BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2020, AZ 1 BvR 1106/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201001.1bvr110620
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 11. Mai 2020, Az: S 146 AY 60/20 ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 2 oder Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen.
Gründe
I.
1
Die Beschwerdeführerin begehrt für den Zeitraum 20. April bis 30. April 2020 und für die Monate Mai und Juni 2020 höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie wendet sich mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts, das im einstweiligen Rechtsschutz höhere Leistungen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Liberia. Sie ist am 31. Oktober 2018 nach Deutschland eingereist und befand sich mit Ablauf des Monats April 2020 seit 18 Monaten im Bundesgebiet. Sie lebt alleinstehend in einer Gemeinschaftsunterkunft.
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Mit Bescheid vom 11. Februar 2020 wurden ihr Leistungen für März und April 2020 in Höhe von 316 Euro monatlich bewilligt. Dagegen legte sie erst am 20. April 2020 Widerspruch ein. Er sei verspätet zulässig, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei, oder als unzulässig zurückzuweisen und als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu bescheiden. Am selben Tag beantragte sie sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel, ihr ab Antragstellung Leistungen in Höhe von 351 Euro monatlich zu gewähren sowie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Für den Monat Mai wurden der Beschwerdeführerin 389 Euro monatlich gewährt; ein Bescheid sei jedoch nicht erteilt worden. Die Beschwerdeführerin korrigierte sodann ihren Antrag; sie beantragte vorläufige Leistungen nach §§ 3, 3a, 6 AsylbLG in Höhe von monatlich 351 Euro ab dem 20. bis zum 30. April 2020, sowie für Mai und Juni 2020 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG in Höhe von monatlich 432 Euro, und damit insgesamt einen Betrag in Höhe von vorläufig weiteren 97,67 Euro. Zu diesem Antrag konnte der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens nicht mehr Stellung nehmen.
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2. Das Sozialgericht lehnte den auf die vorläufige Gewährung höherer Leistungen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit unanfechtbarem Beschluss vom 11. Mai 2020 ab. Es sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden; eine wesentliche Einschränkung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar. Ihr seien 389 Euro ab Mai gewährt worden, weshalb die Differenz zwischen der nun beantragten Leistung von 432 Euro und der gewährten Leistung bei nur 10 Prozent liege. Dass dieser Fehlbetrag eine akute Notlage erzeuge, lasse sich aus dem Vortrag nicht erkennen. Das sei aber erforderlich, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Antrag auf Leistungen in Höhe von 351 Euro selbst davon ausgegangen war, damit die Existenz sichern zu können.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte auf ein effektives und faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 GG), auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) und auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
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a) Das Sozialgericht habe weder die Sach- und Rechtslage geprüft noch eine Folgenabwägung vorgenommen. Ohne Eilrechtsschutz entstünde ihr aber ein wesentlicher Nachteil, der nicht durch das lange Hauptsacheverfahren geheilt werden könne. Aufgrund der Unantastbarkeit der Menschenwürde könne aus dem Existenzminimum nichts herausgerechnet werden. Niemand müsse begründen, es wirklich zu benötigen. Die Leistungen stünden dem Menschen als Menschen zu.
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b) Die zugrundeliegenden Normen der § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 3a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien verfassungswidrig. Der Regelbedarf nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG sei nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht bemessen worden. Der Gesetzgeber verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Maßgaben, weil er die Annahmen zu einem Haushalt der Bedarfsgemeinschaft auf Gemeinschaftsunterkünfte übertrage.
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c) Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Das Verfahren werfe schwierige Rechtsfragen zur Bedarfsbemessung auf; die Rechtsprechung zu „Abschlägen“ im Eilverfahren sei uneinheitlich. Das könne nicht im Nebenverfahren geklärt werden.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig, denn sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; dazu BVerfGE 134, 242 <285 Rn. 150> m.w.N.; stRspr) und zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder durch die Ablehnung der vorläufigen Gewährung höherer Leistungen noch durch die Versagung von Prozesskostenhilfe hinreichend substantiiert auf.
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1. Die Verfassungsbeschwerde lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass das Hauptsacheverfahren für diesen konkreten Fall keine ausreichende Möglichkeit bietet, gerügten Grundrechtsverletzungen wegen der Höhe der Leistungen für alleinstehende Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft abzuhelfen, oder dass die Beschreitung des Rechtswegs der Hauptsache unzumutbar wäre.
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a) Eine Klage in der Hauptsache ist hier nicht von vornherein deshalb aussichtslos, weil die Rechtsprechung der Fachgerichte entgegenstünde (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 – 1 BvR 1719/17 -, Rn. 6). Schon nicht alle Kammern des zuständigen Sozialgerichts lehnen höhere Leistungen für Personen in Sammelunterkünften in der aktuellen Situation der Pandemie ab, sondern sprechen diese aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Regelungen auch zu (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2020 – S 90 AY 57/20 ER -, juris). Daneben hat das zuständige Landessozialgericht höhere Leistungen im Eilrechtsschutz zwar abgelehnt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2020 – L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH -, juris). Doch liegt dem keine abschließende Würdigung insbesondere der verfassungsrechtlichen Fragen zugrunde. Insoweit hat das Gericht ausdrücklich auf das Hauptsacheverfahren hingewiesen (a.a.O. Rn. 23). Auch deshalb erscheint es nicht aussichtslos, hier auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen.
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Das gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen können, sondern zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen würden, denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch dann ihren Sinn (vgl. nur BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 150, 309 <327 Rn. 44>; dazu auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 – 2 BvR 1601/13 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 – 1 BvR 1719/17 -, Rn. 6; stRspr).
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b) Die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache ist hier nicht unzumutbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG drohte. Tatsächlich ist zwar eine schnelle Entscheidung zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums regelmäßig geboten. Doch genügt allein der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, nicht, um einen unabwendbaren Nachteil im verfassungsprozessrechtlichen Sinn darzulegen. Vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 – 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8). Insofern genügt es nicht, allgemein auf die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens und auf die generell berechnete Höhe existenzsichernder Leistungen zu verweisen. Der konkret für die Beschwerdeführerin unabwendbare und irreparable Nachteil, der eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen kann, bevor die Fachgerichte endgültig entschieden haben, ist damit nicht erkennbar.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf ein effektives und faires Verfahren rügt, weil einstweiliger Rechtsschutz versagt wurde, genügt die Verfassungsbeschwerde zudem nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>) innerhalb angemessener Zeit. Die Fachgerichte dürfen daher verfahrensrechtliche Vorschriften nicht übermäßig streng handhaben (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>; 93, 1 <15>; für den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 12). So dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 93, 1 <15>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 – 1 BvR 1630/16 -, Rn. 9). Die Beurteilung darf nicht schematisch erfolgen, denn das Gericht soll eine Einzelfallentscheidung treffen (zu § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG BTDrucks 14/5943, S. 25). Erforderlich ist eine wertende Betrachtung, ob im konkreten Einzelfall ein wesentlicher Nachteil vorliegt, der die Anordnung rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 -, Rn. 12 ff., 15 f.).
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b) Hier ist nicht hinreichend dargelegt, warum das Sozialgericht nicht darauf abstellen durfte, dass ein Anordnungsgrund zur Auszahlung höherer Leistungen fehlte. Angesichts der Besonderheiten dieses Verfahrens ist nicht erkennbar, dass die Anforderungen an den vorläufigen Rechtsschutz überspannt worden wären.
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aa) Es ist nicht erkennbar, warum das Sozialgericht hier eine vorläufige Regelung für den Monat April 2020 für zwingend halten sollte. Der Antrag auf existenzsichernde Leistungen war von der Beschwerdeführerin selbst ohne weitere Begründung in der Höhe umgestellt worden. Daher durfte hier der abstrakte Hinweis auf einen unzureichenden Regelbedarfssatz für den Nachweis eines Anordnungsgrundes im Eilverfahren, also von im konkreten Einzelfall vorliegenden wesentlichen Nachteilen, als unzureichend angesehen werden. Zwar kann im Fall des Eilantrags auf existenzsichernde Leistungen, die der Gesetzgeber als Pauschalbetrag berechnet, nicht verlangt werden, im Einzelnen darzulegen, welche Bedarfe in welchem Umfang nicht gedeckt sind. Doch muss nachvollziehbar sein, dass aufgrund der konkret-individuellen Lebensumstände wesentliche Nachteile eintreten, wenn keine Eilentscheidung ergeht.
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bb) Für den Zeitraum ab Mai 2020 ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, warum das Sozialgericht wesentliche Nachteile im konkreten Fall hätte erkennen müssen, die eine Eilentscheidung als zwingend erscheinen lassen. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin höhere als zunächst beantragte Leistungen erhalten. Sie beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zunächst 351 Euro, erhielt aber noch im April Leistungen in Höhe von 389 Euro ausgezahlt und änderte den Antrag dann auf 432 Euro monatlich, ohne auch dies weiter zu begründen.
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cc) Insbesondere ist auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, ob der Bescheid für Leistungen im April und ab Mai 2020 bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall bestünde zwar die vom Bevollmächtigten selbst angeregte Möglichkeit einer Überprüfung im Verfahren nach § 44 SGB X. An die Darlegungen zum Anordnungsgrund werden dann aber noch strengere Anforderungen gestellt; in der Regel muss dann glaubhaft gemacht werden, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine massive Beeinträchtigung der sozialen oder wirtschaftlichen Existenz entstünde. Desgleichen ist nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Juni 2020 Leistungen erhält und auch insoweit eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile zwingend notwendig erscheinen musste.
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet und die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr) rügt, zeigt ihre Begründung trotz der besonderen Umstände des Verfahrens die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf.
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a) Zwar darf über eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfrage im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, denn dies muss in einem Verfahren geschehen, in dem die Rechtsuchenden auch anwaltlich vertreten sind (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 ff.>; dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 – 1 BvR 2111/17 -, Rn. 21 f.). Hier wird eine solche Frage aufgeworfen, denn im Streit steht die Verfassungsmäßigkeit von Leistungen für Leistungsberechtigte in Unterkünften nach § 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG und nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (jeweils in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 <BGBl I S. 1290>). Dies ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2020 – L 15 AY 14/ 20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH -, juris; SG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2020 – S 90 AY 57/20 ER -, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 AY 22/19 B ER -, juris; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 -, juris; SG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2020 – S 30 AY 26/19 ER -, juris; SG Freiburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 – S 7 AY 5235/19 ER -, juris; SG Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – S 11 AY 64/19 ER -, juris; sowie Beschluss vom 23. Januar 2020 – S 11 AY 79/19 ER -, juris; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – S 42 AY 82/19 ER -, juris; aus der Fachliteratur Adolph, in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 66. UPD August 2020, 4. zu § 3a Abs. 1 Nr. 2 b, Rn. 41 ff.; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 31 ff., 43 – Stand 29. September 2020; Gerloff, ASR 2020, S. 49 ff.; Oppermann/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 169 ff. – Stand 17. August 2020; Schwabe, ZfF 2020, S. 25 f.).
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b) Doch hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht allein davon ab, dass eine schwierige Rechtsfrage aufgeworfen ist. Voraussetzung ist insbesondere auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes; diesen hat das Gericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
24
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
25
5. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine Erstattung von Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 oder Abs. 3 BVerfGG für das hiesige Verfahren kam nicht in Betracht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.