BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020, AZ 1 BvQ 93/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200829.1bvq009320
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.