BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2020, AZ VIII ARZ 3/20, ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIARZ3.20.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 16. Juli 2020, Az: 9a U 606/20
vorgehend LG Leipzig, 13. Februar 2020, Az: 4 O 496/19
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. Juni 2020 gegen „alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden“ wird zurückgewiesen, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden und gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.
Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit gegenstandslos.
Gründe
I.
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1. Der Kläger erwarb Ende des Jahres 2012/Anfang des Jahres 2013 bei der Beklagten zu 1, einer Vertragshändlerin der Beklagten zu 2, zum Preis von 49.971,50 € ein von letzterer hergestelltes Neufahrzeug Audi Q5 3.0 TDI. Mit Schreiben vom 21. November 2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags sowie hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag forderte er die Beklagte zu 2 ebenfalls zur Erstattung des Kaufpreises und zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Die Beklagten lehnten dies jeweils ab.
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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten zu 1 die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat er die Feststellung begehrt, dass diese verpflichtet sei, ihm Schadensersatz für die aus der „Manipulation des Fahrzeugs“ resultierenden Schäden zu leisten. Daneben hat er von beiden Beklagten die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
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Der Kläger hat geltend gemacht, das Fahrzeug sei mangelhaft, insbesondere da es über eine unzulässige Abschalteinrichtung, namentlich ein sogenanntes „Thermofenster“ verfüge. Die in dem Fahrzeug eingebaute Software erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf den Prüfstand befinde. Unter Realbedingungen hingegen wichen die Abgase erheblich von den angegebenen Werten ab. Die hierin zu sehende arglistige Täuschung seitens der Beklagten zu 2 müsse sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen. Jedenfalls aber sei der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Beklagte zu 1 hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
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2. Mit an das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Dresden) gerichtetem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2020 hat der Kläger- nach Begründung seines Rechtsmittels und vor der Berufungsverhandlung – „alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden“ wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, diese von der Ausübung des Richteramts in dem vorliegenden Rechtsstreit auszuschließen sowie gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Als Ablehnungsgrund führt der Kläger ein dem Ablehnungsgesuch beigefügtes Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2020 an, welches an die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie nachrichtlich an die Präsidentin des Bundesgerichtshofs und den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts gerichtet und mit dem Betreff „Weitere Bearbeitung der sogenannten VW-Verfahren“ überschrieben ist. Dieses Schreiben enthält – vor dem Hintergrund der Vielzahl von bei den Oberlandesgerichten und bei dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängigen „VW-Verfahren“ und einer nach dem Inhalt des Schreibens auf eine Anfrage des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden erfolgte Mitteilung des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs – unter anderem die Anregung:
„[…], die betreffenden Senate in Ihrem Haus um Prüfung zu bitten, ob weitere Entscheidungen in Dieselverfahren zurückgestellt werden könnten. Ein weiteres ‚Zuschütten‘ des BGH mit diesen Verfahren dürfte dort zu immer schwierigeren Verhältnissen führen und auch dem Rechtsstaat nicht dienen. Da es bei den Instanzgerichten naturgemäß derzeit nur Entscheidungen für die jeweilige Instanz geben dürfte, die zwingend mit dem Rechtsmittel angefochten würden, bis der BGH die Richtung vorgegeben hat, würde die weitere Bearbeitung dieser Verfahren im Übrigen auch nutzlos Kapazitäten der Justiz binden. Die Rolle eines bloßen Durchlauferhitzers für die nächste Instanz zu spielen, macht aber weder Sinn, noch entspricht es der Aufgabe der Justiz. Für die Oberlandesgerichte, aber auch für die Landgerichte, dürfte es im Übrigen gerade angesichts des derzeit eingeschränkten Betriebes wichtig sein, die Kapazitäten auf die anderen Verfahren zu konzentrieren, um die Gefahr eines Rückstaus zu minimieren.“
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Der Kläger ist der Auffassung, der Inhalt dieses Schreibens rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Dresden.
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Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben oder zumindest dessen Inhalt allen Richtern dieses Gerichts bekannt sei. Dies ergebe sich aus einem dem Ablehnungsgesuch beigefügten Ausdruck des auf der Internetseite „verfassungsblog.de“ veröffentlichten Beitrags „Dieselrichter in Deutschland“ und einem zu diesem Beitrag veröffentlichten Kommentar eines Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wonach die dortige Gerichtsverwaltung das genannte Schreiben – ohne dieses etwa als Verschlusssache zu kennzeichnen – den an diesem Gericht tätigen Richtern mittels des Generalverteilers per E-Mail zur Kenntnis gegeben habe.
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Der Kläger führt zur Begründung der von ihm geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit aus, ein Richter unterstehe nach Maßgabe des § 26 DRiG grundsätzlich der Dienstaufsicht. Diese übe hinsichtlich der Richter des Oberlandesgerichts Dresden dessen Präsident aus (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Justizgesetz – SächsJG). In Sachsen seien die Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre vom Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Richtergesetz – SächsRiG). Diese dienstlichen Beurteilungen könnten die Karriere eines Richters maßgeblich prägen, da sie beispielsweise für die Entscheidung über dessen mögliche Beförderung verwendet würden.
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Der Präsident des Oberlandesgerichts habe in dem oben genannten Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, wie er sich das weitere Vorgehen in den „VW-Verfahren“ vorstelle. Mitglieder eines Spruchkörpers oder Einzelrichter, die sich dieser Vorstellung widersetzten, hätten zu befürchten, dass sich dies negativ auf ihre dienstlichen Beurteilungen auswirke. Damit bestehe ein Eigeninteresse des jeweiligen Richters sowohl an der Verfahrensführung als auch am Verfahrensausgang. Aus der sachfremden Erwägung einer möglichst guten Beurteilung könne sich ein Spruchkörper oder Einzelrichter entschließen, das streitgegenständliche Verfahren zurückzustellen, um andere, gegebenenfalls sogar jüngere Verfahren aus anderen Themenbereichen zu erledigen. Durch eine derartige Verfahrensführung werde die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits verzögert und der Anspruch des Klägers auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz beeinträchtigt.
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Zudem würden die wirtschaftlichen Interessen des Klägers verletzt. Denn dieser müsse im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche für die gefahrenen Kilometer bis zur Rückgabe des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zahlen. Erfahrungsgemäß würden umso mehr Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt, je länger der Prozess dauere.
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Auch dränge sich die Gefahr auf, dass durch das von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts befürwortete Abwarten auf die Musterentscheidungen des Bundesgerichtshofs die laufenden Verfahren „über einen Kamm geschert“ und alle – losgelöst vom konkreten Sachvortrag – gleich entschieden würden. Dies könne sich aus dem Umstand ergeben, dass nach der Musterentscheidung von den zur Dienstaufsicht berufenen Stellen eine schnelle Erledigung der Verfahren erwartet werde und mithin – aufgrund der dienstlichen Pflichten – ausschließlich anhand der Musterentscheidung entschieden werde. Auch hier entstehe ein persönlicher Druck auf die Person der zur Entscheidung berufenen Richter, welcher zu sachfremden Erwägungen bei der Verfahrensentscheidung führen könne. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes kritisch zu bewerten.
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Es bestehe daher der „böse Schein“ einer Befangenheit nicht nur hinsichtlich der für die Entscheidung des vorliegenden Falles zuständigen Richter des Oberlandesgerichts Dresden, sondern hinsichtlich aller dort tätigen Richter, die deshalb allesamt wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts im vorliegenden Verfahren auszuschließen seien.
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3. Der für die Entscheidung über die Berufung des Klägers im vorliegenden Verfahren zuständige 9a. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Juli 2020 das Ablehnungsgesuch des Klägers dem Bundesgerichtshof gemäß § 45 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung vorgelegt. Er hat zur Begründung der Vorlage im Wesentlichen ausgeführt, er halte das Ablehnungsgesuch – auch in Ansehung des Umstands, dass die abgelehnten Richter nicht namentlich benannt seien – nicht für klar unzulässig und sehe daher von einer Selbstentscheidung ab. Da die Ablehnung und deren Gründe sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden richteten, sei eine gestaffelte Vorlage des Ablehnungsgesuchs an die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung und der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständigen Vertreter – auch mit Rücksicht auf den damit verbundenen, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Zeitaufwand – nicht geboten. Vielmehr bedürfe es einer einheitlichen Entscheidung. Diese sei gemäß § 45 Abs. 3 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu treffen.
II.
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Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden und darüber hinaus gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet, jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich des weitergehenden Ablehnungsgesuchs sieht der Senat von einer Entscheidung ab, da diese nach § 45 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich ist. Insoweit bleibt die Entscheidung – sofern sie überhaupt erforderlich sein sollte – dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 – VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).
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1. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 45 Abs. 3 ZPO – als das im Rechtszug höhere Gericht – für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers zuständig, da der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Entscheidung in der Hauptsache berufene 9a. Zivilsenat dieses Gerichts das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 16. Juli 2020 – nach erfolgter Prüfung und Verneinung der Möglichkeit einer eigenen Entscheidung – dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.
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a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits – wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist – zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 – VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).
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b) Es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch (eindeutig) unzulässig ist und daher die abgelehnten Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden selbst hierüber hätten entscheiden dürfen (zur Selbstentscheidungsbefugnis des abgelehnten Richters bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 – I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 20. Juli 2016 – VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; vom 25. April 2017 – VIII ZA 1/17 und 2/17, juris Rn. 11 f.; vom 13. Juni 2018 – IV ZA 5/18, juris Rn. 5; vom 28. August 2018 – VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 f.; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 [zu § 26a StPO]; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 ff.).
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aa) Eine solche (eindeutige) Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs des Klägers ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht bereits daraus, dass dieses sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden wendet und letztere zudem nicht namentlich benennt.
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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 – VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 – AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 – XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN). Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung kann indes dann gelten, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 635 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 2; jeweils mwN), und die abgelehnten Richter durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011- V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO; jeweils mwN).
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So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit dem von ihm beanstandeten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts einen solchen Umstand geltend gemacht, der sich – jedenfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Vertretungskette des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Dresden – auch auf weitere als diejenigen Richter, die originär für die (im Ablehnungsgesuch allein angeführten) „Diesel-Verfahren“ zuständig sind, beziehen kann.
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bb) Für die durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO kann die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ablehnungsgesuch des Klägers aus anderen Gründen unzulässig ist, offenbleiben (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 3), da das Gesuch (zumindest) hinsichtlich der oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, auf die der Senat seine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens sachangemessen beschränkt, aus den nachfolgend (unter II 2) genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
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(1) Das im Rechtszug übergeordnete Gericht muss im Rahmen seiner Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO – entsprechend dem Zweck dieses(Zwischen-)Verfahrens, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche an sich zuständigen Gerichts zu überwinden – nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es – unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit – entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 – VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 – 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).
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Nach diesen Grundsätzen kann es aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der inhaltlichen Reichweite und der Zielrichtung der Begründung des Ablehnungsgesuchs, auch sachangemessen sein, zwar nicht über sämtliche, jedoch auch nicht lediglich über die zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gerichts notwendige Mindestanzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden, sondern die Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auch auf weitere abgelehnte Richter zu erstrecken. Dies kann namentlich dann in Betracht kommen, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe den nach der Geschäftsverteilung gegebenen Zuständigkeitsbereich dieser Richter in gleicher Weise betreffen und deshalb eine Entscheidung auch über die gegen diese gerichteten Ablehnungsgesuche zur Vermeidung einer Verzögerung der sachlichen Erledigung – und damit im Interesse der Aufrechterhaltung einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts – sachgerecht und geboten erscheint.
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(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält es der Senat in Anbetracht der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände für sachangemessen, über das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht nur insoweit zu entscheiden, als es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wendet, sondern darüber hinaus auch, soweit es sich gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.
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(a) Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden ist der 9a. Zivilsenat dieses Gerichts unter anderem zuständig für „Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen oder aus Delikt, soweit sie im Zusammenhang mit manipulierten Abgasmessungen stehen“ und erstinstanzlich durch die Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Görlitz entschieden worden sind. Er wird vertreten von dem 10a. Zivilsenat, der die gleiche Zuständigkeit für die übrigen Landgerichte des Bezirks des Oberlandesgerichts Dresden hat. Hilfsweise werden der 9a. Zivilsenat von dem 1. Zivilsenat und der 10a. Zivilsenat von dem 4. Zivilsenat vertreten. Höchsthilfsweise erfolgt die weitere Vertretung durch die im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden hierfür vorgesehene allgemeine Vertretungskette.
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(b) Vor diesem Hintergrund betrachtet, wird durch die vom Senat für sachangemessen erachtete Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf die oben genannten weiteren abgelehnten Richter zunächst bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit sichergestellt, dass im Falle des Eintritts einer oder mehrerer Vertretungsfälle in der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden die dann zur Vertretung berufenen Richter unmittelbar in die Spruchgruppe einrücken können, ohne dass zuvor noch gesondert über das (auch) auf sie bezogene Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden werden müsste.
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Die Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf die übrigen Mitglieder des 9a. Zivilsenats und die Mitglieder der weiteren oben genannten Senate ist zudem auch deshalb sachangemessen und geboten, um eine Verzögerung der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in den bei dem Oberlandesgericht Dresden anhängigen weiteren gleichgelagerten Verfahren zu vermeiden. Wie sich bereits der Begründung des Ablehnungsgesuchs des Klägers entnehmen lässt, sind bei dem Oberlandesgericht Dresden zahlreiche sogenannte „Diesel-Verfahren“, insbesondere „VW-Verfahren“ anhängig. Da sich der Inhalt des vorliegenden Ablehnungsgesuchs in generalisierter Form auf alle Rechtsstreitigkeiten in solchen Verfahren bezieht, steht zu erwarten, dass Ablehnungsgesuche gleichen Inhalts auch in weiteren bei dem Oberlandesgericht Dresden anhängigen „Diesel-Verfahren“ entweder bereits angebracht worden sind oder noch erfolgen werden.
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Da – wie oben (unter II 1 b bb (2) (a)) dargestellt – nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden der 9a. Zivilsenat und der 10a. Zivilsenat für diese Verfahren zuständig sind und sich wechselseitig vertreten, ist es insbesondere angesichts der großen Anzahl der dort anhängigen „Diesel-Verfahren“ sachgerecht, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 45 Abs. 3 ZPO auf sämtliche Mitglieder dieser Senate – und vorsorglich auch auf die Mitglieder der hilfsweise zu deren Vertretung berufenen Senate – zu erstrecken.
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Eine darüberhinausgehende Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf alle weiteren von dem Kläger abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, die erst im Rahmen der allgemeinen Vertretungskette für „Diesel-Verfahren“ zuständig werden könnten, ist nach Einschätzung des Senats unter Zugrundelegung einer realistischen Betrachtung des möglichen Vertretungsbedarfs nicht erforderlich, um die vorstehend genannten Zielsetzungen zu erreichen. Insoweit bleibt die Entscheidung – sofern überhaupt erforderlich -dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 – VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).
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Sollten überdies im Anschluss an den vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs gemäß § 45 Abs. 3 ZPO noch weitere inhaltsgleiche Ablehnungsgesuche in „Diesel-Verfahren“ bei den dafür zuständigen Senaten- erstmals oder zum wiederholten Male – angebracht werden, wird das Oberlandesgericht eine eigene Verwerfung dieser Ablehnungsgesuche als unzulässig in Betracht zu ziehen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 5 B 16/13, juris Rn. 3; BVerfG, NZS 2011, 92 Rn. 24).
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c) Über das Ablehnungsgesuch ist, obwohl es mehrere Richter betrifft, nicht einzeln und nacheinander, sondern in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden, weil es hinsichtlich sämtlicher abgelehnter Richter, soweit bezüglich dieser im Rahmen des § 45 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung des Senats ergeht, auf die gleichen Gründe gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27 f. und Leitsatz 1; Beschluss vom 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 9; BVerfG, NJW 2004, 2514, 2515; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 9; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 45 Rn. 6 mwN; Zöller/Vollkommer, aaO, § 46 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 2 ARs 335/16, StraFo 2017, 17).
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2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden und darüber hinaus gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.
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a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass das von ihm beanstandete Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2020 oder zumindest dessen Inhalt den abgelehnten Richtern – die darin nicht als Adressaten genannt sind – überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Gleiches gilt für die vom Kläger in seinem Ablehnungsgesuch angeführten, auf das vorgenannte Schreiben bezogenen Beiträge im Internet. Denn auch wenn bei den abgelehnten Richtern die von dem Kläger behauptete Kenntnis vorliegen sollte, ist das – hierauf gestützte – Ablehnungsgesuch jedenfalls nicht begründet.
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b) Nach § 42 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 – VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. April 2018 – VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2019 – II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9; vom 27. Februar 2020 – III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 11; jeweils mwN).
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c) Hieran gemessen geben die vom Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der oben genannten abgelehnten Richter zu zweifeln. Bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei besteht kein durchgreifender Grund für die Annahme des Klägers, diese von ihm abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden seien durch das oben genannte Schreiben ihres Gerichtspräsidenten – aufgrund der von diesem ausgeübten Dienstaufsicht und insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen der abgelehnten Richter – in ihrer richterlichen Unabhängigkeit sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise als auch hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen in den hier in Rede stehenden „Diesel-Verfahren“ beeinträchtigt. Mit seiner gegenteiligen, letztlich allein auf abwegigen Mutmaßungen beruhenden Sichtweise misst der Kläger dem Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten eine Bedeutung bei, die dieses bei objektiver Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei für die Richterschaft des Oberlandesgerichts Dresden nicht hat.
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aa) Der Kläger lässt hierbei schon im Ausgangspunkt außer Betracht, dass dieses Schreiben weder direkt noch nachrichtlich an die abgelehnten Richter, sondern vielmehr an die Präsidenten der anderen Oberlandesgerichte adressiert ist. Bereits dies spricht gegen einen objektiv begründeten Anlass für die Besorgnis, die abgelehnten Richter könnten ihre Erwägungen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und Entscheidung der bei ihnen anhängigen „Diesel-Verfahren“ nicht mehr unvoreingenommen und objektiv treffen, sondern würden stattdessen schlicht der in dem Schreiben enthaltenen Anregung ihres Gerichtspräsidenten folgen.
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bb) Das Ablehnungsgesuch ist vor allem deshalb unbegründet, weil die Annahme des Klägers, die von ihm abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden hätten, um vermeintliche nachteilige Auswirkungen auf ihre dienstlichen Beurteilungen zu vermeiden, ein – der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität entgegenstehendes – Eigeninteresse an der Verfahrensführung und am Verfahrensausgang, auf einem Richterbild beruht, das mit demjenigen des Grundgesetzes (Art. 97 Abs. 1 GG) und des Deutschen Richtergesetzes (§§ 25, 26 Abs. 1 DRiG) nicht zu vereinbaren ist und insbesondere dem – auch das berufliche Selbstverständnis der Richter prägenden – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit widerspricht.
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(1) Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und § 25 DRiG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Gerichte sind (nur) an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG).
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Die Dienstaufsicht erfasst daher nicht die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 5 AV 3/12, juris Rn. 7). Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist es deshalb verwehrt, im Rahmen der Dienstaufsicht (hier § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG) unmittelbar oder mittelbar auf die Entscheidung der Richter Einfluss zu nehmen. Im Falle einer Zuwiderhandlung müsste er sich selbst vor der Dienstaufsicht des Justizministeriums und gegebenenfalls dem Richterdienstgericht verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 5 AV 3/12, aaO).
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Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der von dem Kläger angeführten dienstlichen Beurteilungen zu beachten (siehe hier § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRiG; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 14). Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – RiZ (R) 5/08, aaO Rn. 15).
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(2) Vor diesem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich mit besonderem Schutz versehenen und zudem im Selbstverständnis der Richter tief verankerten richterlichen Unabhängigkeit ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis des Klägers unbegründet, die oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden könnten schon wegen der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen durch entsprechende dienstliche Beurteilungen zu fördern oder zu verhindern, in den bei ihnen anhängigen „Diesel-Verfahren“ nicht frei und unvoreingenommen vorgehen und entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 5 AV 3/12, aaO Rn. 4, 7).
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Eine vernünftige Prozesspartei darf – was der Kläger mit seinem Ablehnungsgesuch verkennt – darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage und stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung (allein) an Gesetz und Recht – und nicht etwa an dem möglicherweise angestrebten Ziel einer Beförderung – auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 2 BvR 957/05, juris Rn. 7; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 – XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644 unter II).
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d) Die Einholung dienstlicher Erklärungen der oben genannten abgelehnten Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) war bereits deshalb entbehrlich, weil das vom Kläger beanstandete Verhalten aus den vorstehend genannten Gründen schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 12; vom 18. Februar 2014 – VIII ZR 271/13, juris Rn. 12; vom 10. Oktober 2017 – III ZA 12/17, juris Rn. 5). Sie ist zudem auch deshalb nicht geboten, weil die Bewertung des generalisierend vorgebrachten Einwands keiner weiteren auf die Person des jeweils abgelehnten Richters bezogenen Aufklärung mehr bedarf (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 15 mwN).
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e) Soweit der Kläger nach Anhängigkeit der Vorlage gemäß § 45 Abs. 3 ZPO bei dem Bundesgerichtshof in einem an diesen gerichteten Schriftsatz vom 12. August 2020 zusätzlich geltend gemacht hat, es gehe „das Gerücht um, dass er [gemeint: der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden] in Kontakt stehe mit dem Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des BGH. Dieser habe den Wunsch geäußert, dass der Präsident des OLG Dresden ein derartiges Schreiben verfasst, damit nicht noch mehr Verfahren beim VI. Zivilsenat des BGH angelangen“, und der Kläger meint, hierzu seien durch den Bundesgerichtshof dienstliche Stellungnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats einzuholen, vermag auch dieses Vorbringen dem Ablehnungsgesuch gegen die oben genannten Richter nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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aa) In dem hier gegebenen Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO können neue Gründe für die Ablehnung eines Richters nach § 42 ZPO nicht vorgebracht werden. Das Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO betrifft die besondere Konstellation, dass das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig geworden ist. Das übergeordnete Gericht hat lediglich über dieses konkrete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, weil seine Befassung nur die Funktion hat, die Beschlussfähigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung über dieses Gesuch herzustellen. Neue Gründe für ein Ablehnungsgesuch sind bei dem Gericht vorzubringen, dem der Abgelehnte angehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 – 2 AV 5/12, und 2 AV 6/12, jeweils juris Rn. 7).
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Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO das neue Vorbringen des Klägers, wonach der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden den Wunsch geäußert habe, dieser möge ein Schreiben wie das im Ablehnungsgesuch beanstandete Schreiben vom 9. April 2020 verfassen, nicht zu berücksichtigen.
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bb) Im Übrigen änderte dieses Vorbringen, selbst wenn man hierin eine zulässige (und glaubhaft gemachte) Vertiefung der Begründung des Ablehnungsgesuchs gegen die oben genannten Richter sähe, – ebenso wie der bereits im Ablehnungsgesuch angeführte (und damit nicht neue) Umstand der Kontaktaufnahme als solche – nichts an der Beurteilung, dass bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung aller Umstände aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei ein Ablehnungsgrund gegen diese Richter des Oberlandesgerichts Dresden nicht vorliegt.
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cc) Die von dem Kläger angeregte Einholung dienstlicher Stellungnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist nach alledem nicht veranlasst.
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3. Der weitere Antrag des Klägers, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 6). Denn das Oberlandesgericht Dresden ist infolge des – aus den vorgenannten Gründen erfolglosen – Ablehnungsgesuchs weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Richteramt auszuüben.
- Dr. Fetzer
- Dr. Schneider
- Dr. Bünger
- Kosziol
- Dr. Schmidt