Beschluss des BVerwG 8. Senat vom 30.07.2020, AZ 8 B 5/20, 8 B 5/20 (8 C 27/20)

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 30.07.2020, AZ 8 B 5/20, 8 B 5/20 (8 C 27/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B8B5.20.0

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 7. November 2019, Az: 6 A 1008/17, Urteil
vorgehend VG Frankfurt, 8. Juni 2016, Az: 5 K 4598/14.F, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 248 408,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob eine die Einordnung als produzierendes Gewerbe im Sinne von § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 begründende Zuordnung zur Unterklasse 10.39.0 „Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse“ des Abschnitts C „Verarbeitendes Gewerbe“ der WZ 2008 voraussetzt, dass die Tätigkeit eine neue Ware oder ein neues Erzeugnis hervorbringt. Diese Frage stellt sich nicht nur in Anwendung der zitierten, inzwischen ausgelaufenen Bestimmungen, sondern in gleicher Weise bei der Anwendung der derzeit maßgeblichen einschlägigen Vorschriften (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5a EEG 2017 in Verbindung mit der lfd. Nr. 17 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, die ausdrücklich auf die Kategorie 1039 der WZ 2008 verweist.)

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.