BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2020, AZ XI ZR 47/20, ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR47.20.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 30. Dezember 2019, Az: 19 U 5879/19
vorgehend LG München I, 24. September 2019, Az: 40 O 5518/19
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
- Ellenberger
- Joeres
- Grüneberg
- Menges
- Derstadt
