BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2020, AZ 2 BvR 1691/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.2bvr169120
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 158 Abs 1 BGB, §§ 217ff InsO, § 217 InsO
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 11. August 2020, Az: 2-09 T 109/20, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 9. April 2020, Az: 2-09 T 109/20, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 13. März 2020, Az: 810 IN 1209/19 C-3-6, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan – wie hier geschehen – mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.
2
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.