BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Verfahrensgang vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2020, Az: 1 K 3386/17, Beschluss vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. April 2020, Az: 1 K 3386/17, Gerichtsbescheid vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2009, Az: 1 K 191/06, Urteil Tenor Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

BVerfG 1. Senat 2. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des Präsenzunterrichts in Schulen gem § 16 Abs 1, Abs 2 S 2, S 3 der 6. BaylfSMV (juris: CoronaVV BY 7) – Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlichem Normenkontrollverfahren gem § 47 VwGO – Eilantrag nach Folgenabwägung abgelehnt

Verfahrensgang vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juli 2020, Az: 20 NE 20.1443, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum einen gegen das in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfG 1. Senat 2. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des Präsenzunterrichts in Schulen gem § 16 Abs 1, Abs 2 S 2, S 3 der 6. BaylfSMV (juris: CoronaVV BY 7) – Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlichem Normenkontrollverfahren gem § 47 VwGO – Eilantrag nach Folgenabwägung abgelehnt