BPatG München 35. Senat, Beschluss vom 12.10.2020, AZ 35 W (pat) 434/18
§ 17 Abs 1 GebrMG, § 18 Abs 2 GebrMG, § 84 Abs 2 PatG, § 93 ZPO
Leitsatz
Grill und Holzkohlekammer
1. Zur Akte nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung eines eingetragenen Gebrauchsmusters. Löschungsanträge sind daher auch in diesem Fall gegen die eingetragenen Schutzansprüche zu richten. Ein (zusätzlich) an die nachgereichten Schutzansprüche angepasster Löschungsantrag lässt den weiterhin aufrechterhaltenen, ursprünglich gegen die eingetragenen Schutzansprüche gerichteten Löschungsantrag inhaltlich unberührt.
2. Verteidigt ein Gebrauchsmusterinhaber ein mit einem gegen einzelne Schutzansprüche gerichteten Teillöschungsantrag angegriffenes Gebrauchsmuster mit einem nicht-angegriffenen Unteranspruch, ist dies unzulässig. Die entsprechenden Grundsätze zur beschränkten Verteidigung eines mit einer Nichtigkeitsklage nur teilweise angegriffenen Patents (BGH GRUR 2017, 604 – Ankopplungssystem) sind insoweit auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu übertragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die angegriffenen Schutzansprüche nur noch im Umfang nachgereichter und im Übrigen zulässig geänderter Schutzansprüche verteidigt werden.
3. Soweit ein Gebrauchsmusterinhaber seinen Widerspruch gegen einen Löschungsantrag auf vorher zur Akte nachgereichte Schutzansprüche beschränkt, führt eine Anwendung von § 93 ZPO bei der darauf folgenden Kostenentscheidung regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen. Vielmehr ist es angezeigt, die Kostenentscheidung in derartigen Fällen danach zu treffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber das angegriffene Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich verteidigen konnte.