Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit – zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Prozesskostenhilfebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.10.2020, AZ 1 BvR 2212/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201013.1bvr221220

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 7. August 2020, Az: 1 VB 66/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 7. August 2020 – 1 VB 66/18 – war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.