BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 12.08.2020, AZ 2 BvR 1427/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200812.2bvr142720
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. August 2020, Az: 1 B 1846/20, Beschluss
Tenor
Der Stadt Frankfurt am Main wird es bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 2. Juni 2020 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat überwiegend Erfolg.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
3
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
4
Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geboten.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin vielmehr möglich, dass die angegriffene Untersuchungsanordnung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen.
6
Die daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als unbegründet, hätte dies lediglich die zeitliche Verzögerung der amtsärztlichen Untersuchung und daran sich eventuell anschließender Maßnahmen der Stadt Frankfurt zur Folge. Erginge die einstweilige Anordnung hingegen nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, müsste die Beschwerdeführerin eine irreparable Verletzung ihrer Grundrechte hinnehmen.
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Für den Erlass einer weitergehenden Anordnung besteht kein Bedürfnis.