BSG, Urteil vom 06.10.2020, AZ B 2 U 9/19 R, ECLI:DE:BSG:2020:061020UB2U919R0
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin ein Arbeitsunfall war.
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Der Ehemann der Klägerin war als Produktionsmitarbeiter tätig. Am 25.6.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Maschine vorzeitig seinen Arbeitsplatz, ohne dass hierfür ein Grund ermittelt werden konnte. Er meldete sich auch bei der Arbeitszeiterfassung nicht ab. Mit seinem PKW fuhr er sodann auf der Route seines direkten Heimweges. Kurz vor der Abzweigung zu seinem Wohnort geriet er mit seinem Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite, stieß mit einem entgegenkommenden LKW zusammen und verstarb. Vor seinem Fahrtantritt hatte der Ehemann der Klägerin diese entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht per SMS über die beginnende Heimfahrt informiert.
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Die Beklagte lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der tödliche Verkehrsunfall des Ehemannes sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es sei nicht feststellbar, dass der Verstorbene sich bei dem Unfallereignis auf dem versicherten Weg nach Hause befunden habe
(Bescheid vom 27.1.2015 und Widerspruchsbescheid vom 22.7.2015). Die Klägerin hat Klage zum SG erhoben mit dem Antrag, ihr unter Aufhebung dieser Bescheide Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff SGB VII zu gewähren. Das SG hat eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft D eingeholt sowie die Klägerin und Arbeitskollegen des Verstorbenen befragt. Der Klageantrag wurde sodann dahingehend geändert, dass die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide einen Arbeitsunfall festzustellen habe. Das SG hat durch Urteil vom 4.5.2017 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, den Unfall des Ehemannes der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen. Richtige Klageart sei eine Feststellungsklage, die auch Hinterbliebene erheben dürften. Der Verstorbene habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem versicherten Heimweg befunden. Die darauf gerichtete subjektive Handlungstendenz des Verstorbenen sei nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nach freier richterlicher Überzeugung unter Berücksichtigung der einschlägigen Beweisregeln zu bejahen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls zwar als zulässig, aber unbegründet angesehen. Das Zurücklegen des versicherten Weges müsse im Vollbeweis festgestellt werden. Mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad könne weder aus dem Verhalten des Verstorbenen noch aus den sonstigen Umständen die notwendige subjektive Handlungstendenz, nach Beendigung der Tätigkeit in den Privatbereich zurückzukehren, abgeleitet werden. Es komme auch keine Beweiserleichterung aufgrund einer typischen Beweisnot in Betracht, da dem Zurücklegen des Weges gerade kein typischer Ablauf der Geschehnisse vorausgegangen sei
(Urteil vom 28.11.2018).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Bei nicht mehr aufklärbarer Handlungstendenz treffe die Beklagte die Beweislast dafür, dass der Verstorbene nicht die Handlungstendenz gehabt habe, auf dem versicherten Weg von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zu fahren.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. November 2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2017 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Allerdings war die im Revisionsverfahren anhängige Klage auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten und Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis am 25.6.2014 um einen Arbeitsunfall des Verstorbenen gehandelt hatte, bereits unzulässig. Der Klägerin als Hinterbliebene des Verstorbenen fehlte das erforderliche Feststellungs- bzw Rechtsschutzinteresse. Aber selbst bei Zulässigkeit der Klage wäre sie im Ergebnis abzuweisen gewesen, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin keinen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegeunfall erlitten hat. Die Entscheidung des LSG, das davon ausging, dass nicht erwiesen ist, dass der Verstorbene sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Wegstrecke von seinem Betrieb mit der Handlungstendenz fortbewegte, einen versicherten Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zurückzulegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Nichterweislichkeit einer versicherungsbezogenen Handlungstendenz des Verstorbenen geht zu Lasten der Klägerin.
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1. Die Revision der Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Hiernach muss die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Bei Sachrügen müssen unter Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Gründe aufgezeigt werden, die die vorinstanzliche Entscheidung als unrichtig erscheinen lassen; der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es bei Sachrügen nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist
(vgl BSG Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 3/18 R – SozR 4-2700 § 2 Nr 53 RdNr 10 mwN). Die Revisionsbegründung der Klägerin genügt noch diesen Anforderungen, wie sie in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 13.6.2018
(GS 1/17 – BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9) konkretisiert wurden. Auch wenn sich die Revisionsbegründung formal an der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision orientiert
(vgl dazu BSG Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 10), setzt sie sich unter Darlegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts mit dessen Entscheidungsgründen hinreichend auseinander und lässt erkennen, aus welchen Gründen die Klägerin die Entscheidung des LSG für unzutreffend hält.
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2. Die Revision ist unbegründet. Die im Revisionsverfahren noch anhängige, von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage
(dazu unter a) ist bereits unzulässig
(dazu unter b). Die Klage wäre jedoch auch unbegründet, weil die Beklagte es in dem angefochtenen Bescheid vom 27.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2015 zu Recht abgelehnt hat, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Der Ehemann der Klägerin hat am 25.6.2014 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Wegeunfall erlitten
(dazu unter c). Der Senat gibt diese beiläufigen Hinweise auf die Rechtslage auch, um weiteren Verwaltungsverfahren über den Streitgegenstand vorzubeugen.
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a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich die mit einer Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten
(§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG) verbundene Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls
(§ 55 Abs 1 SGG). Nur hierüber hatte das LSG in seinem Urteil, das die Klägerin mit ihrer Revision angreift, entschieden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war lediglich die vom SG ausgesprochene Aufhebung der Bescheide der Beklagten und Verurteilung zur Anerkennung des Ereignisses vom 25.6.2014 als Arbeitsunfall. Zwar hatte die Klägerin in ihrer Klageschrift beim SG ursprünglich ausdrücklich die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff SGB VII begehrt, in der mündlichen Verhandlung vor dem SG allerdings – anwaltlich vertreten – nur noch die Aufhebung der Bescheide der Beklagten und die Feststellung des Ereignisses vom 25.6.2014 als Arbeitsunfall beantragt.
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit wirksam ihre gemäß § 54 Abs 4 SGG zunächst erhobene Leistungsklage zurückgenommen hat. Gegen das zusprechende Urteil des SG hat sich die Klägerin jedenfalls nicht mit einer (Anschluss-)Berufung gewandt, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen mit ihrer ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage iS des § 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG weiter zu verfolgen
(vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 – B 2 U 4/16 R – BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 9 ff mwN). Damit war im Revisionsverfahren lediglich eine Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin anhängig, ohne dass im Revisionsverfahren durch Klageänderung noch eine Umstellung auf eine Leistungsklage erfolgen konnte
(vgl § 168 Satz 1 SGG).
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b) Die Anfechtungs- und Feststellungklage, mit der sich die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten gewandt und die Feststellung begehrt hat, dass ihr Ehemann am 25.6.2014 einen Arbeitsunfall erlitten hat, war mangels Feststellungs- bzw Rechtsschutzinteresse unzulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen konnte die Klägerin die mit einer Anfechtung der Bescheide der Beklagten verbundene begehrte Feststellung, dass ihr Ehemann am 25.6.2014 einen Arbeitsunfall erlitten hat, nicht zulässig mit einer Feststellungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen, weil ihr hierfür das Feststellungs- bzw Rechtsschutzinteresse fehlte.
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Gemäß § 55 Abs 1 SGG kann eine gerichtliche Feststellung iS der Nr 1 bis 4 dieser Vorschrift nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse bestand bei der Klägerin, die als Hinterbliebene klagte, nicht. Ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art an der isolierten Feststellung, dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall ist, besteht nicht, wenn lediglich die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen in Betracht kommt. Die Absicht eines Hinterbliebenen, ggf künftig auf Grundlage eines festzustellenden Arbeitsunfalls Hinterbliebenenleistungen geltend machen zu wollen, stellt kein solches schutzwürdiges Interesse dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind die Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen eigenständige Rechtsansprüche, die sich zwar vom Recht des Versicherten ableiten, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind
(vgl BSG Urteile vom 29.11.2011 – B 2 U 26/10 R – UV-Recht Aktuell 2012, 412, juris RdNr 18 sowie vom 12.1.2010 – B 2 U 5/08 R – SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 26 und – B 2 U 21/08 R – SozR 4-2700 § 63 Nr 6 RdNr 18 mwN).
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Die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist bei Hinterbliebenen kein eigenständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung der im Einzelnen genannten Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen gemäß §§ 63 ff SGB VII. Im Verwaltungsverfahren sind deshalb die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 63 ff SGB VII selbstständig und ohne Bindung an bestands- oder rechtskräftige Entscheidung gegenüber dem Verstorbenen neu zu prüfen. Wird ein Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall habe nicht vorgelegen, idR nur ein unselbstständiges Begründungselement des die Leistung ablehnenden Verwaltungsakts
(vgl BSG Urteile vom 4.12.2014 – B 2 U 18/13 R – BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 15; vom 29.11.2011 – B 2 U 26/10 R – UV-Recht Aktuell 2012, 412, juris RdNr 18 sowie vom 12.1.2010 – B 2 U 5/08 R – SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 26 und – B 2 U 21/08 R – SozR 4-2700 § 63 Nr 6 RdNr 18 mwN). Folglich kann ein Hinterbliebener mangels Anspruchsgrundlage nicht die isolierte Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls erreichen
(vgl BSG Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 26/10 R – UV-Recht Aktuell 2012, 412, juris RdNr 19 und vom 12.1.2010 – B 2 U 5/08 R – SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 26).
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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass für den Versicherten selbst ein berechtigtes Interesse iS des § 55 Abs 1 SGG besteht, ein Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen, so dass insoweit die Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage bzw Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist
(stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 2.12.2008 – B 2 U 26/06 R – BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 12; vgl für Rechtsnachfolger eines Versicherten BSG Urteile vom 30.3.2017 – B 2 U 15/15 R – NZS 2017, 625 und vom 12.1.2010 – B 2 U 21/08 R – SozR 4-2700 § 63 Nr 6 RdNr 13). Das berechtigte Interesse iS des § 55 Abs 1 SGG folgt daraus, dass für einen Kläger, der als Versicherter vorab die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erstrebt, zukünftige weitere Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung aufgrund eines festgestellten Arbeitsunfalls in Betracht kommen können. Dagegen kann ein Hinterbliebener – wie hier die Klägerin – die zu prüfenden Hinterbliebenenleistungen gerichtlich direkt mit der weitergehenden Rechtsschutz gewährenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und Abs 4 SGG geltend machen. Für eine isolierte gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls besteht deshalb kein Bedürfnis. Insoweit zutreffend hatte die Klägerin auch bei Klageerhebung Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt.
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Auch die mit der Feststellungsklage kombinierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG war unzulässig, weil die Klägerin mit der bloßen Anfechtung des die Hinterbliebenenleistungen ablehnenden Bescheides das Ziel, entsprechende Leistungen zu erhalten, nicht erreichen kann. Grundsätzlich ist eine sog isolierte Anfechtung eines Bescheides, mit dem eine Leistung abgelehnt wurde und wie sie hier wegen der Unzulässigkeit der Feststellungsklage vorliegt, mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig
(vgl BSG Urteil vom 18.9.2012 – B 2 U 15/11 R – SozR 4-5671 § 3 Nr 6 RdNr 16 mwN).
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c) Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet, weil die Beklagte es in dem angefochtenen Bescheid vom 27.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2015 zu Recht abgelehnt hat, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Der Verstorbene hat am 25.6.2014 keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten.
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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat
(stRspr; vgl zB zuletzt BSG Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 70 RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, mwN).
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Gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung „des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges“ kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung als Vor- bzw Nachbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist.
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Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird allerdings nicht schon dadurch begründet, dass der Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die „objektivierte Handlungstendenz“ des Versicherten. Das objektiv beobachtbare Handeln muss subjektiv – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestands der versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein. Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist
(vgl zuletzt BSG Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 70 RdNr 24 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat am 25.6.2014 zwar einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten
(dazu unter aa). Dem Versicherungsschutz hätte auch nicht entgegengestanden, dass er ggf arbeitsvertragswidrig seinen Arbeitsplatz verlassen hatte oder der Unfall auf verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen sein könnte
(dazu unter bb). Es ist jedoch nach den bindenden Feststelllungen des LSG
(§ 163 SGG) nicht mehr aufzuklären, ob seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – das ungebremste Steuern seines Fahrzeugs in den Gegenverkehr auf einer Bundesstraße – in einem sachlichen Zusammenhang mit der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit des Zurücklegens eines versicherten Weges gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGG stand
(dazu unter cc).
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aa) Der Verstorbene erlitt am 25.6.2014 durch den Zusammenstoß mit dem LKW eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Dies führte zu zahlreichen Verletzungen und seinem Tod.
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bb) Selbst wenn der Verstorbene vor dem Ende seiner Schicht vertragswidrig seinen Arbeitsplatz verlassen oder verkehrswidrig sein Fahrzeug in den Gegenverkehr gelenkt hätte, hätte dies einem möglichen Versicherungsschutz nicht entgegengestanden. Denn verbotswidriges Handeln schließt nach § 7 Abs 2 SGB VII die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, selbst wenn bei einem rechtmäßigen Handeln der Unfall nicht eingetreten wäre
(vgl BSG Urteil vom 4.6.2002 – B 2 U 11/01 R – SozR 3-2700 § 8 Nr 10, juris RdNr 15 ff; vgl zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 548 Abs 3 RVO BSG Urteil vom 5.8.1976 – 2 RU 231/74 – BSGE 42, 129 = SozR 2200 § 548 Nr 22, juris RdNr 20).
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cc) Die zum Unfall führende Fahrt des Verstorbenen stand jedoch nicht in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter. Als versicherte Verrichtung kommt hier allein das Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem Betriebsweg befunden haben könnte
(vgl zum Begriff des Betriebsweges BSG Urteil vom 9.11.2010 – B 2 U 14/10 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 39, juris RdNr 20), liegen nicht vor.
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Zum Zeitpunkt des Unfalls legte der verstorbene Ehemann der Klägerin keinen versicherten Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zurück. Zwar bewegte er sich objektiv auf der Route seines üblichen Heimwegs von seiner Arbeitsstätte fort, jedoch fehlte es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit seiner versicherten Beschäftigung gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Dieser sachliche Zusammenhang besteht nur, wenn der Versicherte den Weg gerade mit der Handlungstendenz zurücklegt, von der Arbeitsstelle nach Hause zu fahren. Die Handlungstendenz des Ehemanns der Klägerin ist nach den bindenden, weil nicht mit zulässigen Revisionsrügen angefochtenen Feststellungen des LSG
(§ 163 SGG) nicht mehr aufklärbar. Dies geht zu Lasten der Klägerin als Anspruchsstellerin.
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Die Handlungstendenz als eine von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache ist aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Tatrichters im Vollbeweis festzustellen
. Das Tatsachengericht entscheidet gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt das Gesamtergebnis des Verfahrens frei nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrags unter Abwägung aller Umstände dahingehend, ob die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Diese Beweiswürdigung ist grundsätzlich frei von gesetzlichen Vorgaben. Eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ist nur eingeschränkt möglich
(vgl BSG Urteile vom 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 70 RdNr 27, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vom 31.8.2017 – B 2 U 2/16 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 19; vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14; vom 24.7.2012 – B 2 U 9/11 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 28; vom 2.4.2009 – B 2 U 7/08 R – SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 24; vom 27.11.2008 – B 2 U 8/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 13).
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Das LSG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass eine subjektive Handlungstendenz des Ehemannes der Klägerin, von der Arbeitsstätte nach Hause oder zu einem sog dritten Ort zu fahren, anhand der objektiven Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad des Vollbeweises feststellbar ist. Die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung
(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) werden überschritten bei einer Nichtbeachtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
(stRspr; vgl BSG Urteile vom 2.4.2009 – B 2 U 7/08 R – SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 24; vom 31.5.2005 – B 2 U 12/04 R – SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2, juris RdNr 18; vom 29.9.1992 – 2 RU 44/91 – SozR 3-2200 § 539 Nr 19, juris RdNr 25, jeweils mwN). Die Objektivierung der Handlungstendenz als innerer Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf den Abwägungsvorgang und das Auffinden entscheidungserheblicher Abwägungsfehler beschränkt, dh darauf, ob eine Abwägung gänzlich unterblieben ist (Abwägungsausfall), abwägungsrelevante Indizien fehlen (Abwägungsdefizit) oder Indizien bei der Gesamtabwägung unzutreffend berücksichtigt worden sind (Abwägungsfehleinschätzung)
(vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 8/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14 mwN).
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Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG aus dem Verhalten des Verstorbenen und den sonstigen Umständen am Unfalltag geschlossen hat, dass seine Handlungstendenz nicht mehr eindeutig geklärt werden kann. Das LSG hat alle ermittelbaren maßgeblichen Indizien festgestellt und abgewogen. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass einerseits eine Streckenidentität zum üblichen Heimweg bestand und dass andererseits der Verstorbene seine Arbeitsstelle vor dem Schichtende ohne erkennbaren Grund bei laufenden Maschinen verlassen hatte, eine Abmeldung bei der Zeiterfassung nicht erfolgte und der Verstorbene die Klägerin nicht wie sonst von seiner Heimfahrt per SMS informierte. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls, dass das LSG aus dem bloßen Umstand, dass sich der Unfall auf der üblichen Wegstrecke zum Wohnort ereignete, nicht geschlossen hat, dass der Verstorbene mit der Handlungstendenz unterwegs war, seine Wohnung zu erreichen. Die benutzte Wegstrecke hätte der Verstorbene nicht nur bei Zurücklegen des versicherten Weges mit dem Ziel der eigenen Wohnung oder mit dem Ziel eines sog dritten Ortes
(vgl zum Versicherungsschutz auf dem Weg zu einem sog dritten Ort zuletzt BSG Urteile vom 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 70, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und – B 2 U 20/18 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 74), sondern auch während einer unversicherten Fahrt aus rein privaten Gründen (zB kurzer Spaziergang zur Entspannung oder Einkauf) mit anschließender Rückkehr zum Arbeitsplatz
(vgl zB BSG Urteil vom 25.1.1977 – 2 RU 57/75 – SozR 2200 § 550 Nr 24) befahren können.
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Zutreffend hat das LSG auch entschieden, dass die Nichterweislichkeit einer versicherungsbezogenen Handlungstendenz zu Lasten der Klägerin geht. Das LSG war dabei auch nicht verpflichtet, aufgrund der Beweisschwierigkeiten eine auf die Zurücklegung eines versicherten Weges gerichtete Handlungstendenz des Versicherten zu unterstellen und damit den Verkehrsunfall als Arbeitsunfall zu bewerten. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhaltes in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen. Der Unfallversicherungsträger oder das Gericht können dann schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf oder einer bestimmten Tatsache überzeugt sein. Dies bezieht sich aber nur auf die zu würdigenden Tatsachen und schließt nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern. Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprechen dagegen dem in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(vgl BSG Urteile vom 7.9.2004 – B 2 U 25/03 R – juris RdNr 17; vom 18.4.2000 – B 2 U 7/99 R – USK 2000-95, juris RdNr 29; vom 27.5.1997 – 2 RU 38/96 – SozR 3-1500 § 128 Nr 11, juris RdNr 25).
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Dementsprechend hat das LSG den von ihm erkannten Beweisschwierigkeiten der Klägerin hinreichend Rechnung getragen. Wegen des festgestellten ungewöhnlichen Geschehensablaufs am Unfalltag bestand auch keine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung, dass die Handlungstendenz des Verstorbenen auf das Zurücklegen eines versicherten Weges iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gerichtet gewesen war. Ein regelhafter, üblicher Ablauf der Geschehnisse beim Verlassen der Arbeitsstätte lag gerade nicht vor.
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Die Nichterweislichkeit der auf die Zurücklegung eines versicherten Weges gerichteten Handlungstendenz des Verstorbenen geht nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will
(vgl BSG Urteile vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 23; vom 2.12.2008 – B 2 U 26/06 R – BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 31; vom 31.1.2012 – B 2 U 2/11 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 43 RdNr 28). Für die den Versicherungsschutz gemäß des § 8 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für den sachlichen Zusammenhang des zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit trifft die Klägerin die Beweislast. Zwar wurde bei Unfällen, die sich am Ort der versicherten Tätigkeit ereigneten und bei denen die genauen Umstände des jeweiligen Unfalls ungeklärt waren, dem beklagten Unfallversicherungsträger die Beweislast dafür auferlegt, dass die zuvor ausgeübte versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen worden war
(vgl BSG Urteile vom 4.9.2007 – B 2 U 28/06 R – UV-Recht Aktuell 2008, 142, juris RdNr 22, und vom 26.10.2004 – B 2 U 24/03 R – BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9, juris RdNr 20). In diesen Sachverhaltsgestaltungen sprach jedoch aufgrund der Gesamtumstände eine Vermutung für die Vornahme einer den Interessen des Beschäftigungsunternehmens dienenden Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, weil der Versicherte den räumlichen Bereich, in dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtete, nicht verlassen und dort noch kurz vor dem Unfallereignis versicherte Tätigkeiten verrichtet hatte. Vorliegend steht dagegen gerade nicht fest, dass der Verstorbene einen versicherten Weg angetreten hatte und sich unmittelbar vor dem Unfall auf einem solchen Weg fortbewegte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Revisionsverfahren ist für die Klägerin gerichtskostenfrei, weil sie sich als Hinterbliebene gegen die Hinterbliebenenleistungen ablehnenden Bescheide der Beklagten wendet
(vgl § 183 Satz 1 SGG).