„Potenziale nicht verschenken“ – DAV unterstützt Initiative #StayOnBoard (PM 31/20 des DAV)

Pressemitteilung Rechtspolitik

Berlin (DAV). Die Initiative #StayOnBoard will Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit geben, für bis zu sechs Monate ihr Amt ruhen zu lassen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt dieses Anliegen mit einer Initiativstellungnahme und einem Formulierungsvorschlag für das Aktiengesetz (AktG).

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten ein stetiger Wandel hin zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf vollzogen. So besteht etwa ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Eltern- oder Pflegezeit. Für Vorstandsmitglieder gibt es keine vergleichbaren Regelungen, da sie nicht weisungsgebunden sind. Ein Pausieren der Vorstandstätigkeit ist zwar mit Zustimmung des Aufsichtsrats schon bisher möglich, allerdings bei fortdauerndem Haftungsrisiko: Betroffene müssen auch für das geradestehen, was in ihrer familiär bedingten Abwesenheit entschieden wird. Wer dieses Risiko – zu Recht – nicht eingehen will, muss das Mandat bislang abgeben.

Vor diesem Hintergrund schließt sich der DAV der Forderung der Initiative #StayOnBoard nach gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen für ein zeitlich begrenztes Ruhenlassen des Vorstandsmandats bei festgelegten Gründen an.
„Engagierte Vorstandsmitglieder sollten im 21. Jahrhundert weder durch die Geburt eines Kindes noch die vorübergehende Pflege von Angehörigen oder eine Krankheitsphase ausgebremst werden“, betont die
Berichterstatterin der Stellungnahme, Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer.
„So werden erhebliche Potenziale verschenkt, wenn fähige Führungskräfte den Sprung in den Vorstand nicht wagen oder gar nicht anstreben, weil etwa die Kinderplanung noch nicht abgeschlossen ist.“

Der DAV schlägt eine aktienrechtliche Lösung vor: Vorstandsmitglieder sollen einen Anspruch haben, bis zu sechs Monate ihr Amt haftungsbefreit ruhen zu lassen. Anlässe können neben Mutterschutz und Elternzeit auch die Pflege von Angehörigen oder eine eigene krankheitsbedingte Auszeit sein. Ein bloßes Sabbatical soll nicht ausreichen. Ausnahme-/Härtefallregelungen sollen Unternehmen vor unzumutbaren Situationen schützen.

Formulierungsvorschlag für einen neuen § 86 AktG sowie weitere Details sind der
DAV-Initiativstellungnahme Nr. 70/2020 zu entnehmen.

Pressemitteilung vom
02.10.2020 14.24

Berlin (DAV). Die Initiative #StayOnBoard will Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit geben, für bis zu sechs Monate ihr Amt ruhen zu lassen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt dieses Anliegen mit einer Initiativstellungnahme und einem Formulierungsvorschlag für das Aktiengesetz (AktG).

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten ein stetiger Wandel hin zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf vollzogen. So besteht etwa ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Eltern- oder Pflegezeit. Für Vorstandsmitglieder gibt es keine vergleichbaren Regelungen, da sie nicht weisungsgebunden sind. Ein Pausieren der Vorstandstätigkeit ist zwar mit Zustimmung des Aufsichtsrats schon bisher möglich, allerdings bei fortdauerndem Haftungsrisiko: Betroffene müssen auch für das geradestehen, was in ihrer familiär bedingten Abwesenheit entschieden wird. Wer dieses Risiko – zu Recht – nicht eingehen will, muss das Mandat bislang abgeben.

Vor diesem Hintergrund schließt sich der DAV der Forderung der Initiative #StayOnBoard nach gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen für ein zeitlich begrenztes Ruhenlassen des Vorstandsmandats bei festgelegten Gründen an.
„Engagierte Vorstandsmitglieder sollten im 21. Jahrhundert weder durch die Geburt eines Kindes noch die vorübergehende Pflege von Angehörigen oder eine Krankheitsphase ausgebremst werden“, betont die
Berichterstatterin der Stellungnahme, Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer.
„So werden erhebliche Potenziale verschenkt, wenn fähige Führungskräfte den Sprung in den Vorstand nicht wagen oder gar nicht anstreben, weil etwa die Kinderplanung noch nicht abgeschlossen ist.“

Der DAV schlägt eine aktienrechtliche Lösung vor: Vorstandsmitglieder sollen einen Anspruch haben, bis zu sechs Monate ihr Amt haftungsbefreit ruhen zu lassen. Anlässe können neben Mutterschutz und Elternzeit auch die Pflege von Angehörigen oder eine eigene krankheitsbedingte Auszeit sein. Ein bloßes Sabbatical soll nicht ausreichen. Ausnahme-/Härtefallregelungen sollen Unternehmen vor unzumutbaren Situationen schützen.

Formulierungsvorschlag für einen neuen § 86 AktG sowie weitere Details sind der
DAV-Initiativstellungnahme Nr. 70/2020 zu entnehmen.

Berlin (DAV). Die Initiative #StayOnBoard will Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit geben, für bis zu sechs Monate ihr Amt ruhen zu lassen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt dieses Anliegen mit einer Initiativstellungnahme und einem Formulierungsvorschlag für das Aktiengesetz (AktG).

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten ein stetiger Wandel hin zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf vollzogen. So besteht etwa ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Eltern- oder Pflegezeit. Für Vorstandsmitglieder gibt es keine vergleichbaren Regelungen, da sie nicht weisungsgebunden sind. Ein Pausieren der Vorstandstätigkeit ist zwar mit Zustimmung des Aufsichtsrats schon bisher möglich, allerdings bei fortdauerndem Haftungsrisiko: Betroffene müssen auch für das geradestehen, was in ihrer familiär bedingten Abwesenheit entschieden wird. Wer dieses Risiko – zu Recht – nicht eingehen will, muss das Mandat bislang abgeben.

Vor diesem Hintergrund schließt sich der DAV der Forderung der Initiative #StayOnBoard nach gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen für ein zeitlich begrenztes Ruhenlassen des Vorstandsmandats bei festgelegten Gründen an.
„Engagierte Vorstandsmitglieder sollten im 21. Jahrhundert weder durch die Geburt eines Kindes noch die vorübergehende Pflege von Angehörigen oder eine Krankheitsphase ausgebremst werden“, betont die
Berichterstatterin der Stellungnahme, Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer.
„So werden erhebliche Potenziale verschenkt, wenn fähige Führungskräfte den Sprung in den Vorstand nicht wagen oder gar nicht anstreben, weil etwa die Kinderplanung noch nicht abgeschlossen ist.“

Der DAV schlägt eine aktienrechtliche Lösung vor: Vorstandsmitglieder sollen einen Anspruch haben, bis zu sechs Monate ihr Amt haftungsbefreit ruhen zu lassen. Anlässe können neben Mutterschutz und Elternzeit auch die Pflege von Angehörigen oder eine eigene krankheitsbedingte Auszeit sein. Ein bloßes Sabbatical soll nicht ausreichen. Ausnahme-/Härtefallregelungen sollen Unternehmen vor unzumutbaren Situationen schützen.

Formulierungsvorschlag für einen neuen § 86 AktG sowie weitere Details sind der
DAV-Initiativstellungnahme Nr. 70/2020 zu entnehmen.

Pressemitteilung vom
02.10.2020 14.24