Nichtannahme einer teils mangels Fristwahrung, teils mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 12.10.2020, AZ 2 BvR 223/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201012.2bvr022320

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend AG Bühl, 6. Mai 2019, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss
vorgehend AG Bühl, 6. Mai 2019, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

vorgehend AG Bühl, 6. September 2018, Az: 3 C 169/12, Beschluss

vorgehend AG Bühl, 13. August 2018, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

vorgehend LG Baden-Baden, 19. Juli 2018, Az: 4 T 20/18, Beschluss

vorgehend LG Baden-Baden, 30. Mai 2018, Az: 4 T 20/18, Beschluss

vorgehend AG Bühl, 12. April 2018, Az: 3 C 169/12, Beschluss

vorgehend AG Bühl, 5. März 2018, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu erheben. Die jüngsten im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Entscheidungen (Beschwerdegegenstände a und b) sind ausweislich des anwaltlichen Posteingangsstempels am 13. Mai 2019 zugegangen, sodass die Monatsfrist mit der beim Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

2

Darüberhinaus genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beschlüsse offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung einer Grundrechtsverletzung unter Aufzählung der als verletzt gerügten Grundrechte und konzentriert sich im Übrigen auf die vermeintliche Grundrechtsverletzung durch das hier nicht streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 T 49/19. Die Beschwerdegegenstände g und c sind weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.