Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung – hier: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Landesverfassungsgericht – Tenorbegründung (Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Kammerbeschluss vom 05.10.2020, AZ 2 BvR 1216/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr121619

§ 34a Abs 3 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend LG Görlitz, 14. Juni 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss
vorgehend LG Görlitz, 10. Mai 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss

Tenor

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz – Außenkammer Bautzen – vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre – entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde – im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.