(Beschluss des BGH 5. Strafsenat)

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.08.2020, AZ 5 StR 262/20, ECLI:DE:BGH:2020:180820B5STR262.20.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 6. Februar 2020, Az: 303 Js 14499/18 – 5 KLs

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.

2

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).

  • Cirener
  • Berger
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen