Prospekthaftung: Aufklärungspflicht in Bezug auf Vertriebsprovisionen unter Einsatz eines Prospekts, hier: Innenprovisionen (Urteil des BGH 3. Zivilsenat)

BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 13.08.2020, AZ III ZR 148/19, ECLI:DE:BGH:2020:130820UIIIZR148.19.0

§ 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 264a StGB

Leitsatz

Zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) bei der Veräußerung von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA („working interests“) unter Einsatz eines Prospekts.

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Oktober 2019, Az: 6 U 32/17
vorgehend LG Hamburg, 17. Januar 2017, Az: 327 O 249/16

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts – 6. Zivilsenat – vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt mit seiner nur noch gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA.

2

Die vormalige Beklagte zu 1 wurde nach dem Recht des US-Bundesstaates Texas mit dortigem Sitz gegründet und bot als Kapitalanlage den Erwerb von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA an. Der Beklagte zu 2 war Gründungsgesellschafter (mit einer Beteiligung im Umfang von einem Drittel), Vertriebsverantwortlicher und (bis 2014) Präsident der Beklagten zu 1. Auf Empfehlung seines Finanzberaters K.        wurde der Kläger auf das Projekt „B.              “ der Beklagten zu 1 aufmerksam. Er erhielt hierzu eine Projektbroschüre, eine Imagebroschüre und ein Dokument „Informationspflichten“ ausgehändigt. Auf dieser Grundlage schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1 am 1./2. Juli 2010 einen Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung am „B.           „-Projekt über 21.000 USD zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger zahlte hierfür an die Beklagte zu 1 17.633,61 €. Bis zum 21. März 2016 erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 897,72 €. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 2015 erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung.

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Nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1 begehrt der Kläger von dem Beklagten zu 2 Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen seiner Zahlung und den erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung der erworbenen Förderrechte, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.

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Er hat seinen Anspruch auf eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 2 gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB gestützt und geltend gemacht, er sei über eine Reihe von Gesichtspunkten nicht beziehungsweise nicht richtig aufgeklärt worden. Insbesondere habe man ihn nicht darüber informiert, dass über das ausgewiesene Agio von 5 % hinaus weitere Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) gezahlt worden seien und seine Investition von 21.000 USD somit nicht vollständig in das Projekt geflossen sei.

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Der Beklagte zu 2 hat eine Verletzung von Informationspflichten in Abrede genommen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für den Revisionsrechtszug von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB stehe dem Kläger nicht zu. Zwar könne der Beklagte zu 2 als Gesellschafter, Vertriebsverantwortlicher und (bis 2014) Präsident der Beklagten zu 1 tauglicher Täter eines Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB sein. Auch handele es sich bei den vertriebenen Förderrechten um „Anteile, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen“ im Sinne dieser Vorschrift. Der Beklagte zu 2 habe aber keine unrichtigen vorteilhaften Angaben gemacht und keine offenbarungspflichtigen nachteiligen Angaben verschwiegen. Dies gelte insbesondere für den Aspekt der Innenprovisionen. Der Kläger habe sich nicht an einer Gesellschaft beteiligt, sondern Anteile an Förderrechten („working interests“) käuflich erworben. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über die Höhe von Innenprovisionen im Zusammenhang mit einer unter Verwendung eines Prospekts vertriebenen Kapitalanlage komme nur dann in Betracht, wenn diese gemeinsam mit dem Agio 15 % des einzubringenden Kapitals übersteige. So liege es hier nicht. Neben dem Agio von 5 % seien nur 6-7 % für (weitere) Vertriebsprovisionen gezahlt worden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München in seinem Urteil vom 18. Juli 2019 (14 U 1176/18, nicht veröffentlicht) sei es unschädlich, dass aus dem Prospekt nicht hervorgehe, dass neben dem Agio noch weitere Vertriebsprovisionen gezahlt würden, weil hierüber nur bei einer Überschreitung der 15 %-Grenze aufzuklären sei. Bei einem Kaufvertrag der vorliegenden Art gehe es nicht darum, in welchem Umfang die Beteiligung des Käufers in das Anlageobjekt fließe, sondern um einen festen Kaufpreis für einen konkret benannten Anteil (0,2 %) an Förder- und Eigentumsrechten. Werde in einem Kaufvertrag ein „Leistungspaket“ erworben, müsse sich der Erwerber die Frage stellen, ob ihm der Erwerb (unter Berücksichtigung der erzielbaren Steuervorteile) den geforderten Gesamtpreis wert sei. Soweit nicht ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Gesamtaufwand einerseits und dem Wert der Gesamtheit des Leistungspakets einschließlich der Steuervorteile andererseits vorliege, bestehe keine Aufklärungspflicht über gezahlte Innenprovisionen. Abweichend von diesem Grundsatz müsse der Anteil der Entgelte und Provisionen am Gesamtaufwand bei einem Anlageobjekt aufgeschlüsselt werden, wenn das Anlageobjekt dem Erwerber mittels eines Prospekts vorgestellt werde und deren Anteil 15 % übersteige. Letzteres sei hier aber gerade nicht der Fall. Wenn es hiernach schon keine Aufklärungspflicht gebe, sei es auch nicht zu beanstanden, wenn das Agio im Prospekt erwähnt werde, die weiteren (Innen-)Provisionen hingegen nicht. Der Kläger habe gewusst, dass er selbst keine (gesonderte) Provision an den Vermittler gezahlt habe und dass es einen „Vertriebspartner“ gegeben habe. Die Leistung, welche die Beklagte zu 1 als Verkäufer zu erbringen gehabt habe, sei vertraglich geregelt und von der Höhe der gezahlten Innenprovision unabhängig gewesen. Es habe nicht ein bestimmter Investitionsbetrag in eine unbestimmte – möglichst hohe – Zahl von Anlagegütern investiert werden sollen. Vielmehr sei es um ein konkretes Kaufobjekt (Anteil an 15 Quellen auf bestimmten Grundstücken) gegangen. In einem solchen Fall bestehe mangels Überschreitens der 15 %-Grenze keine Aufklärungspflicht über die Höhe und die Verteilung der Vertriebsprovisionen. Allein durch den Umstand, dass in einem Prospekt ein Agio erwähnt sei, werde noch nicht der Eindruck erweckt, dass es keine andere Provision gebe, die der Verkäufer aus dem Kaufpreis zahlen müsse.

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Aus den gleichen Erwägungen hafte der Beklagte zu 2 auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

12

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der – unterbliebenen – Aufklärung über weitere, das ausgewiesene Agio von 5 % überschreitende Vertriebsprovisionen beschränkt. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (s. zB BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095, 1096 Rn. 17 und vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, NZG 2015, 1432, 1433 Rn. 17; jeweils mwN).

13

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich bei – wie hier – uneingeschränkter Zulassung im Tenor auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben (s. zB Senat, Urteile vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, NZG 2014, 144 Rn. 7; vom 18. Oktober 2018 – III ZR 497/16, NJW 2019, 215, 216 Rn. 11; vom 10. Januar 2019 – III ZR 109/17, BKR 2020, 39, 40 Rn. 14; vom 16. Mai 2019 – III ZR 176/18, WM 2019, 1203, 1204 Rn. 7 und vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696 Rn. 7; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 aaO Rn. 19 und vom 12. Mai 2015 aaO Rn. 19; jeweils mwN). Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszulegen, dass die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen worden ist (s. zB Senat, Urteile vom 18. Oktober 2018 aaO und vom 16. Mai 2019 aaO; s. auch BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 aaO und vom 12. Mai 2015 aaO; jeweils mwN). Demgegenüber ist eine Beschränkung der Zulassung auf andere Rechtsfragen, Anspruchselemente oder einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen nicht zulässig (s. zB Senat, Urteile vom 18. Oktober 2018 aaO und vom 27. Juni 2019 aaO; BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; jeweils mwN).

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b) Entgegen der Ansicht der Revision ist den Gründen seines Urteils zu entnehmen, dass es dem Berufungsgericht bei der Zulassungsentscheidung – wegen einer Divergenz zum dort erwähnten Urteil des Oberlandesgerichts München – allein auf die Klärung der Frage nach der Pflicht zur Aufklärung über (weitergehende) Innenprovisionen ankam. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf diese Frage ist zulässig. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Kläger selbst seine Revision hätte begrenzen können (s. dazu zB Senat, Urteile vom 12. Dezember 2013 aaO S. 144 f Rn. 8 und vom 18. Oktober 2018 aaO Rn. 13; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 aaO Rn. 18, 20 und vom 12. Mai 2015 aaO Rn. 18, 20; jeweils mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (s. zB Senat, Urteile vom 18. Oktober 2018 aaO; vom 10. Januar 2019 aaO S. 41 Rn. 16; vom 16. Mai 2019 aaO Rn. 5 und vom 27. Juni 2019 aaO; jeweils mwN). Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. Senat, Urteile vom 18. Oktober 2018 aaO und vom 16. Mai 2019 aaO; jeweils mwN). Die hier in Rede stehende Pflicht zur Aufklärung über (weitere) Innenprovisionen beim Vertrieb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA lässt sich von den übrigen vorinstanzlich geltend gemachten Pflichtverletzungsvorwürfen abgrenzen und kann in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden, ohne dass insoweit ein Widerspruch zu befürchten ist (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall Senat, Urteil vom 12. Dezember 2013 aaO Rn. 7 f).

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2. Die Angriffe der Revision halten sich – ungeachtet der Auffassung des Klägers, die Revision sei unbeschränkt zugelassen – im Rahmen der Revisionszulassung, da die vorgebrachten Rügen allein die Aufklärung über (weitergehende) Innenprovisionen betreffen. Dass der Kläger nunmehr neben einer deliktsrechtlichen Haftung auch einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend macht, ist insoweit unschädlich, weil die Zulassung der Revision – wie ausgeführt – nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen beschränkt werden kann. In der Sache selbst bleibt die Revision jedoch ohne Erfolg.

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a) Einen Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne macht der Kläger – auch in der Revisionsinstanz – nicht geltend. Zwar käme der Beklagte zu 2 als (Gründungs-)Gesellschafter, Vertriebsverantwortlicher und (bis 2014) Präsident der Beklagten zu 1 als Prospektverantwortlicher in Betracht (vgl. zB Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 115; BGH, Urteile vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 12 und vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08, NJW 2010, 1077, 1079 Rn. 21; jeweils mwN). Jedoch wäre ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt, weil die hierfür maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig im Jahre 2010 zu laufen begann und daher bereits 2013 endete (vgl. dazu § 46 BörsenG aF sowie BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 aaO Rn. 26).

17

b) Vergeblich beruft sich der Kläger auf eine Haftung des Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Unterfall der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB).

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aa) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen, und ausnahmsweise auch der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (s. bspw. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 – III ZR 264/14, NJW-RR 2016, 169 Rn. 15; BGH, Urteile vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, 745 Rn. 23 und vom 17. Juli 2018 – II ZR 13/17, NJW-RR 2018, 1202, 1203 Rn. 12 mwN). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen – nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 aaO S. 169 f Rn. 15; BGH, Urteile vom 23. April 2012 aaO S. 745 f Rn. 23 und vom 17. Juli 2018 aaO; jeweils mwN). So liegt es jedoch nicht. Der Beklagte zu 2 ist nicht als Vertreter aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zum Kläger gehabt. Auch im Übrigen ist es nicht zur Beeinflussung der Vertragsverhandlungen aufgrund eines in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens in den Beklagten zu 2 gekommen. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründete „Schlüsselstellung“ können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind; eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 aaO S. 170 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 aaO Rn. 13).

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bb) Eine Haftung des Beklagten zu 2 aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss (s. dazu bspw. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 aaO S. 169 Rn. 15; BGH, Urteil vom 23. April 2012 aaO S. 745 Rn. 23; jeweils mwN) scheidet ebenfalls aus. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertreter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufgetreten ist. Nicht ausreichend ist allerdings – wie hier – ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich in der (Allein-, Mehrheits- oder sonstigen) Gesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 aaO S. 1204 Rn. 17 mwN).

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cc) Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Stellung des Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1 herleiten. Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, mit Aufklärungspflichten verbundene (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen den (ihrerseits nicht nur rein kapitalistisch beigetretenen) Altgesellschaftern und dem beitretenden Neugesellschafter bestehen (s. dazu zB BGH, Urteile vom 23. April 2012 aaO S. 744 Rn. 10; vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12, NZG 2012, 787, 788 Rn. 10; vom 9. Juli 2013 – II ZR 9/12, NZG 2013, 980, 982 Rn. 27 f; vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14, NZG 2016, 986, Rn. 11 f; vom 9. Mai 2017 – II ZR 344/15, VersR 2018, 111, 112 Rn. 15 und vom 17. April 2018 – II ZR 265/16, NZG 2018, 902, 903 Rn. 17, 19). Der Kläger verkennt jedoch, dass er nach der – von ihm nicht beanstandeten und revisionsrechtlich unbedenklichen – Würdigung des Berufungsgerichts der Beklagten zu 1 nicht als Gesellschafter beigetreten ist, sondern von dieser nur US-amerikanische Erdöl- und Erdgasförderrechte („working interests“) gekauft hat. Damit fehlt es an einem gesellschaftsrechtlichen Aufnahmevertrag, bei dessen Anbahnung dem Beklagten zu 2 (als Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1) gegebenenfalls Aufklärungspflichten oblegen hätten.

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c) Einen deliktsrechtlichen Anspruch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Kläger kann seine Forderung weder auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 oder § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB noch auf § 826 BGB stützen.

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Hinsichtlich § 264a Abs. 1 Satz 1 StGB ist bereits zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich dieser Bestimmung in der vorliegenden Fallgestaltung eröffnet ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. dazu sogleich Buchst. aa Nr. (1)). Dies kann jedoch auf sich beruhen, da das Berufungsgericht einen Aufklärungsmangel zutreffend verneint hat, so dass Schadensersatzansprüche jedenfalls hieran scheitern. Der Prospekt enthält weder unrichtige Informationen zu den Vertriebsprovisionen, noch werden diesbezügliche Angaben pflichtwidrig verschwiegen. Dass über das Agio von 5 % hinausgehende Innenprovisionen in Höhe von 6-7 % gezahlt werden, musste darin nicht erwähnt werden.

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aa) Eine Pflicht, diesen Umstand in dem Prospekt offenzulegen, folgt nicht aus dem zum Zeitpunkt des Erwerbs der „working interests“ noch geltenden § 8g Abs. 1, 2 des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 12 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Zwar bestimmt die letztgenannte Vorschrift, dass ein Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen anzugeben hat, in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, geleistet werden. Auf der Grundlage der in der Revisionsbegründung nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen zum Inhalt der „working interests“ fielen diese jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Verkaufsprospektgesetzes. Gemäß § 8f Abs. 1 Satz 1 VerkProspG waren – neben hier nicht in Betracht kommenden weiteren Arten von Vermögensanlagen – prospektpflichtig nur Angebote von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren.

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(1) Das Tatbestandsmerkmal „Anteile, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren“, erfordert die Begründung einer – unmittelbaren – Rechtsbeziehung zu einem Unternehmen, die dem Anleger eine Beteiligung am Ergebnis dieses Unternehmens verschafft. Nicht hierunter fällt der Kauf individuell zuzuordnender Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Waren durch den Anleger, sofern hiermit nicht eine gemeinsame unternehmerische Betätigung am Markt verbunden werden soll (Maas in Assmann/Schlitt/KoppColomb, Wertpapierprospektgesetz/Verkaufsprospektgesetz, 2. Aufl., § 8f VerkProspG Rn. 34; so auch zu dem insoweit wortgleichen § 264a Abs. 1 Satz 1 StGB: Bock in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 264a StGB Rn. 51; Park, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 264a StGB Rn. 21; Hellmann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 264a Rn. 22; Schröder in Mommsen/Grützner, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Aufl., Kap. 5 Rn. 196; MüKoStGB/Ceffinato, 3. Aufl., § 264a Rn. 32; jeweils mwN).

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(2) Nach der – in der Revisionsbegründung nicht beanstandeten und rechtsfehlerfreien – Würdigung des Berufungsgerichts hat sich der Kläger nicht an einer Gesellschaft beteiligt, und zwar weder offen noch als stiller Gesellschafter oder im Wege eines partiarischen Darlehens, sondern US-amerikanische Erdöl- und Erdgasförderrechte („working interests“) gekauft. Der Kauf solcher Förderrechtsanteile, verbunden mit Eigentumsanteilen an Rohstoffreserven und Ausrüstungen, stellt den Erwerb einzeln zuzuordnender Vermögensgegenstände dar und steht damit dem Erwerb von Immobilien oder Waren gleich (s. zum Erwerb von Grundbesitzanteilen an Holzplantagen: Maas aaO). Eine gemeinsame unternehmerische Betätigung am Markt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

26

bb) Die Pflicht zur Offenlegung der über das Agio hinausgehenden Innenprovisionen bestand auch im Übrigen nicht.

27

(1) Der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, begründet für sich allein selbst dann noch keine Offenbarungspflicht, wenn die Höhe der Provisionen tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert des Kaufgegenstandes – erheblich – übersteigt. Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft. Es ist im Grundsatz Sache des Verkäufers, wie er den Preis kalkuliert, insbesondere auch, was er darin für den Vertrieb ansetzt. Auf der anderen Seite muss der Erwerber seinerseits immer damit rechnen, dass der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält (s. zu alldem zB Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 119 f und vom 23. Juni 2016 – III ZR 308/15, NJW 2016, 3024, 3025 Rn. 13; BGH, Urteile vom 14. März 2003 – V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 und vom 13. Oktober 2006 – V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 f Rn. 7 f).

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(2) Wird das zu erwerbende Anlageobjekt jedoch über einen Prospekt vertrieben, so ist über Innenprovisionen ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann. Sie stellen für den Anleger oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung dar. Dem Anleger ist eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei – wie hier – komplexen Anlagen kaum möglich, so dass er im besonderen Maße schutzwürdig ist. Mithin muss er darüber informiert werden, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Anlage, die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Vertriebsprovisionen stecken (s. hierzu zB Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 118 f, 120 f; vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, NZG 2014, 144, 145 Rn. 14 und vom 23. Juni 2016 aaO S. 3026 Rn. 15; s. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 – V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 822 und vom 13. Oktober 2006 aaO S. 1874 Rn. 7). Ein solcher erheblich überdurchschnittlicher Umfang liegt vor, wenn die Innenprovisionen einschließlich des vom Anleger zu entrichtenden Aufgelds (Agio) 15 % des einzubringenden Eigenkapitals überschreiten (vgl. zB Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121; vom 23. Juni 2016 aaO S. 3025 f Rn. 11 f, 15; vom 12. Oktober 2017 – III ZR 254/15, NJW-RR 2017, 1524, 1525 Rn. 21; vom 19. Oktober 2017 – III ZR 565/16, VersR 2018, 291, 292 f Rn. 12 ff und vom 7. Februar 2019 – III ZR 498/16, NJW 2019, 1137, 1139 f Rn. 23 ff; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 aaO). Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müssen diesbezügliche Angaben im Prospekt zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen (s. zB Senat, Urteil vom 12. Dezember 2013 aaO mwN; BGH, Urteil vom 14. März 2003 aaO).

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(3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung zu Recht verneint. Die Innenprovisionen bleiben einschließlich des vom Kläger entrichteten Agios unter der kritischen Schwelle von 15 % des Kaufpreises. Der – insgesamt knapp gefasste – Anlageprospekt ist insoweit auch nicht irreführend. Er äußert sich nicht zu etwaigen Weich- oder Vertriebskosten, sondern beschränkt sich auf die Angabe des Festkaufpreises von 21.000 USD für einen konkret benannten Anteil von 0,2 % an Förder- und Eigentumsrechten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger bewusst, dass er selbst keine (gesonderte) Provision an seinen Finanzberater K.    zahlt und dass es einen „Vertriebspartner“ gibt. Allein durch den Umstand, dass in dem Prospekt ein Agio erwähnt ist, wird noch nicht der Eindruck erweckt, dass es keine weiteren Innenprovisionen gebe, die der Verkäufer aus dem Kaufpreis aufzubringen habe. Hiergegen erhebt die Revision auch keinen Einwand. Soweit sie darauf verweist, dass ein Prospekt für eine Fondsbeteiligung fehlerhaft ist, wenn der Anleger ihm nicht entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird (s. dazu zB Senat, Urteil vom 12. Oktober 2017 aaO S. 1526 Rn. 22; BGH, Urteile vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9 und vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14, NZG 2016, 986, 987 Rn. 16), verkennt sie, dass es vorliegend nicht um eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geht, sondern um den Erwerb von Förder- und Eigentumsrechten. Für solche Kaufgeschäfte gilt der Grundsatz, dass Angaben zu Innenprovisionen nur dann erforderlich sind, wenn der Vertrieb über einen Prospekt erfolgt und die Grenze von 15 % überschritten wird.

  • Herrmann
  • Tombrink
  • Böttcher
  • Kessen
  • Herr