Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus – Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine Verkürzung prozessualer Rechte, wenn letztlich erlassene Untersagungsverfügung mit Abmahnung identisch ist (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2020, AZ 1 BvR 1422/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200730.1bvr142220Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 9 StBerG, § 57a StBerG, § 3 UWG