Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Erhebung substanzloser Verfassungsbeschwerden herabsetzenden Inhalts (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 05.10.2020, AZ 2 BvR 1490/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr149020

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 17. Juli 2020, Az: 7 Qs 19-21/20, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfG nicht vorliegen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Sie wird den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 140, 299 <232>) noch zeigt er mit seinem nicht nachvollziehbaren Vortrag die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte auf (BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>).

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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

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a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt namentlich vor, wenn die Verfassungsbeschwerde völlig substanzlos ist oder wenn in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; stRspr). Ein Missbrauch liegt weiter dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 – 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 – 2 BvR 1960/99 -, Rn. 2).

5

b) Dies ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über Dritte und die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung enthält die inhaltleere Verfassungsbeschwerde dagegen nicht im Ansatz.

6

Nachdem dem Beschwerdeführer durch das Bundesverfassungsgericht die Verhängung einer Missbrauchsgebühr unter Hinweis auf die Begründungsmängel und den herabsetzenden Charakter seiner Ausführungen bereits angedroht wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 – 1 BvR 199/20 -) und er die vorliegende Verfassungsbeschwerde ausdrücklich in Kenntnis dieser Androhung erhoben hat, ist die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazitäten durch die – im Falle des Beschwerdeführers wiederholte – sinnfreie Pauschalkritik an gerichtlichen Entscheidungen in Anspruch genommen wird.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.