Güteantrag, Verjährungshemmung (Urteil des BGH 3. Zivilsenat)

BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 01.10.2020, AZ III ZR 60/19, ECLI:DE:BGH:2020:011020UIIIZR60.19.0

§ 204 Abs 1 Nr 4 BGB vom 26.11.2001

Leitsatz

Güteantrag, Verjährungshemmung

Um eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirken zu können, muss in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 25; vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 Rn. 18; vom 3. September 2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 – III ZR 170/14, NJW-RR 2016, 372 Rn. 17; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – III ZR 164/14, juris Rn. 3 und III ZR 302/14, juris Rn. 5; vom 13. August 2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 3 und III ZR 380/14, juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 16).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 8. April 2019, Az: 7 U 211/13
vorgehend LG Hanau, 18. Juli 2013, Az: 7 O 347/13

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte unter dem Vorwurf vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „Dr. U.      A.          KG“ (im Folgenden: Fonds) geltend. Die Beklagte war Vertriebsbeauftragte der Dr. U.     -Gruppe, die als Fondsinitiatorin fungierte.

2

Der Kläger hatte seit 1993 vier Beteiligungen an anderen von der Dr. U.     -Gruppe aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds erworben. Am 18. Dezember 1998 zeichnete er, nachdem er von seinem Steuerberater, dem Zeugen L.       , hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses für die von ihm betriebene Tank- und Rastanlage beraten worden war, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Beteiligung mit einer Pflichteinlage von 80.000 DM zuzüglich eines 80%igen Haftzuschlags. Nach dem Verkauf der Immobilie im Jahr 2013 erhielt der Kläger eine einmalige Ausschüttung von 6.031,25 €.

3

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2011 leitete der Kläger als Antragsteller vor einer staatlich anerkannten Gütestelle ein Güteverfahren gegen den Geschäftsführer der Beklagten (Antragsgegner zu 1), die Beklagte (Antragsgegnerin zu 2) und Herrn Dr. U.      (Antragsgegner zu 3) ein. In dem Güteantrag heißt es wörtlich auszugsweise:

„Der Antragsteller hat sich aufgrund der Beratung des Antragsgegners Ziff. 1 im Jahr 1994 an der Dr. U.     P.           KG, 1996 an der Dr. U.      K.            KG, 1997 an der Dr. U.     A.           KG sowie an der Dr. U.        B.            44 KG und der Dr. U.       B.             103 KG mit Kommanditkapital beteiligt. Das gezeichnete Kapital wurde einbezahlt.

Der Antragsteller wurde über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Beteiligung sowohl mündlich als auch in Form von schriftlichen Verkaufsunterlagen durch den Antragsgegner Ziff 1 informiert und beraten. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner sind Auskunfts- und Beratungsverträge zustande gekommen.

Die Beratung und Informationserteilung war fehlerhaft.

Der Antragsgegner Ziff. 1 wies den Antragsteller nicht darauf hin, welche Risiken mit der Beteiligung verbunden sind. Insbesondere erfolgte kein Hinweis darauf, dass es mangels Zweitmarkt weder damals noch heute möglich ist, die Beteiligung wieder zu verkaufen …

Die Verkaufsunterlagen zu dem streitgegenständlichen Fonds sind fehlerhaft. …

Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner Ziff. 1 ist ein sogenannter Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande gekommen … Diesen Vertrag hat der Antragsgegner Ziff. 1 verletzt, indem er Eigenschaften und Risiken des Fonds mit fehlerhaften Verkaufsunterlagen beschrieb und die Fehlerhaftigkeit im Rahmen der mündlichen Beratung nicht klarstellte.

Die Falschberatung des Antragsgegners Ziff 1 muss sich die Antragsgegnerin Ziff 2 zurechnen lassen. Denn die Antragsgegnerin Ziff 2 bediente sich des Antragsgegners Ziff. 1 bei dem Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds.

Die Antragsgegner Ziff. 2 und Ziff. 3 sind Gründungsgesellschafter des streitgegenständlichen Fonds. Zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern Ziff. 2 und Ziffer 3 ist durch die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande gekommen …

Wäre der Antragsteller zutreffend beraten worden, hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt und weder Eigenkapital in den Fonds eingebracht. Ihm ist darüber hinaus ein Anlageverlustschaden entstanden, weil er den damals zu Verfügung stehenden Geldbetrag in eine seinen Bedürfnissen entsprechende Anlage investiert und dabei eine Verzinsung von mindestens 6,5 % jährlich erreicht hätte.

Die Antragsgegner haben dem Antragsteller diese Schäden zu ersetzen. Der Antragsteller bietet Zug um Zug gegen Zahlung des ihm entstandenen Schadens seine Beteiligung an obigem Fonds an.“

4

Am 2. Oktober 2012 bestätigte die Gütestelle die Beendigung des Güteversuchs, nachdem die Beklagte sich nicht innerhalb der gesetzten Frist zum Güteverfahren geäußert hatte. Die Klageschrift ist am 2. April 2013 bei Gericht eingegangen und am 26. April 2013 der Beklagten zugestellt worden.

5

Der Kläger hat behauptet, der Zeuge L.     habe den Fonds als „sichere Angelegenheit“ dargestellt, da bei einem Verkauf der Beteiligung nach zehn bis zwölf Jahren nicht nur das eingezahlte Eigenkapital zurückfließen werde, sondern darüber hinaus ein Gewinn zu erwirtschaften sei. Die Beteiligung weise ein „Risiko von 0 %“ auf. Insbesondere über die Nachschusspflicht, das Totalausfallrisiko und die fehlende Fungibilität habe der Zeuge L.    ihn nicht aufgeklärt. Ein Prospekt sei ihm nicht überreicht worden. Aufgrund dieser fehlerhaften Beratung habe er die Beteiligung gezeichnet; anderenfalls hätte er Bundesanleihen mit einem Zinssatz von 6,5 % erworben, so dass ihm ein Anlageverlustschaden entstanden sei. Er macht geltend, die fehlerhafte Beratung sei der Beklagten zuzurechnen, da sie sich des Zeugen L.      zum Vertrieb bedient habe.

6

Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Zeuge L.      sei nicht für sie tätig geworden, und die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 111.734,50 € (eingezahltes Eigenkapital 40.903,35 €, Ersatz für den drohenden Haftzuschlag 32.722,86 €, Anlageverlustschaden 38.108,29 €) Zug-um-Zug gegen Übertragung des Fonds-Anteils, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.

8

Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Zahlungsantrag um die Höhe des an ihn ausgeschütteten Betrags verringert und hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs und der Zug-um-Zug-Verurteilung den Rechtsstreit für erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 79.011,64 € (Erstattung des eingezahlten Eigenkapitals – ohne Berücksichtigung der Ausschüttungen – und Ersatz des Anlageverlustschadens) verurteilt und im Übrigen die Klageabweisung bestätigt.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen, da der Zeuge L.     im Anschluss an seine eigene steuerrechtliche Beratungstätigkeit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten dem Kläger – bezogen auf dessen individuelle wirtschaftliche Verhältnisse – die Beteiligung empfohlen habe. Dabei habe der Zeuge die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung verletzt und den Kläger pflichtwidrig nicht über die Verlustrisiken der Anlage aufgeklärt. Diese pflichtwidrige Beratung müsse sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen, denn sie habe sich bei der von ihr geschuldeten Vermittlung der Kommanditbeteiligungen des Zeugen zur Erfüllung ihrer Beraterpflichten bedient. Sie sei nach den Angaben im Fondsprospekt mit dem Eigenkapitalvertrieb beauftragt gewesen. Die Steuerberatungsgesellschaft des Zeugen L.     wiederum sei mit der Beklagten vertraglich durch eine mündliche Gebührenvereinbarung derart verbunden gewesen, dass sie für die Vermittlung durch den Zeugen von der Beklagten eine Pauschale erhalten habe. Soweit die Beklagte dies bestreite, überzeuge das nicht, sondern stelle angesichts der eindeutigen Aussage des Zeugen L.      ersichtlich eine ins Blaue erhobene Schutzbehauptung dar.

12

Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Er sei unter Geltung des § 195 BGB a.F. entstanden, so dass die kenntnisunabhängige Frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 geendet habe. Die Frist sei jedoch durch den am 30. Dezember 2011 eingereichten und demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB bekanntgegebenen Güteantrag gehemmt worden. Die Hemmungswirkung habe jedenfalls nicht vor dem 2. April 2013 geendet, da die sechsmonatige Nachlauffrist gemäß § 204 Abs. 2 BGB frühestens ab dem Datum der Bescheinigung über die Beendigung des Güteverfahrens vom 2. Oktober 2012 zu berechnen sei. Die Einreichung der – demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellten – Klageschrift am 2. April 2013 sei damit rechtzeitig erfolgt.

13

Der geltend gemachte Anspruch sei im Güteantrag ausreichend individualisiert. Der Kläger habe darin geltend gemacht, in drei Fällen in den Jahren 1994, 1996 und 1997 (richtigerweise: 1998) jeweils vor Zeichnung der Beteiligungen fehlerhaft beraten worden zu sein, indem er nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und die für die Vermittlung geflossenen Zahlungen aufgeklärt worden sei. Dass die Höhe der gezeichneten Beteiligungen im Güteantrag im Einzelnen nicht genau bezeichnet sei, sei ebenso unschädlich wie der Umstand, dass auf eine Beratung durch den Geschäftsführer der Beklagten und nicht durch den Zeugen L.      Bezug genommen sei.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

15

1. In Höhe von 6.031,25 € (Betrag der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen) kann die Verurteilung der Beklagten bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts am 5. Dezember 2018 erklärt hat, die vorherigen Berufungsanträge mit der Maßgabe zu stellen, dass der Zahlbetrag auf 105.703,25 € verringert werde. Diese Erklärung stellt eine teilweise Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 1 ZPO) dar mit der Folge, dass die erstinstanzliche Klageabweisung wegen des Differenzbetrags zum ursprünglichen Zahlungsantrag rechtskräftig geworden ist. Darauf, dass die Ausschüttungssumme auch materiell-rechtlich hätte von dem ausgeurteilten Betrag in Abzug gebracht werden müssen, kommt es hiernach nicht mehr an.

16

2. Im Übrigen ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit der Folge des § 214 Abs. 1 BGB jedenfalls verjährt, da die Einreichung des Güteantrags eine Hemmung der Verjährung nicht bewirken konnte. Die weiteren Rügen der Revision, insbesondere die Beanstandung, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zur Provisionsvereinbarung zwischen ihr und der Steuerberatungsgesellschaft des Zeugen L.      unzutreffend als Behauptung „ins Blaue hinein“ gewertet (zu den engen Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Behauptung vgl. zB Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 498/16, WM 2019, 448 Rn. 37 mwN) und daher gehörsverletzend den angebotenen Beweis nicht erhoben, sind deshalb nicht mehr entscheidungserheblich.

17

Zutreffend und vom Kläger unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den geltend gemachten Anspruch die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB anwendbar ist und diese mit Ablauf des 2. Januar 2012 endete (Art. 229 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 193 BGB), wenn ihr Lauf nicht zuvor gehemmt wurde. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz eine Hemmung der Verjährung durch den Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle am 30. Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138 – im Folgenden: aF) angenommen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Güteantrag des Klägers mangels ausreichender Individualisierung die Hemmungswirkung nach § 209 BGB nicht herbeiführen. Sonstige Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich.

18

a) Ein Güteantrag hemmt die Verjährung ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nicht; diese kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. zB Senat, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 17 mwN). Damit der Eingang eines Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB aF eine Hemmung der Verjährung bewirken kann, muss dieser zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, und zum anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 21 f). Dabei sind einerseits keine zu strengen Anforderungen zu stellen, andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Antrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. Senat aaO Rn. 24 mwN).

19

In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag daher – wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (vgl. Senat, Urteile vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 25; vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 Rn. 18; vom 3. September 2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 – III ZR 170/14, NJW-RR 2016, 372 Rn. 17; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – III ZR 164/14, juris Rn. 3 und III ZR 302/14, juris Rn. 5; vom 13. August 2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 3 und III ZR 380/14, juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 16).

20

b) Nach diesen Maßstäben ist der Güteantrag des Klägers nicht hinreichend bestimmt. Es sind dort lediglich neben anderen Beteiligungen die vorliegend streitige Kapitalanlage und – abstrakt – das angestrebte Verfahrensziel hinreichend mitgeteilt. Dagegen fehlen Angaben zur Zahlungssumme, und der Hergang der Beratung ist unzureichend sowie, insbesondere hinsichtlich der Person des Beraters, völlig anders dargestellt, als dies nunmehr geltend gemacht wird; der (ungefähre) Beratungszeitraum ist falsch angegeben. Das Fehlen dieser Angaben ist entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht unerheblich.

21

aa) Die Zahlungssumme ist im Güteantrag anzugeben, weil durch sie maßgeblich die Höhe des Schadens bestimmt wird und damit von ihr das konkret angestrebte Verfahrensziel abhängig ist. Ohne diese Angabe ist für den Antragsgegner der geltend gemachte Schaden nur mit Hilfe weiterer Ermittlungen, für die Gütestelle hingegen gar nicht einzuschätzen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 aaO Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 – XI ZR 257/15, juris Rn. 40). Die Gütestelle soll auf der Grundlage des ihr unterbreiteten Sachverhalts den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Dies ist ihr ohne Kenntnis der Schadenshöhe jedoch nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 28). Warum das Berufungsgericht diese Angabe entgegen der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für entbehrlich erachtet hat, hat es nicht begründet.

22

bb) Angaben zum Hergang der Beratung sind erforderlich, um es dem Antragsgegner zu ermöglichen, seine Erfolgsaussichten zu prüfen und zu entscheiden, ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Wird eine Kapitalanlage – wie hier – im Strukturvertrieb vertrieben, muss es der Güteantrag dem Antragsgegner ermöglichen zu ermitteln, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall ging (vgl. Senat aaO Rn. 27).

23

Auch diesen Anforderungen genügte die Darstellung im Güteantrag nicht.

24

Dort ist ausgeführt, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 habe die Eigenschaften und Risiken des Fonds mit fehlerhaften Verkaufsunterlagen beschrieben und die Fehlerhaftigkeit im Rahmen der mündlichen Beratung nicht klargestellt. Er habe nicht darauf hingewiesen, welche Risiken mit der Beteiligung verbunden seien; insbesondere sei ein Hinweis auf die fehlende Möglichkeit ihres Verkaufs nicht erfolgt. Das insinuiert, dass Ansprüche wegen Prospektfehlern geltend gemacht würden. Dies ist indes nicht der Fall. Der Kläger behauptet vielmehr, ein Prospekt sei ihm nicht übergeben worden; er hat auch nicht vorgetragen, die Beratung – durch den Zeugen L.      – sei unter Verwendung eines Prospekts erfolgt.

25

Zu dem konkreten Beratungshergang, aus dem der Kläger seine Ansprüche wegen der vorliegend streitigen Beteiligung herleitet, weist der Güteantrag keinen Bezug auf. Es fehlt darin jede Angabe dazu, was dem Kläger gesagt worden sei; es wird lediglich – unterschiedslos für alle fünf Beteiligungen – dargestellt, worüber der Kläger nicht aufgeklärt worden sei.

26

Unabhängig davon kommt vor allem hinzu, dass der Kläger in Bezug auf die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Beteiligung an der „Dr. U.      A.         KG“ falsch angegeben hat, vom Geschäftsführer der Beklagten (statt vom Zeugen L.    ) beraten worden zu sein.

27

Zudem erfolgten die Zeichnungen nach den Ausführungen im Güteantrag in den Jahren 1994, 1996 und 1997, während die Beratung zum hier maßgeblichen Fonds Ende des Jahres 1998 stattfand. Auf der Grundlage dieser Angaben war es der Beklagten nicht möglich zu erkennen, dass der Kläger Ansprüche wegen einer Falschberatung durch den Zeugen L.      geltend machen wollte. Zugleich konnte die Gütestelle auf der Grundlage dieser Angaben ihren Zweck, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten und so eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, nicht erfüllen.

28

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden kann, dass der Güteantrag nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt hat, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

  • Herrmann
  • Remmert
  • Arend
  • Kessen
  • Herr