BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.10.2020, AZ 2 BvQ 78/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201019.2bvq007820
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 152 Abs 2 StPO, § 172 Abs 1 S 1 StPO
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aufhebung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020, mit dem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Amtsanmaßung auf seine Strafanzeige hin nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen worden ist, sowie die Verweisung des Verfahrens an eine „andere, unabhängige Staatsanwaltschaft“.
II.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 – 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
3
Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 – 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).
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2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
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Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung – keine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft eingelegt hat (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die begehrte Verweisung des Verfahrens an eine „andere, unabhängige Staatsanwaltschaft“ könnte der Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ohnehin von vornherein nicht erreichen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.