BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 12.10.2020, AZ 2 BvR 2460/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201012.2bvr246018
Verfahrensgang
vorgehend LG Ravensburg, 16. August 2018, Az: 2 Qs 61/18, Beschluss
vorgehend AG Ravensburg, 29. März 2018, Az: 11 Cs 16 Js 27025/17, Beschluss
vorgehend AG Ravensburg, 23. Juli 2018, Az: 11 Cs 16 Js 27025/17, Beschluss
vorgehend AG Ravensburg, 20. Dezember 2018, Az: 11 Cs 16 Js 27025/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.
2
Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen zur Glaubhaftmachung lediglich darauf bezogen, dass er mit einer rechtzeitigen Übermittlung des Originals seiner Verfassungsbeschwerde bis zum 15. Oktober 2018 habe rechnen dürfen. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aber bereits abgelaufen.
3
Für den Fristbeginn war auf die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 16. August 2018 (2 Qs 61/18) abzustellen. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer spätestens am 24. August 2018 zugestellt worden, denn mit Schriftsatz von diesem Tag hat er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 16. August 2018 Anhörungsrüge erhoben. Die Monatsfrist ist demnach spätestens am 24. September 2018 abgelaufen.
4
Auf die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 11. September 2018, mit dem das Landgericht Ravensburg die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, kam es für den Fristbeginn nicht an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Anhörungsrüge war von vornherein nicht geeignet, um eine Gehörsverletzung zu begründen. In diesem Fall kommt es für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge an, sondern auf die Zustellung der Ausgangsentscheidung. Andernfalls hätte es der Beschwerdeführer alleine durch die unsubstantiierte Behauptung einer Gehörsverletzung selbst in der Hand, den Beginn der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu verschieben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 120/07 -, juris, Rn. 11; s. ferner BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2009 – 1BvR3582/08 -, Rn. 13; Nichtannahmebeschluss vom 10. Juli 2018 – 1 BvR 1360/16 -, juris; Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2492/18 -, juris).
5
2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.