Erfolgloser Eilantrag in einer versammlungsrechtlichen Sache – unzureichende Antragsbegründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020, AZ 1 BvQ 93/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200829.1bvq009320

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.