BVerfG 2. Senat 1. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung der Verweigerung einer Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gem Art 96 BaySvVollzG (juris: SichVVollzG BY) iVm Art 204 Abs 1 BayStVollzG (juris: StVollzG BY) als rechtsmittelfähige „Maßnahme“ iSd § 109 Abs 1 StVollzG – hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verneinung der Voraussetzungen des § 109 StVollzG naheliegend – Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässig

Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2020, AZ 2 BvR 2214/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200720.2bvr221419Art 19 Abs 4 GG, Art 96 SichVVollzG BY, § 109 StVollzG, § 109ff StVollzG, Art 204 Abs 1 StVollzG BY

Markenbeschwerdeverfahren – fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz – Mangel der formwirksamen Beschwerdeeinlegung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – fehlender Vortrag zu den tatsächlichen Abläufen – fehlender Vortrag von Gründen, aus denen auf die Zuverlässigkeit der Büroangestellten geschlossen werden kann – keine Wiedereinsetzung (Beschluss des BPatG München 30. Senat)

Beschluss vom 16.07.2020, AZ 30 W (pat) 507/20, ECLI:DE:BPatG:2020:160720B30Wpat507.20.0§ 66 Abs 2 MarkenG, § 91 MarkenG, § 91 Abs 3 MarkenG, § 236 ZPO

BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1 Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. I. 2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers, der BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung