BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 29.07.2020, AZ 1 BvR 1902/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200729.1bvr190219
Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BAG, 24. Juni 2019, Az: 9 AZN 425/19, Beschluss
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 13. Dezember 2018, Az: 9 Sa 822/17, Urteil
vorgehend ArbG Frankfurt, 11. April 2017, Az: 5 Ca 4591/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin, eine Gewerkschaft, wendet sich dagegen, dass mit den angegriffenen Entscheidungen einer ihrer Mitarbeiterinnen die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) zugebilligt wurde. In Anwendung und Auslegung der einfachrechtlichen Arbeitszeitregelungen müsse ihre Organisationsfreiheit besondere Berücksichtigung finden. Da die Gerichte dies übergangen hätten, verletze die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sie insbesondere in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG.
I.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Jenseits dessen, dass Darlegungen zum Verhältnis zwischen den gerügten Grundrechten fehlen und die jeweils besonderen Schutzgehalte nicht näher beleuchtet werden, erschließt sich nicht, inwiefern Rechte der Beschwerdeführerin verletzt sein können.
3
1. Sollte die Beschwerdeführerin überhaupt in Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein, könnte ein Eingriff in ihre Berufsausübung mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 33, 240 <244>; 47, 285 <321>; stRspr). Insoweit zwingt § 8 Abs. 4 TzBfG, wonach einer Verringerung der Arbeitszeit nur zuzustimmen ist, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, die Arbeitsgerichte gerade dazu, gegenläufige Rechtspositionen zu berücksichtigen. Entsprechend werden neben der beschäftigungspolitischen Zielrichtung der Norm sowohl die Belange der Beschäftigten als auch die Belange der Gewerkschaft als Arbeitgeberin berücksichtigt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern grundgesetzliche Anforderungen darüber hinausgehen. Ebenso wenig erschließt sich, dass Bedeutung und Tragweite des Grundrechts bei Anwendung und Auslegung des § 8 Abs. 4 TzBfG verkannt werden sein könnten.
4
2. Die Verletzung eigener Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG erscheint nicht möglich. Das Grundrecht schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 17, 319 <333>; 146, 71 <114 Rn. 130>; stRspr). Geschützt ist die Koalition auch in ihrer Organisation im Sinne einer Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung (vgl. BVerfGE 146, 71 <115 f. Rn. 133> m.w.N.). Inwiefern die Gewerkschaft durch die Anwendung von § 8 TzBfG auf die bei ihr Beschäftigten in dieser Organisationsfreiheit beeinträchtigt wird, erschließt sich nicht. Aus der innerorganisatorischen Freiheit folgt entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht, von allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen befreit zu sein. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des hier angegriffenen Urteils Gefahr laufen könnte, Mitglieder zu verlieren, Tarifverträge nicht abschließen oder Arbeitskämpfe nicht mehr durchführen zu können, also in ihren Rechten als Koalition eingeschränkt zu werden, liegt daneben fern. Das Landesarbeitsgericht geht zudem davon aus, dass auch die gewerkschaftliche Rechtsberatung nicht beeinträchtigt wird, weil bei kurzfristigem Bedarf eine andere Geschäftsstelle zu Rate gezogen werden kann, was nach dem Organisationskonzept der Beschwerdeführerin auch andernorts geschehe. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Das zielt nicht auf eine Veränderung der grundsätzlich selbstbestimmten Organisation der Gewerkschaft, sondern zieht aus dem vorhandenen Konzept nur einfachrechtlich einen anderen Schluss als die Beschwerdeführerin.
II.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.