Erfolgloser, da evident unzureichend begründeter Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl „des Verbots der Corona-Demo in Berlin“ – Unzulässigkeit bei mangelnder Bezeichnung oder zumindest inhaltlicher Wiedergabe der fachgerichtlichen Entscheidung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020, AZ 1 BvR 2039/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203920

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, kein Datum verfügbar, Az: XX

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 – 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).

3

Daran fehlt es hier. Weder bezeichnet der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung näher noch teilt er ihren Inhalt und ihre Begründung auch nur in groben Zügen mit. Eine verantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.