Beschluss des BVerwG 8. Senat vom 02.10.2020, AZ 8 B 43/20, 8 B 43/20 (8 C 30/20)

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 02.10.2020, AZ 8 B 43/20, 8 B 43/20 (8 C 30/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:021020B8B43.20.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2020, Az: 4 L 14/19, Urteil
vorgehend VG Magdeburg, 21. November 2018, Az: 9 A 135/17 MD

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 4 918 233 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrunde liegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern – mindestens in aggregierter Form – vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.