW 2018, 1073 Rn. 61 ff.) entschieden, dass der in Art. 2 RL 2003/88/EG verwendete Begriff der Arbeitszeit dahin auszulegen ist, dass er nicht die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz voraussetzt (so in den früheren Rechtssachen: EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 – C-303/98, Simap – Slg. 2000 I-7963 und vom 9. September 2003 – C-151/02, Jaeger – Slg. 2003, I-8415; Beschluss vom 4. März 2011 – C-258/10, Grigore – n. v.), sondern dass der als Arbeitszeit anzusehende Bereitschaftsdienst auch an einem anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Ort erbracht werden kann. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, können objektiv die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Unter diesen Umständen ist der Begriff Arbeitszeit in Art. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen, dass eine Situation darunterfällt, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von acht Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können.
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Diese Interpretation steht mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in örtlicher Hinsicht definierten Begriff des Bereitschaftsdienstes im Einklang. Es bedarf für eine darauf abzielende Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden.
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Danach liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 – 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45 <47>, vom 12. Dezember 1979 – 6 C 96.78 – BVerwGE 59, 176 <181>, vom 9. Mai 1985 – 2 C 20.82 – Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5, vom 29. Januar 1987 – 2 C 14.85 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 3, vom 21. März 1996 – 2 C 24.95 – Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20, vom 29. April 2004 – 2 C 9.03 – Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3, vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 – Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 und vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 – BVerwGE 156, 262 Rn. 15). Dabei ist unter dem vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Begriff des Privatbereichs – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des betroffenen Beamten zu verstehen. Wie sich aus dem Kontext der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist mit der Wendung „außerhalb des Privatbereichs“ zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort – sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort – nicht frei wählen und wechseln kann (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 – 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45 <47> und vom 12. Dezember 1979 – 6 C 96.78 – BVerwGE 59, 176 <181>). Er hat sich an einem vom Dienstherrn bestimmten und damit an einem nicht „privat“ frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 – 2 C 20.82 – Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5 und vom 29. April 2004 – 2 C 9.03 – Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3).
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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Bindung des Beamten an einen Aufenthaltsort aus einer ausdrücklichen dienstlichen Anordnung des Dienstherrn folgen muss oder sich aus den Dienst ausgestaltenden dienstrechtlichen Vorgaben des Dienstherrn ergeben kann, kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils eindeutig beantwortet werden. Die Forderung nach einer ausdrücklichen Anordnung des Dienstherrn an den Beamten, sich zu Hause oder im häuslichen Bereich aufzuhalten, liefe auf eine formalisierte Betrachtungsweise hinaus. Ein solch formales Kriterium widerspräche offenkundig dem Ziel der Richtlinie 2003/88/EG, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 – C-303/98, Simap – Slg. 2000 I-7963 Rn. 49).
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Es besteht auch kein Anlass, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-344/19 und C-580/19 abzuwarten. Denn beide Vorlageverfahren betreffen andere Fallkonstellationen. In dem Vorlageverfahren C-344/19 geht es um die Frage, wie Arbeitszeit und Ruhezeit abzugrenzen sind, wenn allein die besondere geographische Lage des Arbeitsplatzes im Hochgebirge einem spezialisierten Sendetechniker die tägliche Rückkehr nach Hause („ins Tal“) unmöglich macht oder erschwert. Das Vorlageverfahren C-580/19 betrifft die Frage, ob die Zeiten eines Feuerwehrbeamten als Arbeitszeit oder Ruhezeit anzusehen sind, in denen er, ohne sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten zu müssen, verpflichtet ist, ständig erreichbar zu sein und gegebenenfalls im Fall eines Rufs innerhalb von 20 Minuten tätig zu werden (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 6. Oktober 2020, juris).
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5. Ebenso wenig führt die von der Beschwerde der Beklagten bezeichnete Frage,
„ob in Ansehung der Veränderung der Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs, der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB ergibt, bei Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach auch in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Beamte während der Dienste erfahrungsgemäß nicht mit seiner dienstlichen Inanspruchnahme rechnen musste, die ‚Zuviel-Arbeit‘ ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang auszugleichen ist“,
zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die nicht zum Grund, sondern allein zur Höhe des Anspruchs aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch dem Grunde nach ungeachtet der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme anzunehmen sei, greift die Beschwerde nicht mit einer Grundsatzrüge oder Divergenzrüge an. Ist damit dem Grunde nach von Arbeitszeit in Form des Bereitschaftsdienstes auszugehen, sind diese Zeiten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351 Rn. 17, vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – BVerwGE 143, 381 Rn. 30 f., 36 f., 40, vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 – Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 67 und vom 19. April 2018 – 2 C 40.17 – BVerwGE 161, 377 Rn. 43) in vollem Umfang durch Freizeit auszugleichen. Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes wäre kein voller Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus und würde dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Arbeitszeitregelung widersprechen, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt hat. Kann der Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahreszeitraums gewährt werden, wandelt er sich in einen entsprechenden Geldanspruch als Wertersatz um.
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6. Schließlich ist die Revision nicht wegen des von der Beschwerde der Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz verletzt, ist unbegründet.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg zum Ergebnis der Beweiswürdigung. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 2 B 65.18 – Buchholz 237.1 Art. 87 BayLBG Nr. 1 Rn. 4 und vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 – NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 24, jeweils m.w.N.).
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Gemessen daran ist die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen, unbegründet. Sie zielt der Sache nach auf das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz. Die Beklagte macht mit der Beschwerde im Kern geltend, das Berufungsgericht sei maßgeblich auf der Grundlage der Aussage des (von der Beschwerde irrtümlich als „Zeugen“ bezeichneten, tatsächlich dagegen als Partei vernommenen) früheren Feuerwehrbeamten K., Kläger eines Parallelverfahrens, zu der Annahme gelangt, dass den Feuerwehrbeamten die private Nutzung der ihnen für den OrgL-Dienst zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge nicht gestattet gewesen sei. Dabei habe der „Zeuge“ keineswegs von einem Verbot, sondern von einer ungeklärten Sachlage gesprochen. Bei Berücksichtigung des wechselnden Vorbringens des Klägers im vorliegenden Streitfall und dem des als Zeugen vernommenen derzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten B. sei bei zutreffender Würdigung der Beweisaufnahme vielmehr davon auszugehen, dass die Dienstfahrzeuge vor dem Oktober 2014 aufgrund mündlicher Gestattung, jedenfalls aufgrund der bekannten und üblichen Handhabung, für private Fahrten hätten genutzt werden dürfen.
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Aber auch das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionszulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung geht bereits an der tatrichterlichen Würdigung vorbei. Sie erfasst ihren Inhalt nicht und erschöpft sich darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Das Berufungsgericht hat die Verfahren 5 LB 62 bis 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und hinsichtlich der Frage, ob es zeitlich vor der ab Oktober 2014 geltenden schriftlichen Sonderregelung erlaubt war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben durch Einvernahme des seinerzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten und Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 K. als Partei sowie des derzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten B. als Zeugen.
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Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist es, anders als die Beschwerde meint, nicht der Aussage des Klägers K. gefolgt. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussage des Klägers K. ebenso glaubhaft sei wie die des Zeugen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beide nicht dasjenige geschildert hätten, was nach ihrer jeweiligen Erinnerung der allgemeinen Praxis entsprochen habe. Angesichts der entgegengesetzten Darstellungen sei aber festzustellen, dass gerade keine allgemeine Praxis hinsichtlich der privaten Nutzung der Dienstfahrzeuge bestanden habe. Es sei nicht feststellbar, dass es eine entsprechende Gestattung gegeben habe. Deshalb sei von dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen auszugehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.